196-01-V2008-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 196 Nr. 1
Sicherstellung/Arrest
1. Allgemeines
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die von ihm geschuldete Steuer als gefährdet, kann vom Steuerpflichtigen vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages die Sicherstellung verlangt werden. Zuständig für die Anordnung der Sicherstellung ist die Steuerverwaltung Thurgau. Im Sicherstel- lungsentscheid ist der sicherzustellende Betrag anzugeben (§ 196 Abs. 1 StG). Sicherstellung kann also für rechtskräftig veranlagte oder mutmasslich geschuldete Steuern verlangt werden; sie ist somit auch schon für provisorische Steuern möglich, falls ein Sicherstellungsgrund vorliegt (vgl. Ziff. 3). Die Sicherstellung kann für alle Steuerarten, einschliesslich Nachsteuern, Bussen und Kosten verlangt werden. Die besondere Bedeutung der Sicherstellungsverfügung besteht darin, dass sie ge- mäss § 196 Absatz 4 StG gleichzeitig als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG gilt. In der Praxis wird jedoch aus Praktikabilitätsgründen sowohl eine Sicherstellungsverfü- gung als auch ein Arrestbefehl ausgestellt (vgl. Ziffer 2.1.). Auf dem sogenannten Steuerarrest finden grundsätzlich die Bestimmungen von Arti- kel 271 SchKG Anwendung.
2. Formelles
2.1. Sicherstellungsverfügung
In der Sicherstellungsverfügung ist der sicherzustellende Steuerbetrag (inkl. Zinsen) sowie die Art anzugeben, wie die Sicherstellung zu erfolgen hat (Geld, Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Grundpfand oder Bürgschaft). Weiter muss die Sicherstellungsverfügung die Sicherstellungsgründe nennen (vgl. Ziff. 3), eine kurze Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Zustellung der Sicherstellungsverfügung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Ist der Aufenthalt des Steuerpflichtigen unbekannt oder bestimmt er trotz Wohnsitz im Ausland keinen Vertreter in der Schweiz, so wird ihm die Sicherstellungsverfügung rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.
2.2. Rechtsmittel
Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen bei der Steuerrekurs- kommission Rekurs erhoben werden. Es kann insbesondere geltend gemacht wer- den, dass kein Sicherstellungsgrund oder keine Steuerforderung bestehe. Die Steu- errekurskommission entscheidet endgültig (§ 196 Abs. 3 StG). Ein Rekurs hemmt jedoch die Vollstreckung des Sicherstellungsentscheids nicht (§ 196 Abs. 3 StG). Mit ihrer Eröffnung wird die Sicherstellungsverfügung zum definiti- ven Rechtsöffnungstitel (§ 192 Ab. 4 StG).
01.01.2008 - 1/3 - ersetzt 10.10.2005
Steuerverwaltung
StP 196 Nr. 1
2.3. Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl
Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG (§ 196 Abs. 4 StG). Zu diesem Zweck hat sie alle Angaben zu enthalten, die ein Arrestbefehl enthalten muss (vgl. Ziff. 2.4.). In der Sicherstellungsverfügung müssten daher insbesondere auch die Arrestge- genstände bezeichnet werden, was wenig praktikabel erscheint, da der Steuer- schuldner gewarnt wäre und vor dem Vollzug des Arrestes die betreffenden Gegen- stände beiseite schaffen könnte. In der Praxis wird deshalb dem Steuerpflichtigen eine Sicherstellungsverfügung und dem Betreibungsamt ein separater Arrestbefehl (mit Kopie der Sicherstellungsverfügung) zugestellt.
2.4. Form und Inhalt des Arrestbefehls
Der Arrestbefehl zu Handen des zuständigen Betreibungsamtes muss die Angaben gemäss Artikel 274 Absatz 2 SchKG enthalten (Gläubiger, Schuldner, Arrestforde- rung [sicherzustellender Steuerbetrag], Arrestgrund, Arrestgegenstände, Hinweis auf Schadenersatzpflicht). Die zu verarrestierenden Vermögenswerte sind möglichst genau anzugeben. Ein „Sucharrest“ ist nicht zulässig. Erfolgt die Arrestierung bei einer Bank, muss mindes- tens ein Vermögenswert des Steuerpflichtigen genau bekannt sein.
