002-19-V2007-31.10.pdf

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 19

Steuerausscheidung: Kauf oder Verkauf eines Grundstückes im Geschäftsvermögen

1. Allgemeines

Bei Begründung oder Aufhebung eines Nebensteuerdomizils infolge Kauf oder Ver- kauf eines Grundstücks gilt die Einheit der Steuerperiode. In allen Kantonen dauert die Steuerpflicht vom 1.1. - 31.12. der Steuerperiode. Für die Steuerausscheidung erfolgt bei Kauf oder Verkauf eines Grundstückes im interkantonalen Verhältnis eine Gewichtung aufgrund der tatsächlichen Besitzesdauer während der Steuerperiode. Bei der Ausscheidung wird unterschieden zwischen Kapitalanlageliegenschaften und Betriebsliegenschaften (vgl. StP 2 Nr. 18).

2. Kapitalanlageliegenschaft

2.1. Grundsatz

Die Steuerausscheidung beim Kauf oder Verkauf einer Kapitalanlageliegenschaft erfolgt grundsätzlich gleich, wie beim Kauf oder Verkauf eines Privatgrundstückes (vgl. auch Beispiele in StP 2 Nr. 8).

2.2. Kauf

Der Repartitionswert (vgl. StP 2 Nr. 7) des gekauften Grundstücks wird mit der Besit- zesdauer gewichtet. Der gewichtete Vermögenswert wird sodann dem Belegenheits- kanton zugeteilt. Der in der Steuerperiode erzielte Ertrag und die Gewinnungskosten (Unterhalts- und Verwaltungskosten) des betreffenden Grundstückes werden objektmässig dem Bele- genheitskanton zugeteilt. Die Zuteilung der Schulden und Schuldzinsen erfolgt dage- gen im Verhältnis der den Kantonen zugeteilten Aktiven am Ende der Steuerperiode.

2.3. Verkauf

Beim Verkauf eines Grundstückes wird der betreffende Repartitionswert (vgl. StP 2 Nr. 7) dem Belegenheitskanton zugeteilt. Für die Zuteilung der Vermögenswerte wird sodann der Repartitionswert mit der Besitzesdauer gewichtet. Der Repartitionswert abzüglich den gewichteten Vermögenswert ergibt den Korrekturwert für die Steuer- ausscheidung. Der dem Spezialsteuerdomizil zugeteilte Bruttovermögensanteil kann in bestimmten Fällen der Höhe des Vermögens am Ende der Steuerperiode entsprechen oder grös- ser sein. In diesem Fall wird dem Spezialsteuerdomizil maximal die Höhe des Brutto- vermögens am Ende der Steuerperiode zugeteilt; das Hauptsteuerdomizil erhält da- gegen keinen Vermögensanteil zugewiesen. Existieren mehrere Spezialsteuerdomizile, übernimmt der Kanton, in dem sich die verkaufte Liegenschaft befunden hat, den Teil, der zu Lasten des Hauptsteuerdomi- zils geht und dessen Bruttovermögensanteil übersteigt.

31.10.2007 - 1/5 - ersetzt 01.01.2007

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 19

Der in der Steuerperiode erzielte Ertrag (inkl.

Buchgewinn) und die Gewinnungskos-

ten (Unterhalts- und Verwaltungskosten) des betreffenden Grundstückes werden ob- jektmässig dem Belegenheitskanton zugeteilt. Auf dem Grundstückgewinn geschul- dete AHV-Beiträge (vgl. StP 133 Nr. 2) werden ebenfalls objektmässig dem Belegen-

heitskanton zugeteilt.

Die Zuteilung der Schulden und Schuldzinsen erfolgt dagegen im Verhältnis der den

Kantonen zugeteilten Aktiven am Ende der Steuerperiode.

3. Betriebsliegenschaften

3.1. Allgemeines

Beim Kauf einer Betriebsliegenschaft wird am Belegenheitsort kein Spezial-

steuerdomizil begründet, wohl aber eine Besteuerungsbefugnis.

Beim Verkauf einer

solchen Liegenschaft endet die Besteuerungsbefugnis des Belegenheitsortes. Die

Steuerpflicht am Belegenheitsort dauert beim Kauf und Verkauf

vom 1.1. bis 31.12.

der entsprechenden Steuerperiode (Einheit der Steuerperiode).

Das Geschäftsvermögen und -einkommen (inkl. wiedereingebrachte Abschreibun- gen) werden ausschliesslich quotenmässig (vgl. StP 2 Nr. 22) zugeteilt, wobei die

Zuteilung zum Belegenheitsort nach Massgabe der

tatsächlichen

Besitzesdauer er-

folgt. Davon ausgenommen sind Wertzuwachsgewinn

und verkaufsbedingte Aufwen-

dungen inkl. AHV-Beitrag auf dem Grundstückgewinn (vgl. StP 133 Nr. 2), welche

objektmässig zugeteilt werden.

