030-02-V2004-31.03.pdf
StP 30 Nr. 2
Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand: Privatanteile für Geschäftsauto
1. Allgemeines
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geschäftsfahrzeuge die dem selbständigen Firmeninhaber oder dem Gesellschafter (Aktionär) zur Verfügung ste- hen, in kleinerem oder grösserem Umfang auch privat genutzt werden. Wenn der Firmeninhaber oder der Gesellschafter für die private Nutzung des Ge- schäftsfahrzeuges der Unternehmung keine oder eine zu tiefe Entschädigung ent- richtet, berechnet die Steuerbehörde einen angemessenen Privatanteil an den ange- fallenen Autokosten.
2. Steuerliche Behandlung
Privatanteile für Geschäftsauto der Firmeninhaber und der Gesellschafter gelten als geschäftsmässig nicht begründete Aufwände. Beim selbständigen Unternehmer wird der Privatanteil zum Reingewinn und somit auch zum steuerbaren Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit hinzugerech- net. Bei einer Kapitalgesellschaft wird der Privatanteil dem steuerbaren Reingewinn hin- zugerechnet. Zudem wird der Privatanteil dem Gesellschafter als geldwerte Leistung zum Einkommen hinzugerechnet.
3. Festlegung der Privatanteile
3.1. Privatanteile im Normalfall
Bis und mit Steuerperiode 2003 wurden die Privatanteile für Geschäftsfahrzeuge in der Regel mit 1 % des Katalogpreises (inkl. Mehrwertsteuer) pro Monat festgelegt. Ab Steuerperiode 2004 wird der Privatanteil in der Regel mit 1 % des Anschaffungs- preises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat festgelegt. Beispiel (ab Steuerperiode 2004): Anschaffungspreis des Fahrzeugs (exkl. MWST) = Fr. 30 000 pro Monat (1 % des Anschaffungspreises) = Fr. 300 Privatanteil auf 1 Jahr berechnet = Fr. 3 600 Die Ansätze stellen eine Richtgrösse dar. Der aufzurechnende Betrag ist im Übrigen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse festzulegen.
3.2. Privatanteile für Luxuswagen
Für Fahrzeuge mit Anschaffungskosten über Fr. 100 000 (Luxuswagen) werden die Privatanteile im Einzelfall festgelegt.
31.03.2004 - 1/2 - ersetzt 31.03.2004
StP 30 Nr. 2
Bei einem Auto der Luxus- oder Liebhaberklasse, das für die Berufsausübung zwar nützlich, nicht aber notwendig ist, sind die Mehrkosten für den „Luxusteil des Fahr- zeugs nicht geschäftsmässig begründet, sondern im persönlichen Interesse des Fir- meninhabers oder des Gesellschafters begründet. Selbst bei ausschliesslich geschäftlicher Nutzung besteht kein Anspruch darauf, dass die entstandenen Kosten in vollem Umfang von der Unternehmung getragen werden. Daher wird für die Betriebs- oder Anschaffungskosten in solchen Fällen ein Privatan- teil mittels Schätzung ausgeschieden. Bei einem teilweise privat genutzten Liebha- berfahrzeug (welches als Geschäftsvermögen akzeptiert wurde) wird der Privatanteil entsprechend erhöht. Die flexible Anwendung kann in Extremfällen soweit gehen, dass die gesamten dem Geschäft belasteten Autounkosten dem privaten Aufwand zugeschlagen werden, unter Ausscheidung eines angemessenen Geschäftsanteils.
ersetzt 31.03.2004 - 2/2 - 31.03.2004