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StP 2 Nr. 23

Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis

1. Teilverluste

Bei interkantonalen Unternehmungen werden Verluste einzelner Betriebsstätten bei positivem Geschäftsergebnis der Gesamtunternehmung (Teilverluste) anteilsmässig auf die übrigen Betriebsstättekantone verlegt (vgl. StP 2 Nr. 22 „Quotenermittlung“)

2. Gesamtverluste

Liegt bei einer juristischen Person im interkantonalen Verhältnis ein Gesamtverlust vor, kann in der Regel auch keiner der beteiligten Kantone einen Gewinn besteuern. Dabei ist zu beachten, dass in jedem beteiligten Kanton das Gesamtergebnis einer interkantonalen Unternehmung nach den dort geltenden steuerrechtlichen Bestim- mungen berechnet wird.

3. Behandlung Verlustvortrage

Gemäss § 32 StG und § 82 StG können im Kanton Thurgau Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Steuerjahren vom Geschäftsein- kommen bzw. vom Gesamtgewinn abgezogen werden. Im interkantonalen Verhältnis wird grundsätzlich die Gesamtverlustverrechnungsme- thode angewandt. Dies bedeutet, dass ein Gewinn erst nach Verrechnung mit Vor- jahresverlusten wieder auf die beteiligten Kantone verteilt werden kann.

4. Verluste auf Kapitalanlageliegenschaften

Gemäss den Ausscheidungsgrundsätzen werden dem Sitzkanton die in einem ande- ren Kanton erlittenen Liegenschaftsverluste ausserkantonaler Kapitalanlageliege- schaften zu Lasten des Einkommens bzw. des Gewinnes zugeteilt (vgl. StP 2 Nr. 6 und StP 2 Nr. 21). Der Sitzkanton ist berechtigt, in einer nachfolgenden Steuerperiode die übernomme- nen Liegenschaftsverluste im Rahmen eines Verlustvortrages zu Lasten des Liegen- schaftsertrages des betreffenden Belegenheitskantons zu verrechnen. Dies ist aller- dings nur zulässig, wenn gemäss des im Liegenschaftenkanton geltenden Steuer- rechtes der Liegenschaftsverlust aus der früheren Steuerperiode mit dem dortigen Liegenschaftsertrag verrechnet werden kann. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass diese Praxis zulässig ist und keine Schlechterstellung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV vorliegt.

4.1. Beispiel

Eine Aktiengesellschaft hat ihren Geschäftssitz im Kanton Thurgau. Im Kanton Zürich besitzt sie eine Kapitalanlageliegenschaft, aber keine Betriebsstätte.

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StP 2 Nr. 23

Aufgrund der Ausscheidungsgrundsätze muss der Kanton Thurgau den im Jahr 2003 bei der Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Zürich erlittenen Verlust von Fr. 100 000

zu Lasten des dem Kanton Thurgau zugeteilten Ertrages

von Fr. 300

000 überneh-

men. Daher kann der Kanton Thurgau im 2003 nur Fr. 200 000 Ertrag

besteuern.

Total

TG

ZH

Gesamtertrag der AG 2003

200 000

300 000

-100 000

Gesamtertrag der AG 2004

400 000

350 000

50 000

Gesamtertrag der AG 2005

400 000

300 000

100 000

In den Folgejahren wird der Liegenschaftsertrag im Kanton Zürich bis maximal zur

Höhe des vom Kanton Thurgau als Sitzkanton übernommenen Liegenschaftenver-

lustes dem Kanton Thurgau zugeteilt.

Die Veranlagungen 2003 bis 2005 im Kanton Thurgau und

im Kanton Zürich werden

wie folgt erstellt:

Total

TG

ZH

Veranlagung der AG 2003

200 000

300 000

-100 000

(Verlustvortrag)

Veranlagung der AG 2004

400 000

+

350 000

50 000

400 000

-

50 000

50 000

0

Veranlagung der AG 2005

400 000

+

300 000

50 000

350 000

100 000

- 50 000

50 000

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