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StP 16 Nr. 1

Solidarhaftung der Ehegatten und Kinder

1. Allgemeines

Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe haften solidarisch für die Gesamtsteuer (§ 16 Abs. 1 StG). Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt. Nach § 16 Abs. 4 StG haften die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer solidarisch. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörden die Steuern wahlweise entweder beim Ehemann oder der Ehefrau eintreiben können. Es kann auch der gesamte Betrag gegenüber beiden Ehegatten geltend gemacht werden. Zahlt der eine, ist der andere befreit. Zudem kann die Steuerbehörde den auf die unter elterlichen Sorge stehen- den Kinder entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer auch bei diesen eintreiben.

2. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten

Ist einer der Ehegatten zahlungsunfähig, fällt die Solidarhaftung dahin, und jeder Ehegatte haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer (§ 16 Abs. 2 StG). Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass bezüglich aller noch unbezahlten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet. Zahlungsunfähigkeit liegt vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen oder der Konkurs eröffnet ist. Diese Kriterien sind jedoch nicht die einzigen, welche die Zah- lungsunfähigkeit belegen. Die Zahlungsunfähigkeit muss auch dann anerkannt wer- den, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des entsprechenden Ehegatten belegen, seinen finanziellen Verpflich- tungen nachzukommen, z.B. die Überschuldung (Richner/Frei/Kaufmann, Kommen- tar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 12 N 9). Die Zahlungsunfähigkeit hat indessen nicht eine Änderung der Veranlagung, sondern einzig den Wegfall der Solidarhaftung zur Folge. Eine dahingehende Veränderung der Gegebenheiten muss nicht bzw. kann vielfach gar nicht mit Rechtsmitteln im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. Da der Wegfall der Solidarhaftung einzig eine Frage des Bezugs darstellt und die anteilsmässige Haftung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, muss die betroffene Partei die Möglichkeit haben, sich trotz Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung hinsichtlich der Gesamtsteuer erst dann, wenn der Staat die Forderung eintreiben will, auf die veränderten Gegebenhei- ten, d.h. diejenigen, welche den Wegfall der Solidarhaftung bewirken, zu berufen (RBOG 1997 Nr. 13). Wird die Zahlungsfähigkeit von einem der Ehegatten geltend gemacht, hat die Steu- erbezugsstelle eine besondere einsprachefähige Haftungsverfügung zu erlassen, in der zunächst über die Zahlungsunfähigkeit an sich zu entscheiden und alsdann, bei deren Bejahung, der Anteil jedes Ehegatten an der Gesamtsteuer festzulegen ist (Greminger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 13 DBG N 5).

01.01.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002

StP 16 Nr. 1

3. Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe

Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe entfällt die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (§ 16 Abs. 3 StG). Diese Bestimmung gilt nach dem Auslegungsgrundsatz „argumentum a fortiori“ („erst recht“ - Argument) auch bei einer Scheidung. Aufgrund von § 58 Abs. 2 StG erfolgt bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode eine getrennte Besteuerung. Die getrennte Besteuerung setzt rückwirkend ab Beginn der einjährigen Steuerperiode ein, in deren Verlauf die Scheidung oder Trennung stattfindet. Dass also in dem Jahr, in dem die Scheidung oder Trennung stattfindet, die solidarische Haftung entfällt, ist selbstver- ständlich, da eine getrennte Besteuerung der Ehegatten erfolgt. Die Bestimmung von § 16 Abs. 3 StG bezieht sich somit insbesondere auf die noch offenen Steuern vor dem Jahr der Scheidung bzw. Trennung. Analog zur Zahlungsunfähigkeit muss bei Scheidung bzw. Trennung für die noch of- fenen Steuern eine separate einsprachefähige Haftungsverfügung erlassen werden, bei der die Gesamtsteuer auf die Ehepartner aufgrund von deren steuerbaren Ein- kommen und Vermögen in den fraglichen Jahren aufgeteilt werden muss.

ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2005