109-01-V2024-07.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 109 Nr. 1

Subjektive Steuerpflicht bei der Quellensteuer

1. Ausländische Arbeitnehmer/innen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder

Aufenthalt in der Schweiz respektive im Kanton Thurgau Der Quellensteuer unterliegen (unabhängig vom Alter) alle ausländischen Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer, welche über keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen, im Kanton Thurgau jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder an dessen Stelle tretende Ersatzeinkünfte beziehen (§ 109 Abs. 1 StG; Art. 83 Abs. 1 DBG). Damit eine Quellensteuerpflicht vorliegt, müssen somit verschiedene Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sein:

  • Aufenthalt im Kanton;

  • unselbständige Erwerbstätigkeit;

  • Arbeitgeber/in der Schweiz;

  • keine Niederlassungsbewilligung.

Das gilt insbesondere für Personen mit:

  • Aufenthaltsbewilligung "B";

  • Grenzgängerbewilligung "G" mit wöchentlicher Rückkehr;

  • Kurzaufenthaltsbewilligung "L";

  • Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer "F";

  • Ausweis für Asylsuchende N,

  • Personen im Meldeverfahren.

Weiterführende Informationen zu den Bewilligungsarten können beim Migrationsamt Thurgau angefragt werden. Im Quellensteuerverfahren können die Bewilligungen jedoch nur als Indiz herangezogen werden. Massgebend für den anzuwendenden Tarif sind die tatsächlichen zivilrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszah- lung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

2. Ausnahme von der Quellensteuerpflicht

Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) besitzt. Dies gilt sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter einge- tragener Partnerschaft. Von der Quellensteuerpflicht nach § 109 Absatz 1 StG ebenfalls ausgenommen sind Einkünfte, bei welchen die Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 38a StG über den Arbeitgeber erfolgt (vgl. StP 38a Nr. 1).

01.07.2024 - 1/3 - ersetzt 01.01.2021

Steuerverwaltung

StP 109 Nr. 1

3. Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Diese elektronische Bewilligungsart ist speziell für kurzfristige Arbeitseinsätze vorge- sehen und ist auf die Dauer von maximal 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr be- schränkt. Da es sich jedoch um keine physische Bewilligung handelt, werden die Ar- beitnehmer als auch die sogenannten Dienstleistungserbringer lediglich im zentrales Migrationssystem erfasst. Da diese Personen keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben und bei der Einwoh- nerkontrolle nicht angemeldet werden müssen, erfolgt die Besteuerung im Quellen- steuerverfahren stets am Ort des Arbeitgebers (analog Grenzgänger). Dazu müssen die Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Meldeverfahren jeweils spätestens innert acht Tagen seit Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Steuerverwal- tung Thurgau, Quellensteuer, anmelden. Wird im Verlauf der Arbeitstätigkeit im Meldeverfahren das Arbeitsverhältnis auf un- bestimmte Zeit verlängert und wird dafür nachträglich eine physische Kurzaufent- halts- bzw. Aufenthaltsbewilligung erteilt, sind die Quellensteuern ab dem Folgemo- nat bei der für den Wohnort der steuerpflichtigen Person zuständigen kantonalen Steuerverwaltung abzurechnen. Die Bewilligung im Meldeverfahren ist folglich aufge- hoben. In diesem Fall ist das Anmeldeformular beim Gemeindesteueramt am Woh- nort einzureichen. Wird die Arbeitstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger ausgeübt und werden die Bestimmungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens eingehalten bzw. erfüllt, gelten die gleichen Besteuerungsgrundsätze wie bei Grenzgängern (vgl. StP 114 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4.

4. Getrennt lebende Eheleute oder Partnerinnen bzw. Partner

in eingetragener Partnerschaft Eheleute in getrennter Ehe werden selbständig besteuert. Die Quellensteuerpflicht richtet sich dabei nach der Art der Aufenthaltsbewilligung der einzelnen Personen. Dies gilt sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partner- schaft. Eine faktische Trennung liegt dann vor, wenn keine gemeinsame eheliche Wohnung vorhanden ist und keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt gegeben ist. Keiner dieser Indizien für sich allein betrachtet können eine abschlies- sende Beurteilung zulassen. Inwiefern eine tatsächliche Trennung vorliegt oder nicht, ist in jedem Einzelfall aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu entscheiden. Die persönliche Zugehörigkeit richtet sich nach § 7 StG:

  • Steuerrechtlichen Wohnsitz hat, wer sich mit der Absicht des dauernden Verblei- bes im Kanton aufhält (§ 7 Abs. 2 StG).

  • Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer während mindestens 30 Tagen im Kanton verweilt und erwerbstätig ist (Kurzaufenthalter und Wochenaufenthalter) oder wäh- rend 90 Tagen verweilt und nicht erwerbstätig ist (§ 7 Abs. 4 StG).

Zu beachten sind die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, deren An- sässigkeitsregelungen dem innerstaatlichen Recht vorgehen.

ersetzt 01.01.2021 - 2/3 - 01.07.2024

Steuerverwaltung

StP 109 Nr. 1

5. Lehranstalt, Anstalt zu Heilzwecken

Der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken begründet keinen steuerlichen Wohnsitz.

6. Ausländische Studierende, Praktikanten, Volontäre

Ausländische erwerbstätige Studierende, Praktikanten und Volontäre die vorüberge- hend im Kanton Thurgau erwerbstätig sind, unterliegen der Steuerpflicht. Bei Personen aus Staaten mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkom- men abgeschlossen hat, sind die entsprechenden Bestimmungen zu beachten. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch solche Personen für ihr Einkommen aus Schweizer Quellen besteuert werden.

7. Lernende

Die Quellensteuerpflicht beginnt, unabhängig vom Alter, mit der Erwerbsaufnahme. Der Lohn von Lernenden ist unabhängig von der Höhe quellensteuerpflichtig (kein Bezugsminimum).

01.07.2024 - 3/3 - ersetzt 01.01.2021