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Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 21

Behinderungsbedingte Kosten

1. Allgemeines

Behinderungsbedingte Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes kön- nen gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 12 StG ohne Selbstbehalt von den Einkünften ab- gezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige die Kosten sel- ber trägt.

2. Behinderte und unterhaltene Person

2.1. Begriff

Als Mensch mit Behinderung gilt nach dem Behindertengleichstellungsgesetz eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzuneh- men, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

  • Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jah- res die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat o- der voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder er- schweren wird;

  • Die Einschränkung der alltäglichen Verrichtung, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Erwerbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang).

Als behinderte Personen gelten insbesondere:

  • Bezüger von Leistungen gemäss IVG;

  • Bezüger von Hilflosenentschädigungen gemäss Artikel 43bis AHVG, Artikel 26 UVG und Artikel 20 MVG;

  • Bezüger von Hilfsmitteln gemäss Artikel 43ter AHVG, Artikel 11 UVG und Artikel 21 MVG;

  • Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt (Pflegeklassifikationssystem BESA: in der Regel ab Stufe 2c; Pflegeklassifikationssystem RAI/RUG: alle ausser RAI 0, RAI 1, RAI 2, PA0, PA1, PA2, BA1).

Bei Personen, welche keine der vorangehenden Personengruppen zugeordnet wer- den können, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vorliegt. Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen durch ein Hilfsmittel einfach be- hoben werden können, gilt nicht als Behinderung (z.B. bei einer Seh- oder Hör- schwäche durch Brille oder Hörgerät). Dasselbe gilt, wenn die Beeinträchtigung ein- zig darin besteht, dass die betroffene Person eine Diät einhalten muss (z.B. Zöliakie).

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2.2. Unterhaltene Person

Als unterhaltene Person gilt jede unterstützungsbedürftige Person, für deren Le- bensunterhalt (inkl. krankheits- und unfallbedingte sowie behinderungsbedingte Kos- ten) der Steuerpflichtige tatsächlich zur Hauptsache aufkommt und für die er somit einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen kann (vgl. StP 36 Nr. 3). Nicht als unterhaltene Personen im Sinne von § 34 Absatz 1 Ziffer 12 StG gelten Kinder und geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, für welche der Steuer- pflichtige aufgrund einer Trennungsvereinbarung oder einer richterlichen Verfügung Unterhaltsbeiträge zum Abzug bringt.

3. Behinderungsbedingte Kosten

3.1. Begriff

Als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig sind nur die notwendigen Aufwen- dungen, welche als Folge einer Behinderung (vgl. Ziff. 2.1.) entstehen (kausaler Zu- sammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Zu den Lebenshaltungskosten sind die Aufwendungen zu zählen, die zur Befriedi- gung der persönlichen Bedürfnisse dienen. Darunter fallen die üblichen Kosten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitspflege, Freizeit und Vergnügen. Als Luxusausgaben gelten Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendi- ger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (z.B. Anschaffung eines Renn-Rollstuhls oder der Einbau eines Schwimmbads). Krankheits- und Unfallkosten (vgl. StP 34 Nr. 20) können auch von einer behinderten Person nur insoweit abgezogen werden, als sie den in § 34 Absatz 1 Ziffer 10 StG festgelegten Selbstbehalt übersteigen.

3.2. Kategorien

3.2.1. Assistenzkosten

Als Assistenzkosten abzugsfähig sind die behinderungsbedingt notwendigen Kosten:

  • für ambulante Pflege (Behandlungs- und Grundpflege);

  • für Betreuung und Begleitung, die im Zusammenhang mit der Vornahme alltägli- cher Verrichtungen, der Pflege sozialer Kontakte, der Fortbewegung und der Aus- und Weiterbildung anfallen;

  • für Überwachung;

  • für Dienste von Gebärdendolmetschern für Gehörlose und Taubblindendolmet- schern für Taubblinde.

Unwesentlich ist dabei, wer diese Assistenzleistungen erbringt (Spitexorganisationen, private Pflegekräfte und Assistentinnen und Assistenten, Entlastungsdienste, usw.). Für unentgeltlich erbrachte Arbeits- und Pflegeleistungen kann kein Abzug geltend gemacht werden.

