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Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 9

Festhypothek / Portfolio-Hypothek / LIBOR-Hypothek

1. Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Auflösung einer Festhypothek

1.1. Allgemeines

Die Gläubigerbank verlangt vom Hypothekarschuldner, der einen Festhypotheken- vertrag vorzeitig auflösen und durch eine neue Festhypothek oder eine variable Hy- pothek (möglicherweise auch bei einem anderen Kreditinstitut) ersetzen will, eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Auch bei einer vorzeitigen Auflösung einer Festhypothek infolge Verkaufs der Liegenschaft verlangt die Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Vorfälligkeitsentschädigung entspricht in der Regel dem Erfüllungsinteresse aus dem Vertrag und damit der (eventuell reduzierten) Zinssatzdifferenz für die restliche Laufzeit der Festhypothek.

1.2. Steuerliche Behandlung

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellt diese Entschädigung aus der Sicht des Hypothekarschuldners einen aperiodischen Schuldzins dar. Er erbringt einen Teil seiner „Schuldzinsen“ zum voraus. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist damit steuerrechtlich als abzugsfähiger Schuld- zins zu qualifizieren. Sie kann im Fälligkeitsjahr vollumfänglich abgezogen werden, ohne einen nur satzbestimmenden Anteil auszuscheiden.

2. Portfolio-Hypothek: Einstiegskosten und -erlöse, Austiegskosten und -erlöse

2.1. Allgemeines

Die Portfolio-Hypothek besteht aus einer Anzahl Kapitaltranchen, die einem Paket kleiner Festhypotheken vergleichbar sind. Diese sind so gestaffelt, dass alle drei Mo- nate eine Tranche frei wird, die sofort durch eine neue zu aktuellen Marktbedingun- gen ersetzt wird. Der Basiszinssatz ist der Durchschnitt der Zinssätze der Kapital- tranchen. Er ändert sich jedes Quartal, wenn die auslaufende Festhypothek durch eine neue ersetzt wird. Eine Portfolio-Hypothek kann jederzeit abgeschlossen und jederzeit ganz oder teil- weise zurückbezahlt werden. Dies macht Ausgleichszahlungen nötig, die den Wert des Portfolios im Vergleich zu den aktuellen Marktzinsen beim Ein- oder Ausstieg berücksichtigen. Sind die aktuellen Marktzinsen tiefer als der Basiszinssatz des Portfolios, bezahlt die Bank beim Einstieg eine Vergütung (Einstiegserlös). Sind die aktuellen Marktzinsen dagegen höher als der Basiszinssatz, muss der Kunde einen Aufpreis (Einstiegskos- ten) bezahlen, da er sofort vom tieferen Basiszinssatz profitiert. Umgekehrt verhält es sich bei einer Rückzahlung der PortfolioHypothek: Es entste- hen Ausstiegskosten bei tieferen Marktzinsen und ein Ausstiegserlös bei höheren Marktzinsen.

31.05.2011 - 1/2 - ersetzt 30.06.2003

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StP 34 Nr. 9

2.2. Steuerliche Behandlung

Wirtschaftlich betrachtet sind die Ausgleichszahlungen zu Lasten des Kunden offen- sichtlich Kreditkosten. Daher sind die Ein- und Ausstiegskosten in der entsprechen- den Steuerperiode als Schuldzins abzugsfähig. Ein- und Ausstiegserlöse vermindern dagegen die in der entsprechenden Steuerperiode abzugsfähigen Schuldzinsen.

3. LIBOR-Hypothek mit CAP

3.1. Allgemeines

Die LIBOR-Hypothek ist ein hypothekarisch gedecktes Darlehen mit einem variablen Zinssatz, dem sogenannten LIBOR-Zinssatz (London Interbank Offered Rate). Die- ser Zinssatz wird täglich neu in London festgelegt. Die Zinssätze der LIBOR- Hypothek werden nicht täglich neu angepasst, sondern jeweils für 6 Monate be- stimmt. Eine Anpassung erfolgt jeweils am 30.6. und am 31.12 eines Jahres. Die Kunden können sich während einer festgelegten Laufzeit und einer festgesetzten Zinslimite gegen steigende Zinssätze absichern. Die Bank bietet dazu eine im Schuldzins integrierte "Versicherung" in Form einer CAP-Prämie an. Übersteigt der LIBOR-Satz den festgelegten Absicherungslevel, wird dem Kunden eine Ausgleichs- zahlung durch den CAP ausgerichtet. Diese Ausgleichszahlung wird dem Kunden nicht direkt ausbezahlt, sondern mit dem geschuldeten Zins verrechnet. Diese CAP-Prämie wird aber weder an der Börse kotiert, noch sind diese sonstwie handelbar. Der Kunde übernimmt vielmehr eine Gesamtlösung, d.h. er bezahlt einen Gesamtbetrag und die Einzelbestandteile (Zins, Kreditmarge und CAP-Prämie) wer- den nicht aufgesplittet.

3.2. Steuerliche Behandlung

Wirtschaftlich betrachtet stellt die CAP-Prämie für die Absicherung gegen steigende Zinsen eine Art "Schuldzinsvorauszahlung" dar. Die Absicherungsoption ist in den Hypothekarzinsen integriert und infolgedessen weder separat handelbar noch bör- senkotiert. Daher ist es sachlich gerechtfertigt, einen Schuldzinsenabzug für die in- tegrierte CAP-Prämie zuzulassen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Einheit des derivativen Finanzpakets, insbesondere das "Nicht-Trennen-Können" von Schuldzins und CAP-Prämie. Lässt man die CAP-Prämie direkt zum Abzug zu, so stellt konsequenterweise die Ausgleichszahlung aus dem CAP einen steuerbaren Vermögensertrag dar, welcher jedoch innerhalb der Hypothekarzinsabrechnung mit den steuerlich abzugsfähigen Schuldzinsen zu verrechnen ist. Die Hypothekarzinsen können somit nur soweit steuerlich abgezogen werden, als diese in der betreffenden Bemessungsperiode nicht durch eine Ausgleichszahlung aus dem CAP vermindert wurden. Wäre dagegen die Absicherungsoption separat bewertbar und handelbar, so wäre die CAP-Prämie nicht abzugsfähig. Die Ausgleichszahlung aus dem CAP im Falle steigender Zinsen würde in diesem Fall einen steuerfreien Kapitalgewinn darstellen.

ersetzt 30.06.2003 - 2/2 - 31.05.2011