058-04-V2007-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 58 Nr. 4

Heirat - Wegzug Ehepartner ins Ausland

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau ansässiger Steuerpflichtiger heiratet per 15.2.2007. Am 30.6.2007 zieht er nach Deutschland zu seiner bereits dort ansässigen Ehegattin. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse 2007 bis 30.6.

ab 1.7.

Total

Ehemann

Lohn inkl. 13. Monatslohn 1) 32 500

35 750

68 250

Wertschriftenertrag 3 600

7 400

11 000

Berufsauslagen -975

-1 073

-2 048

Schuldzinsen -4 000

-4 000

-8 000

Säule 3a (Zahlung 5.6.07) -5 000

0

-5 000

Reineinkommen Ehemann 2) 26 125

38 077

64 202

Ehefrau

Lohn 31 800

31 800

63 600

13. Gehalt

5 300

5 300

Wertschriftenertrag Ehefrau 4 500

8 000

12 500

Berufsauslagen Ehefrau -954

-1 113

-2 067

Reineinkommen Ehefrau 2) 35 346

43 987

79 333

1)

Per 1. Juli 2007 tritt der Ehemann eine neue Stelle in Deutschland an. Der bisheri- ge Arbeitgeber zahlt daher per Junilohn das 13. Monatsgehalt anteilmässig aus.

2)

Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug.

Vermögensverhältnisse 2007

per 30.6.

per 31.12.

Ehemann

Wertschriften

355 000

360 000

Schulden

-100 000

-100 000

Reinvermögen Ehemann

255 000

260 000

Ehefrau

Wertschriften

410 000

415 000

Auto

25 000

25 000

Reinvermögen Ehefrau

435 000

440 000

2. Gemeinsame Veranlagung

2.1. Allgemeines

Der Wegzug des Ehepartners ins Ausland erfolgt nach dem Heiratsdatum. Die Ehe- gatten werden im Kanton Thurgau gemeinsam veranlagt und zum Tarif für Verheira- tete besteuert. Da die Ehefrau im Ausland steuerpflichtig ist, erfolgt eine Steueraus- scheidung.

01.01.2007 - 1/3 - ersetzt 01.01.2005

Steuerverwaltung

StP 58 Nr. 4

Für die Bemessung der Steuer wird das gesamte vom 1.1. bis 30.6.2007 erzielte Reineinkommen und Reinvermögen des bereits im Kanton Thurgau wohnhaften Ehepartners sowie das Vermögen per Wegzugsdatum herangezogen. Das Reinein- kommen wird für die Satzbestimmung auf ein Jahr hochgerechnet (vgl. StP 55 Nr. 2). Das bis zum Wegzugsdatum erzielte Reineinkommen der Ehefrau und deren Rein- vermögen per Wegzugsdatum des Ehemannes wird gemäss den Zuteilungsregeln im internationalen Verhältnis berücksichtigt und für die Satzbestimmung auf 1 Jahr hochgerechnet.

2.2. Kanton Thurgau: Veranlagung Einkommenssteuer

Einkommenssteuer

Total

satzbe- steuerbar steuerbar

1.1. – 30.06.2007

stimmend TG

Ausland

Lohn Ehemann 1)

32 500

65 000

32 500 0

Lohn Ehefrau 1)

31 800

63 600

0 31 800

Wertschriftenertrag Ehemann 2)

3 600

3 600

3 600 0

Wertschriftenertrag Ehefrau 2)

4 500

4 500

0 4 500

Berufsauslagen Ehemann 3)

-975

-1 950

-975 0

Berufsauslagen Ehefrau 3)

-954

-1 908

0 -954

Schuldzinsen Ehemann 4)

-4 000

-4 000

-1 797 -2 203

Säule 3a Ehemann 5)

-5 000

-5 000

-5 000 0

Versicherungsabzug 6)

-3 100

-6 200

-1 428 -1 672

Steuerbares Einkommen

58 300

117 600

26 900 31 400

1)

Der bis zum Wegzugsdatum erzielte Lohn des Ehemannes wird dem Kanton Thur- gau zugeteilt, der Lohn der Ehefrau dem Ausland (vgl. StP 2 Nr. 4). Für die Satzbe-

stimmung werden die Löhne auf 1 Jahr umgerechnet.

2)

Der bis zum Wegzugsdatum erzielte Wertschriftenertrag des Ehemannes wird dem Kanton Thurgau zugeteilt, der Ertrag der Ehefrau dem Ausland (vgl. StP 2 Nr. 5).

Unregelmässige Einkünfte werden nicht auf

1 Jahr hochgerechnet.

3)

Die Berufsauslagen des Ehemanns werden dem Kanton Thurgau zugeteilt, die Be-

rufsauslagen der Ehefrau dem Ausland. Die

regelmässigen Berufsauslagen werden

für die Satzbestimmung auf 1 Jahr umgerechnet.

4)

Die Schuldzinsen des Ehemannes

werden nach Lage der Aktiven per 30.6.2007

anteilmässig auf die beteiligten Steuerdomizile aufgeteilt

(vgl. StP 2 Nr. 10). Unre-

gelmässige Aufwände werden nicht auf 1 Jahr hochgerechnet (vgl. StP 55 Nr. 3).

5)

Da die Einzahlung für die Säule 3a des Ehemanns vor dem Wegzugsdatum erfolgt

ist, wird diese für die Steuerveranlagung

im Kanton Thurgau berücksichtigt. Die

Einzahlung wird dem Kanton Thurgau zugeteilt (vgl. StP 2 Nr. 11). Beiträge in die Säule 3a gehören zu den unregelmässig abfliessenden Abzügen und werden für

die Satzbestimmung nicht hochgerechnet.

6)

Der Versicherungsabzug wird aufgrund der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Er

wird im Verhältnis des Reineinkommens auf

die beteiligten Steuerdomizile zugeteilt

(vgl. StP 2 Nr. 12).

ersetzt 01.01.2005 - 2/3 - 01.01.2007

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StP 58 Nr. 4

2.3. Kanton Thurgau: Veranlagung Vermögenssteuer

Das Vermögen des Ehemanns beträgt per 30. Juni 2007 Fr. 255 000, dasjenige der Ehefrau Fr. 435 000. Die Besteuerung des Vermögens erfolgt pro rata temporis. Für das Vermögen der Ehefrau erfolgt eine Steuerausscheidung mit dem Ausland.

Vermögen per 30.06.2007

Total

TG

in %

Ausland

in %

Wertschriften Ehemann

355 000

355 000

0

Wertschriften Ehefrau

410 000

0

410 000

Auto Ehefrau

25 000

0

25 000

Total Aktiven per 30.06.2007

790 000

355 000

44.94

435 000

55.06

Passiven (in % der Aktiven)

-100 000

-44 940

44.94

-55 060

55.06

Reinvermögen

690 000

310 060

44.94

379 940

55.06

Steuerfreibetrag

-100 000

-44 940

44.94

-55 060

55.06

Steuerbares Vermögen

590 000

265 100

324 900

Der Kanton Thurgau besteuert das ihm zugeteilte Vermögen von Fr. 265 100 auf- grund der Dauer der Steuerpflicht (1.1.-30.6.2007) pro rata temporis zum Vermö-

genssteuersatz von Fr. 590 000.

01.01.2007

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ersetzt 01.01.2005