3.2. Beispiele

3.2.1. Ausscheidung bei Kauf einer Betriebsliegenschaft

Alleinstehender Steuerpflichtiger mit

Einzelfirma im Kanton Thurgau:

  • Kauf einer Betriebsliegenschaft im Kanton St. Gallen per 1. Juli 2007

  • Quotenanteil Geschäftseinkommen und -vermögen: TG 80 % und SG 20 %.

Vermögensverhältnis per 31.12.2007

Vermögen

Repartitionswert

Geschäftsliegenschaft TG

Fr. 600 000

Fr. 420 000 70 %

Geschäftsliegenschaft SG

Fr. 350 000

Fr. 280 000 80 %

übriges Geschäftsvermögen

Fr. 200 000

bewegliches Privatvermögen

Fr. 300 000

Geschäftsschulden

Fr. 400 000

Privatschulden

Fr. 100 000

Einkommen vom 1.1. - 31.12.2007

Total

SG

Erwerbseinkommen (ohne Schuldzinsen)

Fr. 80 000

Fr. 16 000 gem. Quote!

Wertschriftenertrag (Privatvermögen)

Fr. 6 000

Schuldzinsen (geschäftlich und privat)

Fr. 15 000

Säule 3a

Fr. 16 000

Freiwillige Zuwendungen

Fr. 1 000

Versicherungsabzug

Fr. 3 100

ersetzt 01.01.2007

- 2/5 -

31.10.2007

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 19

Steuerausscheidung Vermögen 2007

Vermögen Total

TG in % SG

in %

Repartitionswert TG 420 000

420 000

Repartitionswert SG 280 000

280 000

Gewichtung Liegenschaft SG 1)

140 000 -140 000

übriges Geschäftsvermögen 200 000

160 000 80.00 40 000

20.00

bewegliches Privatvermögen 300 000

300 000

Total der Aktiven 1 200 000

1 020 000 85.00 180 000

15.00

Schulden -500 000

-425 000 85.00 -75 000

15.00

2)

Anpassung auf Niveau TG 300 000

240 000 60 000

Reinvermögen 1'000 000

835 000 83.50 165 000

16.50

Steuerfreibetrag -50 000

-41 750 83.50 -8 250

16.50

Steuerbares Vermögen 935 000

793 300 156 700

1)

Gewichtung Liegenschaft: Fr. 280 000 :

360 x 180 = Fr. 140 000

2)

Angleichung auf Niveau TG/Zuteilung auf beteiligte Kantone nach Besitzdauer:

  • Repartitionszuschlag = Fr. 280 000 : 70 - Fr. 280 000 = Fr. 120 000

  • Zuteilung Fr. 120 000 : 360 x 180 = Fr. 60 000 je auf TG und SG

Steuerausscheidung Einkommen 2007

Einkommen Total

TG in % SG in %

Wertschriftenerträge 6 000

6 000

1)

Zins Eigenkapital 17 500

14 000 80.00 3 500 20.00

Vermögensertrag 23 500

20 000 3 500

Schuldzinsen -15 000

-12 750 85.00 -2 250 15.00

Erwerbseinkommen 1) 62 500

50 000 80.00 12 500 20.00

Säule 3a -16 000

-12 800 80.00 -3 200 20.00

Reineinkommen 55 000

44 450 80.82 10 550 19.18

Freiwillige Zuwendungen -1 000

-808 80.82 -192 19.18

Versicherungsabzug -3 100

-2 505 80.82 -595 19.18

Steuerbares Einkommen 50 900

41 100 9 800

1)

Ein Anteil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird beim Vermö-

gensertrag als Ertrag für das im Geschäft investierte Eigenkapital berücksichtigt:

  • Eigenkapitalzins 3.5 % von Fr. 500 000 (Die Liegenschaften werden für die Be- rechnung des Eigenkapitalzinses zum interkantonalen Repartitionswert bewertet).

