034-13-V2008-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 13
Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV (Säule 1) sowie an die berufliche Vorsorge (Säule 2)
1. Allgemeines
Die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Bei- träge zum Erwerb von Ansprüchen aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge werden von den Einkünf- ten abgezogen (§ 34 Ziffer 6 StG). Die Abzugsfähigkeit gilt für die periodischen Bei- träge genauso wie für einmalige Einkaufsbeiträge (Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Artikel 33 N 55). Sie gilt zudem gleichermassen für Beiträge an den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich (Zigerlig/Jud, in: Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2000, Art. 33 DBG N 23). Gemäss § 34 Ziffer 8 StG werden die Prämien und Beiträge für die Arbeitslosenver- sicherung (ALV) und für die obligatorische Unfallversicherung (BU/NBU) sowie ge- mäss der Erwerbsersatzordnung (EO) ebenfalls von den Einkünften abgezogen. Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV (Säule 1) und an die berufliche Vorsorgeeinrich- tung (Säule 2) sind in der Regel im Nettolohn gemäss Lohnausweis bereits berück- sichtigt und können daher nicht nochmals zum Abzug geltend gemacht werden. Die Beiträge an die AHV/IV/EO von nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen können dage- gen in der Steuererklärung unter der Position „Weitere Abzüge“ zum gebracht wer- den. Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vor- sorge (Säule 2) können grundsätzlich von den Einkünften abgezogen werden. Der Einkauf zur Rentenverbesserung ist dem Einkauf von Beitragsjahren gleichzusetzen. Diese Beiträge können in der Steuererklärung unter „Weitere Abzüge“ aufgeführt werden, soweit sie nicht bereits im Nettolohn berücksichtigt sind.
2. Begriff der Vorsorgeeinrichtung
Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 34 Absatz 1 Ziffer 6 StG sind ausschliesslich Rechtsträger anzusehen, die der kollektiven beruflichen Vorsor- ge dienen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind in Abgrenzung zur privaten Vorsorge (3. Säule) für den gesamten Bereich der 2. Säule, sowohl für die obligatorische berufliche Vorsorge (Säule 2a) als auch für die so genannte weiterge- hende Vorsorge (Säule 2b) die Grundsätze der Kollektivität, Solidarität, Planmässig- keit, Angemessenheit und Gleichbehandlung zu beachten (vgl. BGE vom 26. Februar 2001 in StE 2001 B 72.14.2 Nr. 27, bestätigt in BGE 13. Februar 2004 in BstPra 2/2004 S. 99 ff., 103 mit Verweis auf BGE 120 Ib 199 E. 3c, 202; ASA 71 384 E. 3b S. 387 f.). Keine berufliche Vorsorge in diesem Sinn stellt das blosse Ansammeln eines den Vorsorgenehmern individuell zugeteilten Sparkapitals dar, das im Vorsorgefall aus- bezahlt wird (ASA 71 384 ff.). Das so genannte Versicherungsprinzip, d.h. eine an- gemessene Absicherung der Risiken Tod und Invalidität, findet aufgrund der ange- führten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur im obligatorischen, sondern auch im überobligatorischen Bereich Anwendung.
01.01.2008 - 1/3 - ersetzt 01.01.2006
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StP 34 Nr. 13
3. Einkauf von Beitragsjahren
3.1. Grundsätze
Der Einkauf ist auf die Leistung beschränkt, die eine versicherte Person erhalten würde, wenn sie während sämtlicher Jahre (vollständige Anzahl von Beitragsjahren) Beiträge auf der Grundlage des letzten massgebenden Lohnes geleistet hätte. Der massgebende Lohn darf nach den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung und Planmässigkeit nicht missbräuchlich festgesetzt werden. Der Einkauf zur Rentenverbesserung wird dem Einkauf von Beitragsjahren gleichge- setzt. Auch eine Änderung (Erhöhung) des Beschäftigungsgrades berechtigt zum Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistung. Die aus einem ab dem 1. Januar 2006 getätigten Einkauf von Beitragsjahren resultie- renden Leistungen können gemäss Artikel 79b Absatz 3 BVG innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Die Frist von drei Jahren beginnt vom Tag des Einkaufs an zu laufen.
