026-03-V2002-01.01 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 26 Nr. 3
Rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen
1. Allgemeines
Unter dem Vorbehalt von § 22 Ziff. 2 StG (Einmalprämienversicherungen) und von § 24 StG (Freizügigkeitspolicen) sind Vermögensanfälle aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung steuerfrei. Die Kapitalversicherung muss auf einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag be- ruhen. Zudem muss sie rückkaufsfähig sein.
2. Fondsgebundene Kapitalversicherungen mit periodischer Finanzierung
Bei den fondsgebundenen Versicherungen wird die Steuerfreiheit der Kapitalauszah- lung trotz Finanzierung durch periodische Prämien nur unter der Bedingung gewährt, dass die Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Erlaubt ist ein Rückkauf nach fünf Jahren.
3. Nicht rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen
Durch Umkehrschluss von § 26 Ziff. 3 StG ergibt sich, dass folgende Vermögensan- fälle nicht in den Genuss der Steuerfreiheit kommen:
aus nicht rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen;
aus nicht privaten Kapitalversicherungen;
aus rückkaufsfähigen Rentenversicherungen.
Nicht rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen sind all jene privatrechtlichen Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses nicht gewiss ist (Risikoversicherungen). In diesen Fällen hat der Versicherungsnehmer mit seinen Prämien lediglich ein Entgelt für das vom Versicherer zu tragende Risiko geleistet. Im Gegensatz zur rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherung enthält das beim Ein- tritt des versicherten Ereignisses auszubezahlende Kapital keine Kapitalrückzah- lungskomponente, weshalb sich eine Steuerfreiheit der nicht rückkaufsfähigen priva- ten Kapitalversicherungen nicht aufdrängt. Nicht rückkaufsfähig sind bei den Privatversicherungen
die Schadensversicherungen
die Personenversicherungen
Zu den Personenversicherungen gehören:
die Unfallversicherungen;
die Krankenversicherungen;
Temporäre Todesfallversicherungen.
01.01.2002 - 1/1 - neu