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Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 2

Bemessung bei ganz- oder unterjähriger Steuerpflicht

1. Bemessung bei ganzjähriger Steuerpflicht

1.1. Einheit der Steuerperiode

In der Schweiz gilt, unter bestimmten Vorbehalten, die sogenannte Einheit der Steu- erperiode. Dies bedeutet, dass die Veranlagung grundsätzlich für das ganze Jahr in der Wohnsitzgemeinde erfolgt, in welcher die Steuerpflichtigen am Ende der Steuer- periode ihren steuerlichen Wohnsitz haben (vgl. StP 11 Nr. 1). Das Prinzip der Einheit der Steuerperiode gilt grundsätzlich auch bei Begründung und Auflösung von Nebensteuerdomizilen.

1.2. Zuzug aus oder Wegzug in anderen Kanton

Bei Zuzügern aus einem anderen Kanton wird gemäss § 15 Abs. 1 StV für die Be- messung der Einkommenssteuer das gesamte in der Steuerperiode erzielte Reinein- kommen herangezogen; darin enthalten sind somit auch die Einkünfte, welche noch am bisherigen Wohnsitz erzielt worden sind. Die Bemessung der Vermögenssteuer erfolgt aufgrund der Vermögensverhältnisse am Ende der Steuerperiode und ist für ein ganzes Jahr geschuldet. Für das Einkommen und Vermögen erfolgt keine Besteuerung pro rata; weder am bisherigen noch am neuen Wohnort (vgl. Beispiel StP 11 Nr. 2). Bei Wegzügern endet die Steuerpflicht im Kanton Thurgau am Ende der vorange- gangenen Steuerperiode. Für die Steuerperiode des Wegzugs erfolgt daher im Kan- ton Thurgau keine Steuerveranlagung mehr (auch keine Besteuerung pro rata).

1.3. Im interkommunalen Verhältnis

Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) gilt die Ein- heit der Steuerperiode ebenfalls. Die Thurgauer Wohnsitzgemeinde, in welcher der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode steuerrechtlichen Wohnsitz hat, erhebt die Einkommens- und Vermö- genssteuer für die gesamte Steuerperiode. Es erfolgt keine Besteuerung pro rata.

1.4. Erbschaft

Während der Steuerperiode angefallene Vermögenswerte werden für die Bemes- sung der Vermögenssteuer gemäss § 55 Abs. 5 StG nach Massgabe der Besitzes- dauer gewichtet. Gemäss § 14 StV erfolgt eine Gewichtung erst ab einem Erb- schaftsanteil von mindestens Fr. 50 000. Für die Bemessung der Einkommenssteuer werden dagegen die seit dem Erb- schaftsanfall auf dem Anteil des Steuerpflichtigen effektiv erzielten Erträge (auch aus unverteilten Erbschaften) herangezogen.

01.01.2007 - 1/3 - ersetzt 01.01.2005

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1.5. Auflösung oder Begründung Nebensteuerdomizil

Bei Begründung oder Auflösung eines Nebensteuerdomizils (Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft, Begründung oder Auflösung einer Betriebsstätte) besteht die Steuer- pflicht für die gesamte Steuerperiode (vgl. StP 11 Nr. 1, Ziff. 5). Für die Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuer werden die dem Ne- bensteuerdomizil zugeteilten Vermögenswerte gemäss § 55 Abs. 5 StG nach Mass- gabe der Besitzesdauer in der betreffenden Steuerperiode gewichtet. Dagegen erfolgt keine satzbestimmende Hochrechnung für die dem Nebensteuer- domizil zugeteilten Erträge und Gewinnungskosten (vgl. Beispiele StP 2 Nr. 8 und StP 2 Nr. 19).

2. Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht

2.1. Allgemeines

In folgenden Fällen besteht eine unterjährige Steuerpflicht (vgl. StP 11. Nr. 1):

  • Zuzug aus oder Wegzug ins Ausland;

  • Tod des Steuerpflichtigen, des gemeinsam besteuerten Ehepartners oder des ge- meinsam besteuerten Partners.

Liegt eine unterjährige Steuerpflicht vor, wird für die Bemessung der Einkommens- steuer nur das während der Steuerpflicht erzielte Reineinkommen herangezogen. Für die Bemessung der Vermögenssteuer sind die Vermögensverhältnisse am Ende der Steuerpflicht bzw. am Ende der Steuerperiode massgebend. Regelmässig fliessende Einkünfte und regelmässig abfliessende Aufwände werden für die Satzbestimmung (vgl. StP 55 Nr. 3) auf ein Jahr umgerechnet. Bei unregel- mässigen Einkünften und Aufwänden erfolgt keine Hochrechnung. Die Vermögens- steuer wird nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht berechnet.

2.2. Zuzug aus oder Wegzug ins Ausland

Für Wegzüger ins Ausland ist für die Bemessung der Steuer das bis zum Wegzugs- datum erzielte Reineinkommen und das Vermögen per Wegzugsdatum massgebend (vgl. Beispiel StP 55 Nr. 5). Für Zuzüger aus dem Ausland ist für die Bemessung der Steuer das ab dem Zu- zugsdatum erzielte Reineinkommen und das Vermögen per Ende der Steuerperiode massgebend (vgl. Beispiel StP 55 Nr. 4).

2.3. Tod des Steuerpflichtigen oder des gemeinsam besteuerten Partners

Stirbt ein Steuerpflichtiger, sind für die Bemessung der Steuer (inkl. direkte Bundes- steuer) die bis zum Tod erzielten Einkünfte und das Vermögen am Todesdatum massgebend. Der Tod des gemeinsam besteuerten Ehegatten gilt gemäss § 58 Abs. 3 StG als Be- endigung der gemeinsamen Steuerpflicht der Ehegatten und als Beginn der Steuer- pflicht des überlebenden Ehegatten.

ersetzt 01.01.2005 - 2/3 - 01.01.2007

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Dies gilt auch für den überlebenden Partner oder die überlebende Partnerin einer eingetragenen Partnerschaft. Daher werden die nachfolgenden Bestimmungen sinn- gemäss auch für eingetragene Partnerschaften angewendet. Bis zum Todesdatum erfolgt eine gemeinsame Veranlagung zum Teilsplittingtarif für Verheiratete. Für die Bemessung der Steuer (inkl. direkte Bundessteuer) sind die bis zum Tod tatsächlich zugeflossenen Einkünfte und das Vermögen per Todesdatum massgebend (vgl. StP 55 Nr. 6). Ab dem auf das Todesdatum folgenden Tag bis zum Ende der Steuerperiode erfolgt eine Veranlagung des überlebenden Ehegatten als alleinstehend. Für die Bemes- sung der Steuer (inkl. direkte Bundessteuer) sind die nach dem Tod des Ehegatten tatsächlich zugeflossenen Einkünfte und das Vermögen per Ende der Steuerperiode massgebend.

2.4. Erbschaft

Erbt ein Steuerpflichtiger und liegt bei ihm zudem eine unterjährige Steuerpflicht vor, werden die Bestimmungen von § 55 Abs. 5 StG für die Bemessung der Vermögens- steuer sinngemäss angewandt. Für die Bemessung der Einkommenssteuer werden die seit dem Erbschaftsanfall und während der Dauer der Steuerpflicht auf dem Anteil des Steuerpflichtigen effektiv erzielten Erträge (auch aus unverteilten Erbschaften) herangezogen. Regelmässig fliessende Einkünfte und regelmässig abfliessende Aufwände aus der Erbschaft wer- den satzbestimmend hochgerechnet.

01.01.2007 - 3/3 - ersetzt 01.01.2005