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StP 139 Nr. 1
Handänderungssteuer: Werklohn Gemäss § 139 StG wird die Handänderungssteuer von der Gesamtsumme der Leis- tungen erhoben, die dem Veräusserer zufliessen oder die der Erwerber zu dessen Gunsten gegenüber Dritten übernimmt. Wird in Zusammenhang mit einem Grundstückkauf ein Werkvertrag über die Erstel- lung einer Baute abgeschlossen, so ist die Summe von Landpreis und Werklohn dann Steuerobjekt im Sinne von § 139 StG, wenn Kauf- und Werkvertrag so vonein- ander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen ge- kommen wäre. Der Einbezug des Werklohns in die Bemessung der Handänderungssteuer rechtfer- tigt sich hingegen dann nicht, wenn Landveräusserer und Werkunternehmer weder rechtlich noch wirtschaftlich identisch sind.
01.01.2002 - 1/1 - neu