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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 17

Steuerausscheidung: Teilbesteuerungsverfahren bei qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen

1. Teilbesteuerungsverfahren

Im Kanton Thurgau gilt für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsver- mögen das Teilbesteuerungsverfahren. Bei der direkten Bundessteuer gilt das Teil- besteuerungsverfahren ebenfalls. Beim Teilbesteuerungsverfahren für qualifizierte Beteiligungen im Geschäftsvermö- gen werden aus solchen Beteiligungen erzielte Einkünfte nach Abzug des zu- rechenbaren Aufwandes nur zu 50% besteuert (vgl. StP 20b Nr. 1). Verschiedene Kantone wenden ebenfalls das Teilbesteuerungsverfahren an, wobei die Abzugshöhe unterschiedlich ist. Andere Kantone wenden das Teilsatzverfahren an, bei welchem die Entlastung nicht über die Bemessung, sondern über den Tarif erfolgt. Im interkantonalen Verhältnis müssen zur Vermeidung von Besteuerungskol- lisionen, insbesondere bei der Schulden- und Schuldzinsenverteilung, diese unter- schiedlichen kantonalen Bemessungen berücksichtigt werden.

2. Zuteilungsgrundsätze

2.1. Allgemeines

Das selbständige Erwerbseinkommen wird grundsätzlich dem Geschäftsort zugeteilt. In der Folge wird auch der Teilbesteuerungsabzug oder –zuschlag (bei Spartenver- lust Beteiligung) dem Geschäftsort zugeteilt. Im interkantonalen und –kommunalen Verhältnis wird in einem ersten Schritt in der Steuerausscheidung das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vor Berücksichtigung der Teilbesteuerung eingesetzt. Erst nach Zuteilung der Reineinkünfte wird der Teilbesteuerungsabzug oder -zuschlag berücksichtigt. Sind Betriebsstätten vorhanden, wird der Teilbesteuerungsabzug oder -zuschlag in der Regel nach Quoten (vgl. StP 2 Nr. 3) zugeteilt. Keinen Anteil am Abzug oder Zu- schlag wird den Nebensteuerdomizilen zugeteilt, welche nur Einkünfte aus Kapitalan- lageliegenschaften im Geschäftsvermögen aufweisen.

2.2. Personengesellschaften

Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird im interkantonalen Verhältnis derje- nige Teil des Betriebseinkommens dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt, der einer an- gemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit entspricht (Tätigkeitsentgelt (vgl. StP 2 Nr. 15). Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Ge- meinden) erfolgt die gleiche Zuteilung auch bei einer Einzelfirma. Der Ertrag aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen als Teil des Unternehmensge- winns wird im Verhältnis Tätigkeitsentgelt zu Gewinnanteil auf Hauptsteuerdomizil und Geschäftsort aufgeteilt. Entsprechend wird auch der Teilbesteuerungsabzug oder -zuschlag verhältnismässig auf Hauptsteuerdomizil und Geschäftsort verteilt.

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2.3. Verluste

Entsteht infolge des Teilbesteuerungsabzugs am Geschäftsort (oder Betriebsstätten-

ort) ein Verlust, wird damit

wie folgt verfahren:

  • In erster Linie erfolgt die Verrechnung des Verlusts mit allfällig noch vorhandenen Einkünften einer Kapitalanlageliegenschaft im Geschäftsvermögen.

  • Ein danach verbleibender Verlust wird dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.

  • Verbleibt auch danach ein Verlust, wird dieser verhältnismässig auf diejenigen Kantone verteilt, welche noch positive Reineinkünfte aufweisen. Dabei erfolgt die Zuteilung im Verhältnis dieser Reineinkünfte.

Jeder Kanton veranlagt nach eigenem Recht (Teilbesteuerungs- oder Teilsatzverfah- ren). In anderen Kantonen aufgrund deren Recht entstandene Verluste werden nicht

übernommen, wenn sich nach eigenem Recht kein Verlust ergibt.