3.2. Berechnung des Vorsorgebedarfs
Bei der Berechnung des Vorsorgebedarfes sind allfällige Freizügigkeitskonti der Säu- le 2 anzurechnen. Selbständig Erwerbenden, welche bisher ihre Altersvorsorge im Rahmen der Säule 3a aufgebaut haben, wird das über den kumulierten "kleinen" Ab- zug hinausgehende Kapital der Säule 3a als bereits vorhandenes Alterskapital bei der Bedarfsrechnung für einen Einkauf in die Säule 2 angerechnet wie eine nicht eingebrachte Freizügigkeitsleistung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat dazu eine „Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen Säule 3a-Guthabens (Artikel 7 Absatz 1 lit. a BVV3) nach Jahrgang“ erstellt.
3.3. Selbständigerwerbende
Den Selbständigerwerbenden wird der Abzug von Vorsorgebeiträgen nur gewährt, wenn sie sich der gleichen Vorsorgeeinrichtung wie ihr Personal oder allenfalls einer Vorsorgeeinrichtung des Berufsverbandes oder subsidiär bei der Auffangeinrichtung (Artikel 44 BVG) angeschlossen haben. Andere als an diese Einrichtung bezahlte Prämien (z.B. für die individuelle Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge) können nicht als Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum Abzug geltend gemacht werden. Ein solcher Anschluss beruht auf dem Prinzip der Solidarität, das der kollektiven Be- rufsvorsorge zugrunde liegt, während dieser Gedanke beim individuellen Anschluss an eine Sammelstiftung nicht zum Tragen kommt. Schliessen sich Selbständigerwer- bende einer solchen Sammelstiftung an (z.B. weil ihnen das „Leistungspaket“ der vorgenannten Einrichtungen nicht zusagt), so können sie die bezahlten Prämien nicht als 2. Säule-Beiträge abziehen.
ersetzt 01.01.2006 - 2/3 - 01.01.2008
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3.4. Einkauf im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung
Verschiedene Vorsorgereglemente ermöglichen den Einkauf im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung. Das Bundesamt für Sozialversicherung toleriert diese Pra- xis. Daher werden die entsprechenden Einkaufsbeiträge auch als Abzüge anerkannt. Lässt sich die versicherte Person in der Folge aber doch nicht vorzeitig pensionieren, kann sie ab diesem Zeitpunkt keinerlei BVG-Beiträge mehr steuerlich zum Abzug geltend machen, da dies zu einer Überversicherung führen würde. Erfolgt der Einkauf kurz vor der vorzeitigen Pensionierung und geht die versicherte Person in der Folge doch nicht vorzeitig in Pension, wird die Gewährung des Abzugs für die Einkaufsbeiträge im Nachsteuerverfahren rückgängig gemacht.
3.5. Steuerumgehung
Ist ein Einkauf von Beitragsjahren vor dem 1. Januar 2006 erfolgt und findet vorher oder nachher eine zeitnahe Kapitalabfindung statt, wird diese Vorgehensweise unter Umständen als Steuerumgehung qualifiziert (vgl. hierzu StP 34 Nr. 14).
3.6. Begrenzung der Einkaufsbeiträge
Gemäss Artikel 79a Absatz 2 BVG i.V.m. Artikel 60a Absatz 3 BVV 2 darf die Vorsor- geeinrichtung dem Versicherten den Einkauf in die reglementarischen Leistungen höchstens bis zum zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG ermöglichen. Der obere Grenzbetrag beträgt ab 2007 Fr. 79 560. Zudem darf auch nicht mehr als die effektiv vorsorgerechtlich benötigte Einkaufssumme (Finanzie- rungsbedarf) einbezahlt werden (Artikel 79b BVG). Die Begrenzung der Einkaufsmöglichkeiten gilt sowohl für die Säule 2a als auch die Säule 2b. Von der Begrenzung ausgenommen sind Wiedereinkäufe nach einer Ehe- scheidung (Artikel 22c FZG). Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeein- richtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des reglementarisch versicherten Lohnes nicht überschreiten (Artikel 60b BVV 2). Diese Limite gilt auch für Einkäufe gemäss den Artikeln 6 und 12 FZG. Nach Ablauf der 5 Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten ermöglichen, sich in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen.
4. Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Parlamentarier
Die steuerliche Behandlung der Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Par- lamentarier ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 18 beschrieben.
5. Beiträge für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR)
Am 1. Juli 2003 trat der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bau- hauptgewerbe in Kraft. Die FAR-Stiftung ist als BVG-Stiftung steuerbefreit. Die Bei- träge bilden daher Vorsorge-Beiträge der zweiten Säule. Sofern diese Beiträge nicht bereits im Nettolohn berücksichtigt sind, können sie zusätzlich abgezogen werden.
01.01.2008 - 3/3 - ersetzt 01.01.2006