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3.2.2. Kosten für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung

Die Kosten behinderungsbedingter notwendiger Hilfe im Haushalt und bei der Kin- derbetreuung sind abzugsfähig. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist das Vorliegen einer ärztlichen Bescheini- gung. Darin muss attestiert werden, welche Haushaltstätigkeiten als Folge der Be- hinderung nicht mehr ohne Hilfe ausgeübt werden können resp. ob eine Person be- hinderungsbedingte Dritthilfe für die Kinderbetreuung benötigt. Infolge Erwerbsunfähigkeit anfallende Drittbetreuungskosten können bei den Staats- und Gemeindesteuern unter dem Titel „Kinderbetreuungskosten“ im begrenzten Um- fang bereits abgezogen werden (vgl. StP 34 Nr. 24). Daher können bei den Staats- und Gemeindesteuern unter dem Titel „behinderungsbedingte Drittbetreuungskosten“ maximal nur diejenigen Kosten geltend gemacht werden, welche noch nicht mit dem Abzug für Kinderbetreuungskosten berücksichtigt worden sind.

3.2.3. Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen

Aufenthaltskosten in speziellen Tagesstrukturen für behinderte Menschen (Beschäf- tigungsstätten, Tageszentren, usw.) gelten als behinderungsbedingte Kosten. Nicht zum Abzug zugelassen sind die Kosten der üblichen Verpflegung. Falls die Verpflegungskosten nicht separat ausgewiesen sind, können sie nach den Ansätzen gemäss Merkblatt N2/2007 (Naturalbezüge von Arbeitnehmenden) der Eidg. Steuerverwaltung berechnet werden.

3.2.4. Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte

Die behinderungsbedingten Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in ei- nem Wohnheim für Behinderte oder in einem Alters- und Pflegeheim sind abzugsfä- hig (vgl. StP 34 Nr. 20, Ziff. 2.2.7.). Gleiches gilt für Kosten von Entlastungsaufenthal- ten in solchen Heimen oder in speziellen Ferienheimen für Behinderte. Als behinderungsbedingt gilt ein Heimaufenthalt in der Regel dann, wenn ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt. In den Abrechnungen der Heime sind, nebst den eigentlichen Pflegekosten, auch solche der privaten Lebenshaltung enthalten. Die Kosten sind daher um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufge- wendet werden müssen. Gemäss § 11b Absatz 3 StV gelten in der Regel Fr. 2 000 pro Monat als private Lebenshaltungskosten. In besonders luxuriösen Heimen wird ein grösserer Privat- anteil berechnet. Die darüber hinausgehenden Beträge werden als behinderungsbe- dingte Kosten anerkannt. Bei verheirateten Steuerpflichtigen fallen zufolge Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten nicht nur neu die Wohnkosten im Pflegeheim, sondern weiterhin auch die Wohnkos- ten im bisher gemeinsam genutzten eigenen Haushalt an. Diesem Umstand ist beim Abzug der Lebenshaltungskosten entsprechend Rechnung zu tragen.

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3.2.5. Kosten für Therapien und Rehabilitationsmassnahmen

Die Kosten anerkannter heilpädagogischer Therapien (z.B. heilpädagogisches Rei- ten, Musiktherapie) sind abzugsfähig. Ebenfalls abzugsfähig sind Kosten für Sozial- rehabilitationsmassnahmen für Seh- und Hörbehinderte durch speziell ausgebildetes Personal (z.B. Erlernen der Blindenschrift, Low Vision-Training für Sehbehinderte, Ableseunterricht für Hörbehinderte).

3.2.6. Transport- und Fahrzeugkosten

Abgezogen werden können durch die Behinderung verursachte Kosten für den Transport zum Arzt oder zu Therapien. Grundsätzlich sind dabei nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Behindertenfahrdienstes abzugsfähig. Ist die Benützung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar und ist die behinderte Person tat- sächlich darauf angewiesen, können die Kosten eines privaten Motorfahrzeugs ab- gezogen werden. Kosten für übrige Transporte (insbesondere für Freizeitfahrten) sind in der Regel nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig. Mehrkosten für Taxifahrten sind nur abzugsfähig, wenn mit ärztlicher Bescheinigung belegt ist, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels, eines Behinderten- fahrdienstes oder eines privaten Motorfahrzeuges nicht möglich oder zumutbar ist. Fahrten zum Arbeitsplatz sind als Gewinnungskosten und nicht als behinderungsbe- dingte Kosten abzugsfähig (ausgenommen behinderungsbedingte Mehrkosten). Abzugsfähig sind auch die Kosten einer behinderungsbedingten Abänderung eines (einzigen) Fahrzeugs oder von speziellem Zubehör (z.B. Rampen für den Verlad von Rollstühlen).