3. Beispiele

3.1. Ausscheidung bei Tätigkeitsentgelt

  • Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz Aadorf, Geschäftsort Frauenfeld

  • Gesamterfolg Fr. 100 200, davon Fr. 50 200 Betriebsgewinn, Fr. 50 000 Nettobe- teiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen, vgl. StP 20b Nr. 1)

  • Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 15 000

  • Aktivenverhältnis: Aadorf 40%, Frauenfeld 60%

Einkommensausscheidung

aus Sicht Kanton Thurgau

Total Aadorf in % Frauenfeld in %

Liegenschaftenertrag netto

25 000 25 000

0

Eigenkapitalzins

15 000 0

15 000

geschäftliche Schuldzinsen

10 000 0

10 000

Vermögensertrag brutto

50 000 25 000

25 000

Schuldzinsen

-25 000 -10 500 40.0

-15 000 60.0

Selbst. Erwerbseinkommen 1) 100 200 75 000

25 200

Ausgleich Eigenkapitalzins

-15 000 0

-15 000

Reineinkommen

110 200 90 000 81.7

12 000 18.3

2)

Versicherungsabzug

-6 200 -5 065 81.7

-1 135 18.3

3)

Teilbesteuerungsabzug 50%

-25 000 -18 725

-6 275

Steuerbares Einkommen

79 000 66 200

12 800

1)

Zuteilung Tätigkeitsentgelt für Hauptsteuerdomizil (Höhe gemäss StP 2 Nr. 15). Bei Einzelfirmen wird dem Hauptsteuerdomizil nur im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) ein Tätigkeitsentgelt zugeteilt. Bei Kollek- tiv- oder Kommanditgesellschaften erfolgt die Zuteilung eines Tätigkeitsentgelts

sowohl im interkommunalen als auch im interkantonalen Verhältnis.

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2)

Zuteilung Versicherungsabzug im Verhältnis Reineinkünfte.

3)

Der Teilbesteuerungsabzug

(50% von Fr. 50 000) wird erst nach Zuteilung der Ein-

künfte im Verhältnis Tätigkeitsentgelt zu restlichem Betriebserfolg zugeteilt.

3.2. Teilbesteuerung ohne Verlust am Geschäftsort

  • Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton Thurgau

  • Gesamterfolg Fr. 228 000, davon Fr. 168 000 Nettobeteiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen, vgl. StP 20b Nr. 1)

  • Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 78 000; Eigenkapitalzins Fr. 12 000

  • Liegenschaftenbesitz in den Kantonen St. Gallen und Graubünden; Aktivenver- hältnis: Thurgau 75%, Graubünden 10%, St. Gallen 15%

Einkommensausscheidung

aus Sicht Kanton Thurgau

Total TG in %

GR in %

SG in %

Liegenschaftenertrag netto

64 000 0

28 000

36 000

Eigenkapitalzins

12 000 12 000

0

0

geschäftliche Schuldzinsen

78 000 78 000

0

0

Vermögensertrag brutto

154 000 90 000

28 000

36 000

Schuldzinsen

-130 000 -97 500 75.0 -13 000 10.0 -19 500 15.0

Umlage Schuldzinsen 1)

0 7 500

-3 000

-4 500

2)

Selbst. Erwerbseinkommen

228 000 228 000

0

0

Ausgleich Eigenkapitalzins

-12 000 -12 000

0

0

Reineinkommen

240 000 216 000 90.0 12 000 5.0 12

000 5.0

Versicherungsabzug

-6 200 -5 580 90.0

-310 5.0

-310 5.0

3)

Teilbesteuerungsabzug 50%

-84 000 -84 000

0

0

Steuerbares Einkommen

149 800 126 400

11 700

11 700

1)

Umlage Schuldzinsenüberschuss gemäss Aktivenverhältnis der Nebensteuerdo-

mizile mit positivem Vermögensertrag.

2)

In der Steuerausscheidung wird in einem ersten Schritt das Einkommen aus selb-

ständiger Erwerbstätigkeit vor Berücksichtigung der

Teilbesteuerung eingesetzt.

3)

Der Teilbesteuerungsabzug (50% von Fr. 168 000) wird erst nach Zuteilung der

Einkünfte und übrigen Abzüge dem Hauptsteuerdomizil

zugeteilt.

