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StP 41 Nr. 1
Vermögenssteuer
1. Allgemeines
Das Vermögen wird nur kantonal besteuert. Massgebend für die Deklaration des steuerbaren Vermögens ist der Vermögensstand am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerpflicht. Der Vermögenssteuer unterliegt gemäss § 41 StG grundsätzlich das gesamte Reinvermögen. Die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wird berücksichtigt, indem die nachgewiesenen Schulden von den Bruttovermögenswerten abgezogen werden können und nur ein Aktivenüberschuss besteuert wird.
2. Steuerbares Vermögen
Zum steuerbaren Vermögen gehören: — bewegliche und unbewegliche Sachen;
— Vermögenswerte mit Nutzniessungsrecht;
— Vermögenswerte mit nicht offengelegtem Treuhandverhältnis;
— Vermögenswerte des Ehegatten und der minderjährigen Kinder.
2.1. Bewegliche und unbewegliche Sachen
Zu den steuerbaren beweglichen Sachen zählen zum Beispiel Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge, Material, Waren, Viehhabe, Wertsachen, Sammlungen, Wertschriften, Beteiligungen, geldwerte Forderungen und Rechte aller Art, Versicherungswerte (Rückkaufswerte). Zu den steuerbaren unbeweglichen Sachen gehören alle Arten von Grundstücken (Liegenschaften, Baurechte, Bergwerke, etc.)
2.2. Vermögenswerte mit Nutzniessungsrecht
Steuerbar sind nicht nur die im Eigentum des Steuerpflichtigen befindlichen Vermö- gensbestandteile, sondern gemäss § 41 Abs. 2 StG auch Vermögenswerte, an de- nen der Steuerpflichtige lediglich ein Nutzniessungsrecht hat. Das Nutzniessungsgut wird grundsätzlich dem Nutzniesser zugerechnet.
2.3. Vermögenswerte mit nicht offengelegtem Treuhandverhältnis
Aufgrund eines Treuhandverhältnisses von einer Drittperson gehaltene Vermögens- werte werden grundsätzlich dem Treugeber und wirklichen Eigentümer zugerechnet. Wird das Treuhandverhältnis indessen nicht offengelegt, muss der Treuhänder die betreffenden Vermögenswerte versteuern.
2.4. Vermögenswerte des Ehegatten und der minderjährigen Kinder
Gemäss § 12 StG gilt der Grundsatz der Familienbesteuerung (Ehegatten, minder- jährige Kinder) auch für die Vermögenssteuer. Die Vermögensteile der zusammenle- benden Ehegatten und der minderjährigen Kinder werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens zusammengerechnet (vgl. StP 12 Nr. 2).
26.07.2004 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
StP 41 Nr. 1
3. Steuerfreies Vermögen
Von der Vermögenssteuer ausgenommen sind gemäss § 42 StG: — der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände;
— Anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche.
3.1. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände
Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselekt- ronik. Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des All- tags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate. Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen na- mentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermö- gensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzu- wachsgewinne zu werden. Solche Sachwerte sind zum Verkehrswert zu versteuern.
3.2. Anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche
Zu den anwartschaftlichen oder nicht rückkaufsfähigen Ansprüchen auf periodische Leistungen gehören beispielsweise: — nichtrückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen;
— nicht auf Versicherungsvertrag beruhende Leibrenten und die Pfrundrechte;
— Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
— Ansprüche aus gebundener Selbstvorsorge vor ihrer Fälligkeit;
— Stammrechte auf andere periodische Leistungen wie Wohnrechte und Alimente;
— Anwartschaften auf eine zukünftige Erbschaft.
4. Schulden
Für die Berechnung des Reinvermögens werden Schulden, für die ein Steuerpflichti- ger allein haftet, gemäss § 49 StG in vollem Umfang berücksichtigt. Andere Schulden werden nur insoweit berücksichtigt, wie der Steuerpflichtige dafür aufkommen muss. Da Konkursschuldner für ihre Schulden aus einem Konkurs in der Regel nicht mehr aufkommen müssen, gelten diese nicht mehr als effektive Schulden und sind deshalb auch nicht abziehbar. Rentenverpflichtungen werden mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld be- rücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesichert wurde.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 26.07.2004