2.5. Rechtsmittel gegen den Arrestbefehl
Gegen den von der Steuerverwaltung ausgestellten Arrestbefehl kann der Steuer- schuldner keine ordentliche Einsprache gemäss Artikel 278 SchKG erheben. Er kann jedoch Rekurs gegen die Sicherstellungsverfügung ergreifen (vgl. Ziff. 2.2.). Wird der Rekurs gutgeheissen, so fällt der auf dem Sicherstellungsentscheid basie- rende Arrest ohne weiteres dahin.
2.6. Arrestvollzug
Zuständig für den Vollzug des Arrestbefehls ist das Betreibungsamt am Ort des mit Arrest zu belegenden Vermögensgegenstandes. Werden Konti des Steuerpflichtigen verarrestiert, ist das Betreibungsamt am Wohn- sitz des Steuerpflichtigen und nicht am Sitz der entsprechenden Bankniederlassung zuständig, es sei denn, der Steuerpflichtige wohne im Ausland, dann erfolgt der Voll- zug am Sitz der Bankniederlassung (SchKG-Reiser, N 55 zu Art. 275 SchKG).
2.7. Arrestprosequierung
Es gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 279 SchKG. Zu beachten sind insbe- sondere die verkürzten Fristen von 10 Tagen bei der Einleitung der Betreibung, bei der Rechtsöffnung und der Fortsetzung der Betreibung. Werden die Fristen nicht eingehalten, fällt der Arrest von Gesetzes wegen dahin.
ersetzt 10.10.2005 - 2/3 - 01.01.2008
Steuerverwaltung
StP 196 Nr. 1
3. Sicherstellungsgründe
3.1. Fehlender Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz
Eine Sicherstellung ist jederzeit möglich, wenn der Steuerpflichtige einen ausländi- schen Sitz oder Wohnsitz hat. In einem solchen Fall erscheint der Bezug der Steuer objektiv gefährdet, weil öffentlich-rechtliche Forderungen im Ausland nicht vollstreckt werden können. Die Sicherstellung zufolge fehlendem Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist auch zu- lässig, wenn der Steuerpflichtige in der Schweiz aufgrund von Liegenschaften, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte der beschränkten Steuerpflicht unter- liegt.
3.2. Gefährdung der Zahlung
Bei einem im Inland wohnhaften Steuerpflichtigen kann Sicherstellung nur verlangt werden, wenn die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer gefährdet erscheint. Es genügt, wenn eine objektive Gefährdung des Steuerbezugs glaubhaft gemacht wird. Von einem Gefährdungstatbestand indes ist nicht nur dann auszugehen, wenn ein Arrestgrund gemäss Artikel 271 SchkG gegeben ist. Der steuerliche Gefährdungstat- bestand ist allgemeiner und genereller umschrieben. Die Bezahlung der geschuldeten Forderungen erscheint somit insbesondere dann als gefährdet, wenn:
der Steuerpflichtige unbekannten Aufenthalts ist;
der Steuerpflichtige Vermögenswerte beiseite geschafft hat oder dies beabsichtigt, um sie dem Zugriff der Steuerbehörden zu entziehen, indem er sie ins Ausland verschiebt oder auf ihm nahestehende natürliche oder juristische Personen über- trägt;
der Steuerpflichtige seine Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt oder vorbereitet, oder wenn Fluchtgefahr besteht;
der Steuerpflichtige seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einschät- zungsverfahren systematisch verschleiert;
verschwenderische Lebensführung des Steuerpflichtigen, wenn dadurch der Steu- erbezug als gefährdet erscheint;
eine juristische Person, welche im Handelsregister gelöscht werden soll, die ge- schuldete Steuer weder bezahlt noch sicherstellt;
der Steuerpflichtige im Nachsteuer- und Bussenverfahren mit beträchtlichen Nachsteuern und Busse rechnen muss, deren späterer Bezug durch das Verhal- ten des Steuerpflichtigen oder die leichte Verwertbarkeit des beweglichen Vermö- gens als gefährdet erscheinen;
gegen den Steuerpflichtigen Verlustscheine vorliegen.
01.01.2008 - 3/3 - ersetzt 10.10.2005