055-04-V2017-0.01..pdf

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 4

Zuzug aus dem Ausland: Beispiel Satzbestimmung

1. Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger verlegt seinen Wohnsitz am 1. August 2016 aus Deutschland in den Kanton Thurgau. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse 2016 Bemerkungen bis 31.7. ab 1.8. Total Lohn 1) regelmässig 42 000 30 000 72 000

13. Gehalt 1) regelmässig 0 6 000 6 000

Dienstaltersgeschenk 1) unregelmässig 6 000 0 6 000 Wertschriftenertrag unregelmässig 1 000 2 000 3 000 Liegenschaftenertrag 2) regelmässig 0 4 800 4 800 Liegenschaftenunterhalt (pauschal) regelmässig 0 -960 -960 Fahrt zur Arbeit regelmässig -3 500 -1 000 -4 500 Mehrkosten für Verpflegung regelmässig -1 867 -1 333 -3 200 Übrige Berufsauslagen regelmässig -1 440 -1 080 -2 520 Weiterbildungskosten unregelmässig -2 500 -500 -3 000 Schuldzinsen 3) unregelmässig 0 -4 000 -4 000 Schuldzinsen Hypothek 4) regelmässig 0 -1 000 -1 000 Versicherungsabzug (Ansatz TG) regelmässig -1 808 -1 292 -3 100 Reineinkommen 2016 37 885 31 635 69 520 1) Der Steuerpflichtige war bereits bisher als Grenzgänger bei der gleichen Thurgauer Unternehmung angestellt. Das Dienstaltersgeschenk ist am 31. Mai 2016 ausge- richtet worden. Im Dezember erfolgt die Auszahlung des gesamten 13. Monatsge- halts für 2016. 2) Der Steuerpflichtige kauft per 1. September 2016 eine Liegenschaft am neuen Wohnsitz im Kanton Thurgau (Eigenmietwert selbstgenutzt pro Jahr Fr. 14 400). Zusätzliche Angaben Schulden Zinsfuss Zinstermine 2016 3) Schulden ohne Hypothek 8% 31.12.2016 4) Hypotheken 2% vierteljährlich, erstmals 30.11.2016

Vermögensverhältnisse 2016 Bemerkungen

per 31.7.

per 31.12.

Wertschriften

250 000

10 000

Liegenschaft Kauf per 1.9.16

0

400 000

Schulden (ohne Hypothek)

-50 000

-50 000

Hypothek Aufnahme per 1.9.16

0

-200 000

Reinvermögen 2016

200 000

160 000

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StP 55 Nr. 4

2. Berechnung steuerbares und

satzbestimmendes Einkommen

steuerbar

satzbe-

Einkommenssteuer 2016

Bemerkungen

stimmend

Lohn 1)

30 000 : 5 x 12

30 000

72 000

13. Gehalt 1)

nach Zuzug ausbezahlt

6 000

6 000

Dienstaltersgeschenk 1)

vor Zuzug ausbezahlt

0

0

Wertschriftenertrag 2)

unregelmässig

2 000

2 000

Liegenschaftenertrag 3)

4 800 : 5 x 12

4 800

11 520

Liegenschaftenunterhalt 3)

(20 % von 4 800) : 5 x 12

-960

-2 304

Fahrt zur Arbeit 4)

1 000 : 5 x 12

-1 000

-2 400

Mehrkosten für Verpflegung

3 200 : 12 x 5 = steuerbar

-1 333

-3 200

Berufsauslagen 4)

(3 % von 36 000) : 5 x 12

-1 080

-2 592

Weiterbildungskosten 4)

unregelmässig

-500

-500

Schuldzinsen 5)

unregelmässig

-4 000

-4 000

Schuldzinsen Hypothek 6)

2 000 : 5 x 12

-1 000

-2 400

Versicherungsabzug

3 100 : 12 x 5 = steuerbar

-1 292

-3 100

steuerbares Einkommen

01.08. - 31.12.2016

31 635

71 024

1)

Es werden nur die seit dem Zuzug (1.8.2016) angefallenen

Lohnbestandteile be-

rücksichtigt. Das 13. Monatsgehalt im Dezember betrifft das gesamte

Jahr 2016,

weshalb für die Satzbestimmung keine Hochrechnung erfolgt.

Das Dienstaltergeschenk ist vor dem Zuzugsdatum ausbezahlt worden und wird für

die Bemessung der Steuer

nicht berücksichtigt.

2)

Es werden nur die seit dem Zuzug (1.8.2016) erzielten Wertschriftenerträge be- rücksichtigt. Erträge aus Wertschriften gelten in der Regel als unregelmässige Ein-

künfte, weshalb keine satzbestimmende Hochrechnung erfolgt.

3)

Die Erträge und Aufwendungen aus der Liegenschaft gelten

als regelmässig, wes-

halb sie für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerech-

net werden.

4)

Die regelmässig abfliessenden Berufsauslagen seit Zuzugsdatum werden satzbe- stimmend hochgerechnet. Weiterbildungkosten sind unregelmässige Aufwendun-

gen, weshalb keine satzbestimmende Hochrechnung erfolgt.

5)

Bei den unregelmässigen Schuldzinsen (ohne Hypothek) erfolgt keine satzbestim-

mende Hochrechnung.

6)

Die seit Beginn der Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen gelten als

regelmässig, weshalb sie

für die Satzbestimmung aufgrund

der Dauer der Steuer-

pflicht hochgerechnet werden.

Aufgelaufene Ratazinsen werden nicht berücksichtigt.

ersetzt 01.01.2007

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01.01.2017

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3. Bemessung Vermögenssteuer

Reinvermögen per 31.12.2016 Fr. 160 000 Steuerfreibetrag ./. Fr. 100 000 Steuerbares Vermögen per 31.12.2016 Fr. 60 000 ========= Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet. Diese wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 12 x 5).

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