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Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 2

Privatanteil für Geschäftsfahrzeug

1. Allgemeines

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geschäftsfahrzeuge, welche einem selbständigen Unternehmer oder einem Gesellschafter (auch Aktionäre) zur Verfügung stehen, auch privat genutzt werden. So werden häufig private Einkäufe oder administrative Tätigkeiten mit Geschäftsfahrzeugen erledigt. Wenn der Firmeninhaber oder der Gesellschafter für die private Nutzung des Ge- schäftsfahrzeuges der Unternehmung keine oder lediglich eine zu tiefe Entschädi- gung entrichtet, berechnet die Steuerbehörde einen angemessenen Privatanteil an den angefallenen Fahrzeugkosten.

2. Steuerliche Behandlung

Der Privatanteil an den Kosten eines Geschäftsfahrzeuges des selbständigen Unter- nehmers und des Gesellschafters gilt als geschäftsmässig nicht begründeter Auf- wand, weshalb er (sofern nicht bereits verbucht) aufzurechnen ist. Beim selbständigen Unternehmer wird ein nicht bereits verbuchter Privatanteil zum Reingewinn und damit auch zum steuerbaren Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit hinzugerechnet. Bei einer Kapitalgesellschaft wird ein nicht bereits verbuchter Privatanteil dem steu- erbaren Reingewinn hinzugerechnet. Zudem wird der Privatanteil dem Gesellschafter als geldwerte Leistung (Vermögensertrag) zum Einkommen hinzugerechnet. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die der Erfolgs- rechnung belasteten Fahrzeugaufwendungen tatsächlich geschäftsmässig begründet sind. Sofern der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen will, dass das Geschäfts- fahrzeug tatsächlich ausschliesslich geschäftlich genutzt wird, muss er dies mit Hilfe eines Fahrtenbuchs tun. Nur so ist es ihm möglich, den geforderten Nachweis zu erbringen, dass keine privaten Fahrten vorgenommen werden.

3. Privatanteil für Geschäftsfahrzeug

3.1. Pauschalierter Privatanteil bei Gesellschaftern

Gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des (neuen) Lohnausweises beträgt der zu dekla- rierende (und somit steuerbare) Privatanteil für die private Nutzung eines Geschäfts- wagens durch einen Arbeitnehmer in der Regel 0.8 % des Kaufpreises (exkl. Mehr- wertsteuer) pro Monat, mindestens aber Fr. 150 im Monat. Dieser Ansatz gilt mit der definitiven Einführung des neuen Lohnausweises ab der Steuerperiode 2007. Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehal- tene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasing- vertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Aus Gründen der Gleichbehandlung wird dieser Privatanteil auch für Geschäftswa- gen von Gesellschaftern angewandt.

15.10.2009 - 1/2 - ersetzt 31.07.2008

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StP 30 Nr. 2

Beispiel Kaufpreis des Fahrzeugs (exkl. MWST) = Fr. 30 000 pro Monat (0.8 % des Kaufpreises) = Fr. 240 Privatanteil auf 1 Jahr berechnet = Fr. 2 880 Diese Ansätze stellen lediglich eine Richtgrösse dar. Der aufzurechnende Betrag ist im Übrigen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse festzulegen. In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z. B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen, ist der Privatanteil für den Ge- schäftswagens individuell festzulegen.

3.2. Geschäftsanteile für private Fahrzeuge von selbständigen Unternehmern

Bei selbständigen Unternehmern ist zuerst abzuklären, ob das Fahrzeug dem Ge- schäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Wird ein Fahrzeug mehrheitlich privat genutzt, ist es aufgrund der Präponderanzmethode nicht dem Geschäfts-, son- dern dem Privatvermögen zuzuordnen (vgl. StP 20 Nr. 8 Ziff. 2.5). Folglich sind die gesamten Fahrzeugkosten grundsätzlich auch dem privaten Aufwand zuzuweisen. Im Aufwand der Unternehmung kann für die geschäftliche Nutzung des privaten Fahrzeuges ein angemessener Geschäftsanteil berücksichtigt werden. Dieser kann aufgrund der geschäftlichen Fahrleistung pro Jahr ermittelt werden. Kann die mehrheitlich geschäftliche Nutzung nicht mittels Fahrtenbuch eindeutig nachgewiesen werden, muss diese anderweitig glaubhaft gemacht werden. Ein Indiz für eine mehrheitlich private Nutzung kann etwa sein, wenn ein Fahrzeug (z.B. ein Sportwagen) für den Geschäftszweck ganz oder teilweise ungeeignet ist. Ist das Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, muss ein angemessener Privatanteil festgelegt werden. Dazu kann die Regelung der Privatanteile nach Ziffer 3.1. auch für mehrheitlich geschäftlich genutzte Fahrzeuge von selbständigen Unter- nehmern angewendet werden, sofern dieser den effektiven Verhältnissen ausrei- chend Rechnung trägt. Bezüglich der Privatanteile von Geschäftsfahrzeugen in der Land- und Forstwirt- schaft ist Ziffer 2 der Weisung StP 30 Nr. 17 zu beachten.

3.3. Abrechnung der privat gefahrenen Kilometer

Neben der pauschalen Ermittlung des Privatanteils besteht die Möglichkeit der effek- tiven Erfassung der Privatnutzung. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die ge- fahrenen geschäftlichen und privaten Kilometer lückenlos in einem Bordbuch geführt werden. Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass keine Privatfahrten vorgenommen werden, genügt dagegen nicht, um auf die pauschale Ermittlung des Privatanteils zu verzichten.

ersetzt 31.07.2008 - 2/2 - 15.10.2009