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StP 119 Nr. 1

Personen ohne steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Renten und Kapitalabfindungen

1. Allgemeines

Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz, die Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten. Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, unterliegen dann der Quel- lensteuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird. Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung machen oder denen die Kapitalleistung ins Ausland ausbezahlt wird, unterliegen stets der Quellensteuer. Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder aus- ländischen Wohnsitzes nie im Kanton Thurgau Wohnsitz hatten.

2. Steuerbare Leistung

2.1. Privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen

Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapitalleistungen, die von pri- vatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Thurgau ausgerichtet werden. In Frage kommen beispielsweise Vorsorgeleistungen von Pen- sionskassen, Sammelstiftungen, Versicherungseinrichtungen, Bankstiftungen u.a.m., die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden (Merkblatt Nr. 139).

2.2. Öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen

Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapitalleistungen, die von Vorsorgeeinrichtungen des Staats und seiner Anstalten, der Gemeinden und ihrer Anstalten oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Sitz oder Betriebs- stätte im Kanton Thurgau ausgerichtet werden. In Frage kommen beispielsweise Renten und Kapitalleistungen der — Pensionskasse des Thurg. Staatspersonals, — Pensionskasse der Thurgauer Kantonalbank, — Thurgauischen Lehrerpensionskasse, — Pensions- und Fürsorgekassen der Gemeinden, — Vorsorgestiftung Sparen 3 der Thurgauer Kantonalbank, (Merkblatt Nr. 140).

08.12.2003 - 1/3 - ersetzt 08.12.2003

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3. Steuerberechnung

3.1. Kapitalleistungen

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt und beträgt: auf den ersten Fr. 25 000 10.00 % auf den weiteren Fr. 25 000 10.25 % auf den weiteren Fr. 25 000 10.75 % auf den weiteren Fr. 25 000 11.20 % auf den weiteren Fr. 25 000 12.15 % auf den weiteren Fr. 600 000 12.60 % Auf Kapitalleistungen über Fr. 725 000 beträgt die Quellensteuer einheitlich 12.30 % des Bruttobetrages.

3.2. Renten

Die Quellensteuer beträgt 11 Prozent der Bruttoleistungen. Der Staats- und Gemeindesteueranteil beträgt dabei einheitlich 10 %, die Differenz entspricht jeweils dem Bundessteueranteil.

4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

4.1. Kapitalleistungen

Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Empfänger der Kapitalleistung seinen Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Quellensteuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem der Empfänger Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, steht die Besteuerungskompetenz in der Regel dem Wohnsitzstaat zu. Der Quellensteuerabzug ist in diesen Fällen nicht definitiv, sondern dem Steuer- pflichtigen steht ein Rückforderungsanspruch zu. Steht dem Steuerpflichtigen ein solcher Rückforderungsanspruch zu, wird ihm die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zurückerstattet, wenn er innert drei Jah- ren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular (Formular 112) samt Beilage einreicht, wonach die Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde seines ausländischen Wohnsitzstaates bekannt ist.

4.2. Renten

Renten unterliegen der Quellensteuer, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem der Rentenempfänger Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen die abweichenden Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen für privatrechtliche (Anhang zum Merkblatt Nr. 139b) oder öffentlich-rechtliche (Anhang zum Merkblatt Nr. 140b) Vorsorgeleistungen beachtet werden.

ersetzt 08.12.2003 - 2/3 - 08.12.2003

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5. Verfahren

Bei Sammelstiftungen ist einzig der Sitzkanton der Sammelstiftung zuständig; un- massgeblich ist der Sitz der angeschlossenen Arbeitgeber. Der Sitzkanton der Vor- sorgeeinrichtung ist auch dann zuständig, wenn die Vorsorgeleistung direkt von einer Versicherungsgesellschaft, mit der die Vorsorgeeinrichtung einen (Rück-) Versiche- rungsvertrag abgeschlossen hat, ausbezahlt wird. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift der Vorsor- geleistung fällig. Sie sind innert 20 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgen- den Monats auf dem dafür vorgesehenen Formular 109 mit der Kantonalen Steuer- verwaltung des Kantons Thurgau abzurechnen. Für verspätet eingereichte Abrech- nungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungs- frist) zu bezahlen. Dazu erhält der Schuldner der steuerbaren Leistung eine detaillier- te Quellensteuer-Verfügung/Rechnung mit dem Einzahlungsschein. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.

6. Haftung, Strafen

Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestäti- gung des schweizerischen Gemeindesteueramtes des Wohnsitzes des Steuerpflich- tigen zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren be- steuert worden ist. Im Todesfall eines Vorsorgenehmers ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quel- lensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung (§ 208 StG).

08.12.2003 - 3/3 - ersetzt 08.12.2003