211-01-V2011-31.10.pdf

Steuerverwaltung

StP 211 Nr. 1

Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

1. Allgemeines

Strafbar ist das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten, um sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Verheimlicht ist ein Nachlasswert dann, wenn des- sen Existenz der Inventarbehörde verschwiegen wird. Beiseitegeschafft ist ein Nach- lasswert, wenn er aus einem dem Inventarbeamten zugänglichen Raum oder Behält- nis entfernt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser Strafbestimmung ist die Eröffnung eines Inventarverfahrens nach den §§ 180 -186 StG. Der Täter muss in der Absicht handeln, Nachlasswerte der Inventaraufnahme zu ent- ziehen. Es ist also immer vorsätzliches Handeln erforderlich.

2. Täterschaft

Als Täter kommen in Frage die Erben, die Erbenvertreter, die Testamentsvollstrecker oder Drittpersonen. Unter Erbenvertretern sind nur die gesetzlichen Erbenvertreter zu verstehen, da § 184 StG nur diesen Mitwirkungspflichten auferlegt. Zu den Dritten gehören Personen, welche Vermögenswerte des Erblassers in dessen Auftrag verwahrten oder verwalteten (z.B. Treuhänder, Vermögensverwalter, Ban- ken, Notare, Anwälte). Dritte, die ein gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis zu wahren haben (Banken, Notare, Anwälte), sind nur zur Auskunft an die Erben verpflichtet und können nur we- gen Verletzung dieser Pflicht bestraft werden. Ausserdem zählen Personen dazu, denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte (§ 185 Abs. 1 StG).

3. Versuch

Der Versuch ist ausdrücklich unter Strafe gestellt (§ 211 Abs. 2 StG). Er liegt dann vor, wenn das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten vor Ab- schluss des Inventarverfahrens entdeckt wird.

4. Teilnahmehandlungen

Als Teilnahmehandlungen sind Anstiftung und Gehilfenschaft strafbar erklärt (§ 211 Abs. 1 StG). Teilnehmer können beliebige Personen sein, welche die in Absatz 1 von § 211 StG aufgezählten Täter zum Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nach- lasswerten anstiften oder ihnen dabei Hilfe leisten.

5. Strafzumessung

Der Täter wird mit Busse bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000 bestraft.

31.10.2011 - 1/2 - ersetzt 01.01.2011

Steuerverwaltung

StP 211 Nr. 1

6. Straflose Selbstanzeige

Zeigt eine Person eine Inventarhinterziehung erstmals (nach dem 1.1.2010) an, so wird von einer Steuerstrafe abgesehen, wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehör- de bekannt ist und der Selbstanzeiger die Verwaltung bei der Berichtigung des In- ventars vorbehaltlos unterstützt (§ 211 Abs. 4 StG).

7. Verjährung

7.1. Inventarhinterziehung vor Inkrafttreten von Artikel 333 StGB

Im Unterschied zur Steuerhinterziehung gilt gemäss § 219 Absatz 1 Ziffer 3 StG so- wohl für das versuchte und das vollendete Delikt die Verjährungsfrist von zehn Jah- ren. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem Vermögens- werte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden oder dies ver- sucht wurde. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie kann aber gemäss § 219 Absatz 2 StG insgesamt nicht mehr als um die Hälfte ihrer ursprüng- lichen Dauer hinausgeschoben werden, was einem Eintritt der absoluten Verjährung bei der Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarver- fahren von höchstens fünfzehn Jahren entspricht.

7.2. Inventarhinterziehung ab 01.10.2002

Die Verjährungsfristen nach § 219 StG haben nur noch Gültigkeit bis und mit Steuer- periode 2001 bzw. für Steuerdelikte, die vor dem 01.10.2002 begangen worden sind. Mit Inkrafttreten von Artikel 333 StGB per 01.10.2002 sind die Fristen für die Verfol- gungsverjährung der im DBG und StHG geregelten Übertretungs- bzw. Vergehens- tatbestände verlängert worden. Zudem erfolgt keine Unterscheidung mehr zwischen relativer und absoluter Verjährungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkom- mentar zum DBG, 2.A., Zürich 2009, N8 zu Art. 184). In Bezug auf Inventarhinterziehungen, die nach dem 30.09.2002 stattgefunden ha- ben, ist somit von einer Verfolgungsverjährung von zwanzig Jahren auszugehen.

ersetzt 01.01.2011 - 2/2 - 31.10.2011