114-05-V2021-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 114 Nr. 5

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im internationalen Verkehr

1. Allgemeines

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt in der Schweiz unterliegen der Quellenbesteuerung nach §§ 109 bis 112 StG, wenn sie:

  • bei internationalen Transporten, sei es auf der Strasse, an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges eingesetzt werden

  • und Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebs- stätte in der Schweiz erhalten.

Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes. Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat der bei internationalen Trans- porten eingesetzten Personen kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist die Quellen- steuer nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (vgl. StP 112 Nr. 1) zu bestimmen und zu erheben.

2. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünf- te wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geld- werte Vorteile. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössi- sche Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet (siehe EStV Merkblatt N2/2007 Naturalbezüge von Arbeitnehmern).

3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Haben die Schweiz und der Wohnsitzstaat der bei internationalen Transporten ein- gesetzten angestellten Person ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, unterliegt die quellenbesteuerte Person hier der Besteuerung nur für diejenige Zeit, in der sie ihre Tätigkeit in der Schweiz ausübt. In solchen Fällen ist der Steuerabzug ebenfalls, d.h. für 360 Tage, vorzunehmen. Bis zum Nachweis des Steuerpflichtigen über die ausländische Steuerpflicht erfolgt keine Rückerstattung der zu viel abgerechneten Quellensteuern. Erbringt die steuerpflichtige Person den Nachweis ihrer ausländischen Steuerpflicht (Steuerbescheid), kann die zu viel bezahlte Quellensteuer zurückgefordert werden (Neuberechnung der Quellensteuer / StP 113a Nr. 2).

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StP 114 Nr. 5

4. Vereinbarung Schweiz-Deutschland

Für LKW-Fahrerinnen und Fahrer, die bei schweizerischen Unternehmen beschäftigt sind und in Deutschland (Grenznähe) ihren Wohnsitz haben, werden in der Schweiz Arbeitsbewilligungen für eine maximale Anzahl von Jahresarbeitstagen ausgestellt (sogenannte 120-Tage-Bewilligung). Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass die in der Arbeitsbewil- ligung ausgewiesenen Arbeitstage der Ausübung der Tätigkeit in der Schweiz ent- sprechen. Bei Aufteilung der Einkünfte ist von einer Jahresarbeitszeit von 240 Arbeitstagen auszugehen. Deshalb haben die beiden Vertragsstaaten vereinbart, dass bei Vorlie- gen einer 120-Tage-Bewilligung und einer Ansässigkeitsbescheinigung, jeder Ver- tragsstaat die Hälfte des Arbeitslohnes besteuert (Progressionssatz zum gesamten Bruttoeinkommen). Liegt keine Ansässigkeitsbescheinigung vor, ist das gesamte Einkommen zu besteu- ern. Bei Vorlage des Steuerbescheids kann die zu viel erhobene Quellensteuer zu- rückerstattet werden (Neuberechnung der Quellensteuer / StP 113a Nr. 2).

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