  • Berechnung restliches selbständiges Erwerbseinkommen Fr. 80 000 - Fr. 17 500

3.2.2. Ausscheidung Verkauf einer Betriebsliegenschaft

Alleinstehender Steuerpflichtiger mit Einzelfirma im Kanton Thurgau:

  • Verkauf einer Betriebsliegenschaft im Kanton St. Gallen und Auflösung dieser Be- triebsstätte per 30.09.2007

  • Quotenanteil Betriebsstätte St. Gallen:

  • 40 % am Geschäftseinkommen per Auflösung Betriebsstätte

  • Fr. 40 000 per Annum am übrigen Geschäftsvermögen

31.10.2007 - 3/5 - ersetzt 01.01.2007

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 19

Vermögensverhältnis per 31.12.2007

Vermögen

Repartitionswert

Geschäftsliegenschaft SG (bis 30.09.2007)

Fr. 350 000

Fr. 280 000 80 %

Geschäftsliegenschaft TG

Fr. 600 000

Fr. 420 000 70 %

übriges Geschäftsvermögen

Fr. 330 000

bewegliches Privatvermögen

Fr. 250 000

Geschäftsschulden

Fr. 350 000

Privatschulden

Fr. 150 000

Einkommen vom 1.1. - 31.12.2007

Total

SG

Erwerbseinkommen (ohne Schuldzinsen)

Fr. 80 000

Fr. 24 000 gem. Quote *

Wertschriftenertrag (Privatvermögen)

Fr. 6 000

Schuldzinsen (geschäftlich und privat)

Fr. 14 500

Säule 3a

Fr. 13 000

Freiwillige Zuwendungen

Fr. 1 200

Versicherungsabzug

Fr. 3 100

* auf ein Jahr gewichteter Quotenanteil (40

% : 12 x 9)

Steuerausscheidung Vermögen 2007

Vermögen Total

TG

in % SG in %

Repartitionswert TG 420 000

420 000

Repartitionswert SG

-280 000

280 000

Gewichtung Liegenschaft SG 1)

70 000

-70 000

übriges Geschäftsvermögen 2) 330 000

300 000

30 000

bewegliches Vermögen 250 000

250 000

Total der Aktiven 1 000 000

760 000

76.00 240 000 24.00

Schulden -500 000

-380 000

76.00 -120 000 24.00

Anpassung auf Niveau TG 3) 180 000

90 000

90 000

Reinvermögen 680 000

470 000

69.12 210 000 30.88

Steuerfreibetrag -50 000

-34 560

69.12 -15 440 30.88

Steuerbares Vermögen 630 000

435 400

194 600

1)

Gewichtung Liegenschaft: (Fr. 350 000 x 80%) : 360 x 270 = Fr. 210 000

  • Korrekturwert: Fr. 280 000 - Fr. 210 000 = Fr. 70 000

2)

Der Quotenanteil des Kantons St. Gallen von Fr. 40 000 per Annum am übrigen Geschäftsvermögen wird aufgrund der per 30. September 2007 aufgelösten Be-

triebsstätte entsprechend gewichtet (Fr.

40 000 : 12 x 9).

3)

Angleichung auf Niveau TG / Zuteilung auf beteiligte Kantone

nach Besitzdauer:

  • Repartitionszuschlag TG = Fr. 420 000 : 70 % - Fr. 420 000 = Fr. 180 000

  • Repartitionszuschlag SG = Fr. 280 000 : 70 % - Fr. 280 000 = Fr. 120 000

  • Zuteilung SG nach Besitzdauer: Fr. 120 000 : 360 x 270 = Fr. 90 000

  • Zuteilung TG: Fr. 180 000 Kanton TG - Fr. 90 000 Kanton SG = Fr. 90 000

ersetzt 01.01.2007 - 4/5 - 31.10.2007

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 19

Steuerausscheidung Einkommen 2007

Einkommen

Total

TG

in %

SG

in %

Wertschriftenerträge

6 000

6 000

Zins Eigenkapital 1)

14 000

9 800

70.00

4 200

30.00

Vermögensertrag

20 000

15 800

4 200

Schuldzinsen

-14 500

-11 020

76.00

-3 480

24.00

1)

Erwerbseinkommen

66 000

46 200

70.00

19 800

30.00

Säule 3a

-13 000

-9 100

70.00

-3 900

30.00

Reineinkommen

58 500

41 880

71.59

16 620

28.41

Freiwillige Zuwendungen

-1 200

-859

71.59

-341

28.41

Versicherungsabzug

-3 100

-2 219

71.59

-881

28.41

Steuerbares Einkommen

54 200

38 800

15 400

1)

Ein Anteil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird beim Vermö- gensertrag als Ertrag für das im Geschäft investierte Eigenkapital berücksichtigt:

  • Eigenkapitalzins 3.5 % von Fr. 400 000 (Die Liegenschaften werden für die Be- rechnung des Eigenkapitalzinses zum interkantonalen Repartitionswert bewertet).

  • Berechnung restliches selbständiges Erwerbseinkommen Fr. 80 000 - Fr. 14 000

31.10.2007

- 5/5 -

ersetzt 01.01.2007