3.3. Teilbesteuerung ergibt Verlust am Geschäftsort

  • Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton St. Gallen

  • Liegenschaften im Privatvermögen in den Kantonen Graubünden und Thurgau

  • Aktivenverhältnis: St. Gallen 60%, Graubünden 20%, Thurgau 20%

  • Gesamterfolg Betrieb Fr. 50 200: Fr. 29 800 Betriebsverlust und Fr. 80 000 Netto- beteiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen, vgl. StP 20b Nr. 1)

  • Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 15 000

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ersetzt 01.01.2011

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StP 2 Nr. 17

Einkommensausscheidung

aus Sicht Kanton Thurgau

Total SG in %

GR in % TG in %

Liegenschaftenertrag netto

65 000 0

20 000 45 000

Eigenkapitalzins

15 000 15 000

0 0

geschäftliche Schuldzinsen

10 000 10 000

0 0

Vermögensertrag brutto

90 000 25 000

20 000 45 000

Schuldzinsen

-50 000 -30 000 60.0 -10 000 20.0 -10 000 20.0

Umlage Schuldzinsen

0 5 000

-2 500 50.0 -2 500 50.0

Selbst. Erwerbseinkommen 1)

50 200 50 200

0 0

Ausgleich Eigenkapitalzins

-15 000 -15 000

0 0

Reineinkommen

75 200 35 200 46.8

7 500 10.0 32 500 43.2

Versicherungsabzug

-6 200 -2 902 46.8

-620 10.0 -2 678 43.2

Teilbesteuerungsabzug 50% 2)

-40 000 -40 000

Ausgleich Teilbesteuerung 3)

0 7 702

-1 440 18.7 -6 262 81.3

Steuerbares Einkommen

29 000 0

5 400 23 600

1)

In der Steuerausscheidung wird in einem ersten Schritt das Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit vor Berücksichtigung Teilbesteuerungsabzug eingesetzt.

2)

In Veranlagung und Steuerausscheidung des Kantons Thurgau wird der nach ei- genem Recht geltende Abzug von 50% angewandt. Der Abzug (50% von Fr. 80 000) wird dem Geschäftsort erst nach Zuteilung der Einkünfte und übrigen

Abzüge zugeteilt.

3)

Der aufgrund des Teilbesteuerungsabzugs entstandene

Verlust am Geschäftsort

wird im Verhältnis der Reineinkünfte auf die beiden

Nebensteuerdomizile Grau-

bünden und Thurgau verteilt.

3.4. Teilbesteuerung ergibt Verlust am Geschäftsort

  • Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton St. Gallen

  • Kanton Graubünden: Kapitalanlageliegenschaft im Geschäftsvermögen

  • Liegenschaft im Privatvermögen im Kanton Thurgau

  • Aktivenverhältnis: St. Gallen 60%, Graubünden 20%, Thurgau 20%

  • Gesamterfolg Betrieb Fr. 70 200: Fr. 29 800 Betriebsverlust, Fr. 20 000 Nettoerfolg Kapitalanlageliegenschaft im Geschäftsvermögen in Graubünden sowie Fr. 80 000 Nettobeteiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen)

  • Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 15 000 (kein Eigenkapitalzins auf Kapitalanlageliegenschaft)

Einkommensausscheidung

Total

SG in

% GR in %

TG in %

aus Sicht Kanton Thurgau

Liegenschaftenertrag netto

65 000

0

20 000

45 000

Eigenkapitalzins

15 000

15 000

0

0

geschäftliche Schuldzinsen

10 000

10 000

0

0

Vermögensertrag brutto

90 000

25 000

20 000

45 000

ersetzt 01.01.2011 - 4/6 - 01.07.2016

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StP 2 Nr. 17

Einkommensausscheidung

Total SG in % GR in % TG in %

aus Sicht Kanton Thurgau

Vermögensertrag brutto

90 000 25 000

20 000 45 000

Schuldzinsen

-50 000 -30 000 60.0 -10 000 20.0 -10 000 20.0

Umlage Schuldzinsen

0 5 000

-2 500 50.0 -2 500 50.0

Selbst. Erwerbseinkommen 1)

