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StP 113 Nr. 1

Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton: Besteuerung im ordentlichen Verfahren

1. Allgemeines

Die ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, aber mit steuer- rechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau, unterliegen für ihr Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle (§ 109 StG). Für höhere Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vermag eine abschliessende Besteuerung an der Quelle nicht zu befriedigen. Allfällige Abwei- chungen in der Gesamtprogression sind zu gross. Deshalb verlangt § 113 Abs. 2 StG eine Nachveranlagung. Der ausländische Gastarbeiter kann neben dem unselbständigen Erwerbseinkom- men noch übriges Einkommen (Wertschriftenerträge, Lotto-Gewinne, VR-Honorare usw.) erzielen oder Vermögenswerte besitzen, welche ohne eine ergänzende Veran- lagung untergehen. Sowohl für eine Nachveranlagung als auch für eine ergänzende Veranlagung ist zwingend erforderlich, dass der Steuerpflichtige Wohnsitz oder steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton Thurgau hat. Bei einem deutschen Grenzgänger ohne Ansäs- sigkeitsbescheinigung oder bei einem Arbeitnehmer im internationalen Transportver- kehr können mangels Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt keine Nach- bzw. ergänzenden Veranlagungen vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige hat eine ordentliche Steuererklärung einzureichen, wie wenn er nicht der Quellensteuer unterliegen würde. In der ergänzenden Veranlagung ist dann das quellensteuerpflichtige Erwerbseinkommen, die Gewinnungskosten, der Versi- cherungsabzug und die Sozialabzüge nur noch statzbestimmend zu berücksichtigen.

2. Nachveranlagung

Übersteigt das in einem Kalenderjahr erzielte Bruttoeinkommen den Betrag von Fr. 120 000, wird für die quellenbesteuerte Person eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Ungeachtet dessen unterliegt die quellenbesteuerte Person weiterhin dem Steuerab- zug an der Quelle. Die Nachveranlagung wird für die laufende Steuerperiode wie auch für alle nachfol- genden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt, ungeachtet dessen, ob die Limite von Fr. 120 000 vorübergehend oder dauernd unterschritten wird. Zur Durchführung der Nachveranlagung hat die quellenbesteuerte Person bis 31. März des Folgejahrs dem Wohnsitzgemeindesteueramt die ausgefüllte und unter- zeichnete Steuererklärung einzureichen. Darin sind sämtliche ihr sowie - bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe - ihrem Ehegatten in der betreffenden Steuerperio- de ausgerichteten Erwerbs- und Ersatzeinkünfte aufzuführen sowie die sachlichen und persönlichen Abzüge geltend zu machen. Es gelten die ordentlichen Bemes- sungsregeln.

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Sollte der Ehegatte über quellenbesteuertes Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von weniger als Fr. 120 000 verfügen, wird dieses ebenfalls mit der Nachveranlagung besteuert. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden ebenfalls an die gemäss nachträglicher ordentlicher Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

2.1. Entlassung aus der Quellensteuerpflicht

Steuerpflichtige mit einem Bruttoeinkommen von mehr als Fr. 120 000 im Kalender- jahr, können auf Gesuch hin, aus der Quellensteuerpflicht entlassen werden. Vor- aussetzung bildet jedoch eine Garantieerklärung des Arbeitgebers, wonach er für allfällige Steuerausfälle die volle Haftung übernimmt. Entsprechende Gesuche sind direkt an die Kantonale Steuerverwaltung zu richten.

3. Ergänzende Veranlagung

Verfügt der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Erwerbsein- kommen noch über weiteres steuerbares Einkommen, insbesondere aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit, aus beweglichem oder unbeweglichem (Liegenschaften) Ver- mögen, aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten und Patenten, aus Lotte- rien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Wettbewerben, aus Nutzniessung, Renten, Pensionen, Alimenten, oder Kapitalleistungen aus Vorsorge, so werden die- se Einkommensbestandteile nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergeset- zes ergänzend veranlagt.

3.1. Wegzug in einen anderen Kanton

Verlegt ein Quellensteuerpflichtiger seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, endet die Quellensteuerpflicht am Ende des Wegzugsmonats. Verfügt der Steuerpflichtige über weiteres Einkommen und Vermögen, das nicht der Quellensteuer unterliegt, so ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht berechtigt, dieses Steuersubstrat zu besteuern. Im Wegzugskanton Thurgau ist keine ergänzen- de Veranlagung durchzuführen.

3.2. Wegzug ins Ausland

Bei Wegzug ins Ausland endet die Quellensteuerpflicht am Ende des Wezugsmo- nats. Realisiert der Steuerpflichtige bis zum Wegzug übriges Einkommen oder besitzt er Vermögenswerte, so ist dafür eine ergänzende Veranlagung vom 1. Januar bis zum Wegzug vorzunehmen. Dabei sind die regelmässigen Einkünfte für die Steuer- satzbestimmung auf zwölf Monate hochzurechnen.

4. Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung

Erhält ein Steuerpflichtiger die Niederlassungsbewilligung C oder geht er die Ehe mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilli- gung C besitzt, ein, wird der bisher der Quellensteuer unterworfene ausländische Arbeitnehmer ab dem Folgemonat nach den allgemeinen Bestimmungen des Steu- ergesetzes veranlagt.

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Gleiches gilt, wenn in einer bereits bestehenden Ehe der eine Ehegatte die Nieder- lassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht erhält. In all diesen Fällen ist von den Steuerpflichtigen eine ordentliche Steuererklärung einzureichen.

4.2. Trennung, Scheidung

Bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt, unter- liegen ausländische Arbeitnehmer, welche die Niederlassungsbewilligung C nicht besitzen, ab dem Folgemonat wieder der Besteuerung an der Quelle.

5. Kapitalleistungen

5.1. Kapitalleistungen 2. und 3. Säule

Kapitalleistungen aus Vorsorge (2. und 3. Säule) werden nach den allgemeinen Be- stimmungen des Steuergesetzes bzw. des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer veranlagt, sofern der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Fälligkeit Wohnsitz in der Schweiz begründet. In den übrigen Fällen unterliegen die Kapitalleistungen der Quellensteuer (Merkblatt Nr. 139; Merkblatt Nr. 140).

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