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Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Datenschutz

1. Allgemeines

Im Kanton Thurgau gilt grundsätzlich das Steuergeheimnis, d.h. ausser dem Steuer- pflichtigen selbst, seinem Bevollmächtigten und seinen Erben (siehe Ziff. 2) darf Drit- ten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Auskunft aus den Steuerakten des Pflichtigen erteilt werden. Der Private hat gegenüber der Verwaltung Anspruch auf Nichtwiedergabe seiner Mitteilungen an Dritte (BGE 107 Ia 309f.). Steuerdaten unterliegen also grundsätzlich dem Datenschutz. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen.

2. Einsichtsrecht von Privatpersonen

Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ist jeder Ehegatte alleine einsichtsberechtigt. Dieses Einsichtsrecht sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausge- schlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes we- gen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich ein Erbe, der Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, N 25 zu § 124). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses. Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Inte- ressen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispielsweise wird in der Regel verweigert (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, N 33 ZU § 124).

3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen

3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes

3.1.1. Allgemeines

Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Ein wichtiger Grund ge-

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mäss § 147 Absatz 1 StG liegt gemäss § 35 Absatz 1 StV vor, wenn ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht, was laut § 35 Absatz 2 StV zu bejahen ist, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuer- pflichtigen darstellt. Betreffend Verfahren wird auf Ziffer 3.1.2. verwiesen. Der Regierungsrat oder das Departement für Finanzen und Soziales können für be- stimmte Auskunftskategorien gestützt auf § 147 Absatz 2 StG generelle Ermächti- gungen erteilen. Von dieser Kompetenz wurde rege Gebrauch gemacht, wovon die Hinweise in Ziffer 5 auf die entsprechenden Weisungen des DFS zeugen. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können nur dann erteilt werden, sofern mit den betreffenden Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind (§ 35 Abs. 3 StV). Betroffen von dieser Regelung sind vor allem ausserkantonale Fürsorgebehörden oder Stipendienstellen.

3.1.2. Verfahren

Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind gemäss § 35a Absatz 1 StV be- gründet und unter Angabe von Zweck und Umfang des Begehrens sowie seiner Rechtsgrundlage beim Departement für Finanzen und Soziales, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Bestehen für die Auskunftserteilung explizite gesetzliche oder rechtliche Grundlagen (siehe Ziff. 3.2 und 5), eine generelle Ermächtigung gemäss § 147 Absatz 2 StG (sie- he Ziff. 5) oder liegt die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veran- lagungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen (§ 35a Abs. 2 StV).

3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten

Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt (siehe auch § 35a Abs. 2 StV). Eine Auskunftspflicht ist beispielsweise in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Arti- kel 222 Absatz 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Konkurs- verfahren die Behörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden. Das Ge- setz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfassend, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel 1998, N 29 zu Art. 91). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zusätzliches Verwaltungs- verfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., N 31 zu Art. 91 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau- ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Ände-

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rung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24 WPEG, SR 661). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der Stipendienverordnung, wo- nach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veranlagungsprotokol- len für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuer zu erteilen

haben.

Auch das Zollgesetz (Art.

141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus-

kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung

anzuwendenden Gesetze notwendig ist.

4. Herausgabe von Originalakten

Gemäss § 14 Absatz 1 Satz

2 VRG können Behörden sowie den nach

dem BGFA

(SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden.

Trotz „Kann-

Vorschrift“ haben Anwälte

grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Originalakten,

die ihren Mandanten betreffen.

Die Akten sind unter Ansetzung einer Lesefrist von in der Regel 10 Tagen einge- schrieben zuzustellen oder gegen Empfangsquittung auszuhändigen (HAUBENSAK/ LITSCHGI/STÄHELIN, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des

Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, N 2 zu § 14).

Die Aktenherausgabe kann unter der Voraussetzung von § 14 Absatz 2 VRG verwei- gert werden, wenn ein Aktenstück ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient

oder wichtige öffentliche

oder schutzwürdige private Interessen tangiert. Lediglich den

verwaltungsinternen Gebrauch dienen z.B. verwaltungsinterne Dokumente, Handnoti- zen, Beratungsprotokolle und Entwürfe (HAUBENSAK/LITSCHGI/STÄHELIN, N 3 zu § 14).

5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung

Auskunftsberechtigung Inhalt

Rechtliche Grundlage

AHV - Ausgleichskassen „Einkommen aus selbständiger Erwerbs-

Art. 9 Abs. 3 AHVG

tätigkeit und das im Betrieb eingesetzte (SR 831.10)

eigene Kapital.“

Art. 27 Abs. 2 AHVV

(SR 831.101)

AHV - Ausgleichskassen Ermittlung des Reinvermögens bei nicht-

Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV

erwerbstätigen AHV-Pflichtigen;

(SR 831.101)

„Zusammenarbeit“ mit Ausgleichskasse.

AHV - Ausgleichskassen Einkommen, die nicht gemäss Schwarz-

Art. 12 Abs. 1 BGSA

arbeitsgesetz deklariert worden sind.

