104-01-V2024.01-01.pdf

Steuerverwaltung

StP 104 Nr. 1

Steuerperiode

1. Allgemeines

Gemäss § 104 StG werden die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital für eine Steuerperiode festgesetzt und bezogen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsab- schluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei:

  • Verlegung des Sitzes oder der Verwaltung ins Ausland;

  • Verlegung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland;

  • Abschluss der Liquidation.

2. Bemessung des Reingewinnes

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich gemäss § 105 StG nach dem Ergebnis der Steuerperiode bzw. des Geschäftsjahres. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, ei- nen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht ver- steuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

3. Berechnung Kapitalsteuer

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich gemäss § 106 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bzw. des Geschäftsjahres. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen wird eine der Dauer des Ge- schäftsjahres entsprechende Kapitalsteuer erhoben.

4. Steuerfüsse

Gemäss § 107 werden die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuer- füsse angewandt.

01.01.2024 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002