3.2.7. Kosten für Blindenführhunde

Die mit der Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes anfallenden Kosten sind zum Abzug zugelassen. Nicht abzugsfähig sind jedoch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anschaf- fung und Haltung von anderen Hunden und Haustieren anfallen.

3.2.8. Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider

Als behinderungsbedingte Kosten gelten Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfs- mittel, Geräte und Pflegeartikel aller Art, die es der behinderten Person erlauben, die Folgen ihrer Behinderung zu minimieren. Darunter fallen auch die Kosten, die im Zu- sammenhang mit dem Gebrauchstraining (z.B. Einführung in den Gebrauch eines Lese- und Schreibgeräts für Blinde), der Reparatur und dem Unterhalt solcher Hilfs- mittel und Geräte entstehen. Auch die Kosten einer behinderungsbedingt notwendi- gen Installation von Alarmanlagen und Notrufsystemen sind abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch die Mehrkosten im Zusammenhang mit der Anfertigung von speziellen Kleidern oder Schuhen.

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Ebenso abzugsfähig sind die Mehrkosten, die durch vermehrten Kleiderverschleiss entstehen, weil die behinderte Person wegen ihrer Behinderung im Vergleich zu ei- ner nicht behinderten Person ihre Kleider in rascherer Abfolge ersetzen muss (z.B. Paraplegiker im Rollstuhl).

3.2.9. Wohnkosten

Die Kosten des infolge einer Behinderung notwendigen Umbaus oder der behinde- rungsbedingten Anpassung einer Wohnung oder eines Eigenheims (z.B. Einbau ei- nes Treppenlifts, einer Rollstuhlrampe, eines Behinderten-WC, usw.) können zum Abzug gebracht werden. Werterhaltende Kosten sind als ordentlicher Liegenschafts- unterhalt abzuziehen. Werden Umbau- oder Anpassungskosten für eine Liegenschaft als behinderungsbe- dingte Kosten vom Einkommen zum Abzug gebracht, können diese bei einem späte- ren Verkauf der Liegenschaft nicht als Gestehungskosten bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden.

3.2.10. Kosten für Privatschulen

In der Regel nicht zum Abzug zugelassen werden Mehrkosten, die durch den Besuch einer Privatschule entstehen. Sie gelten nur dann als behinderungsbedingte Kosten, wenn mittels Bericht des kantonalen schulpsychologischen Dienstes nachgewiesen wird, dass es sich beim Besuch einer Privatschule um die einzig mögliche und not- wendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung des behinderten Kindes handelt.

3.3. Pauschalansätze

Behinderte Personen können anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:

  • Fr. 2 500 für Gehörlose

  • Fr. 2 500 für Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen

  • Fr. 2 500 für Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades

  • Fr. 5 000 für Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades

  • Fr. 7 500 für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades

3.4. Nachweis der Kosten

Die vom Steuerpflichtigen für sich oder für eine von ihm unterhaltene Person geltend gemachten, behinderungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege usw. nachzuweisen.

4. Selbst getragene Kosten / Anrechenbarkeit von Leistungen Dritter

Abzugsfähig sind nur die behinderungsbedingten Kosten, die vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Als selbst getragen gelten diejenigen Kosten, welche der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen zur Zahlung verbleiben.

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Zu den anrechenbaren Leistungen zählen somit insbesondere folgende Leistungen:

  • Leistungen der Krankenkassen;

  • Leistungen aus der Pflegefinanzierung

  • Hilflosenentschädigung der AHV, IV oder MV und Hilflosenrenten der SUVA;

  • Beiträge der AHV, IV, MV und SUVA für Hilfsmittel;

  • Gemeindebeihilfen sowie Beihilfen gemeinnütziger Organisationen;

  • Leistungen Dritter aus Haftpflichtversicherung.

Nicht angerechnet werden jährliche Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 3a ELG. Hingegen werden Ergänzungsleistungen zur Vergütung von Krankheits- und Behin- derungskosten gemäss Artikel 3d ELG angerechnet. Kapitalleistungen für kommende invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten sind anzurechnen, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Ein Abzug für be- hinderungsbedingte Kosten entfällt daher solange, bis die steuerpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten die Höhe dieser ausgerichteten Kapitalleistung übersteigen. Genugtuungsleistungen tragen der persönlichen und nicht der materiellen Beein- trächtigung Rechnung. Sie können daher nicht an die behinderungsbedingten Kosten angerechnet werden. Den Genugtuungsleistungen gleichzustellen sind Integritäts- entschädigungen.

ersetzt 01.01.2010 - 6/6 - 31.10.2011