(SR 822.41)

Amt für Handelsregister

Erleichterte Einbürgerung: Daten

Ermächtigung der

und Zivilstandswesen

gemäss „Erhebungsbericht“.

einbürgerungswilligen

(im Auftrag des Bun-

Person

desamtes für Migration)

(Formular BFM)

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Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Amt für Mittel- und Sämtliche für die Ermittlung von Stipen- § 20a Stipendien- Hochschulen dienansprüchen notwendigen Steuerda- verordnung ten gemäss den Veranlagungsprotokol- (RB 416.11) len für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern“ (Veranlagungsprotokolle). Amt für Wirtschaft Feststellungen im Zusammenhang Art. 11 Abs. 2 BGSA und Arbeit mit Schwarzarbeit. (SR 822.41) § 1 RRV zum BGS (RB 823.20) Arbeitslosen- Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG Art. 32 ATSG (SR 830.1) versicherung Art. 1 AVIG (SR 837) Behörden, die Bundes- Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes Art. 184 Abs. 1 LwG gesetz über die Land- erforderlich sind. (SR 910.1) wirtschaft vollziehen Betreibungsamt Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind Art. 91 Abs. 5 SchKG im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Eidgenössische Steuerfaktoren § 147 Abs. 2 StG Finanzverwaltung Weisung DFS vom 28.1.1994 Eidgenössische Auskünfte, die für den Vollzug des Art. 141b ZG Zollverwaltung Zollgesetzes notwendig sind. (SR 631.0) Einwohnerkontrollen Auskünfte im Zusammenhang mit Ein-/ Art. 97 Abs. 2 AuG Ausreise und Familiennachzug von Aus- (SR 142.20) ländern (für den Vollzug des Bundesge- setzes „notwendig“) Finanzverwaltung Steuerfaktoren im Zusammenhang mit § 147 Abs. 2 StG Kanton Thurgau und dem Inkasso von Forderungen des Kan- Weisung DFS vom der Gemeinden tons gegenüber Dritten und öffentlich- 19.10.2009 rechtlicher Forderungen der Gemeinden. Finanzverwaltungen Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso Art. 39 Abs. 2 StHG anderer Kantone von Steuerforderungen (direkte Steuern) erforderlichen Daten. Fürsorgebehörden der Steuerfaktoren im Zusammenhang § 147 Abs. 2 StG folgenden Kantone: mit Verwandtenunterstützung im Weisung DFS vom – AI, AR, GL, GR, SH, Sozialhilfeverfahren. 27.9.1999 / 19.10.2009 SG, TG (Anhang) Fürsorgebehörden des Steuerfaktoren sowie Reineinkommen § 147 Abs. 2 StG Kantons Thurgau und -vermögen im Zusammenhang mit Weisung DFS vom Rückerstattungen von Sozialhilfe und 19.10.2009 Alimentenbevorschussung durch Private Fürsorgebehörden Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Weisung DFS vom des Kantons der Klärung des Anspruchs auf Rücker- 19.10.2009 (Anhang) Basel-Landschaft stattung von Unterstützungsleistungen

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Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Grundbuchamt Steuerwert der Liegenschaft zur § 10 Abs. 2 GGG Berechnung der Gebühren. (RB 632.1) Inventarbehörde Auskünfte aus den Steuerakten, die für § 147 Abs. 2 StG die Inventaraufnahme erforderlich sind. Weisung DFS vom 17.1.1995 Jugendanwaltschaft Bekanntgabe Steuerfaktoren der Inha- § 147 Abs. 2 StG ber der elterlichen Sorge im Zusammen- Weisung DFS vom hang mit Bemessung des Elternbeitrags 29.6.1994 an die Kosten der Fremdplatzierung Konkursamt Einsicht in die Steuerakten von § 147 Abs. 2 StG konkursiten Steuerpflichtigen. Weisung DFS vom 14.12.2004 Konkursamt Im Konkursverfahren: „Behörden sind Art. 222 Abs. 5 SchKG im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Krankenkassen- „Die für den Vollzug des KVG erforder- § 10 KVG-TG kontrollstellen lichen Daten“ (RB 832.1) (im Zusammenhang mit IPV) Migrationsamt Auskünfte betreffend finanzielle Verhält- Art. 97 Abs. 2 AuG nisse von Personen, die am Verfahren (SR 142.20) um Erteilung oder Widerruf einer Auf- Weisung DFS vom enthalts- oder Niederlassungsbewilli- 19.10.2009 gung beteiligt sind. Rechnungsprüfungs- Einsicht in Staatssteuertabelle und § 24 Abs. 2 GemG kommissionen der Rückstandsliste. (RB 131.1) Gemeinden Sozialversicherungs- Auskünfte, die erforderlich sind für: Art. 32 ATSG (SR 830.1) einrichtungen, die dem – Festsetzung, Änderung oder Rückfor- Rundschreiben ATSG unterstehen derung von Leistungen; Nr. 2/2005 Ziff. 3 – Verhinderung ungerechtfertigter (AHV, EL, IV) Bezüge;

  • Festsetzung und Bezug der Beiträge;

  • Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

Steuerbehörden von Umfassende Auskunftspflicht Art. 111 Abs. 1 DBG Bund und Kantonen Art. 39 StHG Art. 54 MWSTG Straf- und Zivilgerichte Steuerfaktoren im Zusammenhang § 147 Abs. 2 StG Kanton Thurgau mit Gesuch um die unentgeltliche § 35 StV Prozessführung. Weisung DFS vom 18.5.2000 Strafverfolgungs- Gemäss entsprechendem Formular. Art. 34 Abs. 3 StGB behörden Weisung DFS vom 14.12.2005 Wehrpflichtersatz- Zweckdienliche Mitteilung, benötigte Art. 24 Abs. 2 lit. c WPEG behörde Auskünfte und Akteneinsicht (SR 661)

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