053-01-V2016-01.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 53 Nr. 1
Berechnung Vermögenssteuer
1. Steuerfreie Beträge
Zur Ermittlung des Reinvermögens werden die Schulden von den Aktiven abgezo- gen. Je nach den persönlichen Verhältnissen können gemäss § 53 Absatz 1 StG zu- dem folgende steuerfreie Beträge vom Reinvermögen abgezogen werden: – bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe Fr. 200 000 – bei allen übrigen Steuerpflichtigen Fr. 100 000
für jedes nicht selbständig besteuertes Kind zusätzlich Fr. 100 000
Für Partnerinnen und Partner in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft gilt der gleiche Steuerfreibetrag wie für Ehegatten (vgl. StP 12 Nr. 1). Nach § 53 Absatz 2 StG werden die steuerfreien Beträge aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Bei beschränkter Steuerpflicht werden diese Beträge gemäss § 53 Absatz 3 StG anteilmässig gewährt.
2. Steuersätze
Gemäss § 54 Absatz 1 StG beträgt die einfache Steuer für das gesamte steuerbare Vermögen einheitlich 1,1 Promille.
3. Beispiel Berechnung Vermögenssteuer
3.1. Berechnung steuerbares Vermögen
Ein in ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar hat drei Kinder, welche im gleichen Haushalt leben. Ein Kind ist im Laufe der Steuerperiode 2016 mündig geworden, die anderen beiden Kinder sind noch minderjährig. Das Ehepaar weist per Ende
31.12.2016 Aktiven von Fr. 2 200 000 und Schulden von Fr. 400 000 auf.
Vermögenswerte (Aktiven) per 31.12.2016 Fr. 2 200 000 Schulden (Passiven) per 31.12.2016 ./. Fr. 400 000 Reinvermögen per 31.12.2016 Fr. 1 800 000 Steuerfreibetrag Verheiratete ./. Fr. 200 000 Steuerfreibetrag für 2 Kinder ./. Fr. 200 000 steuerbares Vermögen per 31.12.2016 Fr. 1 400 000 ========== Die Steuerfreibeträge werden aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode festgesetzt (Stichtagsprinzip). Für ein Kind, welches am Ende der Steuerperiode 2016 bereits mündig ist, kann den Eltern kein Steuerfreibetrag mehr gewährt werden.
3.2. Berechnung Vermögenssteuer
Die vom steuerbaren Vermögen errechnete einfache Steuer wird mit dem Gesamt- steuerfuss der Wohnsitzgemeinde multipliziert (im vorliegenden Beispiel 300%). einfache Steuer (1,1 Promille von Fr. 1 400 000) Fr. 1 540.00 Vermögenssteuer gesamt (300% x Fr. 1 540) Fr. 4 620.00 ==========
01.07.2016 - 1/1 - ersetzt 01.01.2008