50 200 50 200

0 0

Ausgleich Eigenkapitalzins

-15 000 -15 000

0 0

Reineinkommen

75 200 35 200 46.8

7 500 10.0 32 500 43.2

Versicherungsabzug

-6 200 -2 902 46.8

-620 10.0 -2 678 43.2

Teilbesteuerungsabzug 50% 2)

-40 000 -40 000

Ausgleich Teilbesteuerung 3)

0 7 702

-6 880 -822

Steuerbares Einkommen

29 000 0

0 29 000

1)

In der Steuerausscheidung wird in einem ersten Schritt das Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit vor Berücksichtigung Teilbesteuerungsabzug eingesetzt.

2)

In Veranlagung und Steuerausscheidung des Kantons Thurgau wird der nach ei-

genem Recht geltende Abzug von 50% angewandt.

Der Abzug (50% von Fr. 80 000) wird dem Geschäftsort

erst nach Zuteilung der

Einkünfte und übrigen Abzüge

zugeteilt.

3)

Im Kanton Graubünden sind noch (geschäftliche) Einkünfte aus der Kapitalanlage- liegenschaft vorhanden. Daher wird der aufgrund des Teilbesteuerungsabzugs entstandene Verlust am Geschäftsort zuerst dem Kanton Graubünden zugeteilt.

Der verbleibende Verlust muss vom Nebensteuerdomizil

(Liegenschaft im Privat-

vermögen) im Kanton Thurgau übernommen werden.

3.5. Spartenverlust Beteiligung

  • Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton Thurgau, Betriebsstätte Kanton St. Gallen (Quote 75% TG, 25% SG)

  • Gesamterfolg Betrieb Fr. 60 200: Fr. 160 200 Betriebsgewinn, Fr. 100 000 Spar- tenverlust Beteiligung (davon Fr. 8 000 Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand)

  • Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 12 000

  • Liegenschaft im Privatvermögen im Kanton Thurgau, St. Gallen und Graubünden

  • Aktivenverhältnis: Thurgau 65%, St. Gallen 30%, Graubünden 5%

Einkommensausscheidung

Total

TG in

% SG in %

GR in %

aus Sicht Kanton Thurgau

Liegenschaftenertrag netto

30 000

30 000

4 500

-4 500

Wertschriftenertrag

20 000

20 000

0

0

Eigenkapitalzins

12 000

9 000

3 000

0

geschäftliche Schuldzinsen

10 000

7 500

2 500

0

Vermögensertrag brutto

72 000

66 500

10 000

-4 500

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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 17

Einkommensausscheidung

Total TG in % SG in %

GR in %

aus Sicht Kanton Thurgau

Vermögensertrag brutto

72 000 66 500 10 000

-4 500

Schuldzinsen

-50 000 -32 500 65.0 -15 000 30.0

-2 500 5.0

Umlage Schuldzinsen

0 -7 500 5 000

2 500

Aufwandüberschuss

0 -2 500 0

-2 500

Selbst. Erwerbseinkommen

60 200 45 150 15 050

0

Ausgleich Eigenkapitalzins

-12 000 -9 000 -3 000

0

Reineinkommen

70 200 58 150 82.8 12 050 17.2

0 43.2

Versicherungsabzug

-6 200 -5 134 82.8 -1 066 17.2

Teilbesteuerungszuschlag 1)

46 000 34 500 75.0 11 500 25.0

Steuerbares Einkommen

110 000 87 500 22 500

1)

Der Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand von Fr. 8 000 kann steuerlich voll

geltend gemacht werden, weshalb dafür keine Aufrechnung erfolgt.

Der übrige Spartenverlust

(z.B. infolge Wertberichtung/Abschreibung etc.) kann

steuerlich nur zu 50% (von Fr. 100 000 – Fr. 8 000) geltend gemacht werden. Es erfolgt eine Aufrechnung von Fr. 46 000, welche nach Quoten auf Geschäftsort

und Betriebsstätte aufgeteilt wird.

ersetzt 01.01.2011

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