019-03-V2013-15.10.pdf
Steuerverwaltung
StP 19 Nr. 3
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
1. Allgemeines
Gemäss § 19 StG bzw. Artikel 17 DBG sind geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteili- gungen als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Auf den 01.01.2013 sind bei der direkten Bundessteuer sowie den Staats- und Ge- meindesteuern neue Bestimmungen bezüglich der Besteuerung von Einkünften aus Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft getreten. Diese regeln, unter anderem, den Zeit- punkt der Besteuerung und die Berechnung des steuerbaren geldwerten Vorteils. Massgebend für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sind grundsätzlich die Ausführungen im Kreisschreiben Nr. 37/2013 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 22.07.2013. Diese Weisung gibt den Inhalt des Kreisschreibens in ge- kürzter Form wieder. Bis und mit der Steuerperiode 2012 enthielt das Steuergesetz keine expliziten Be- stimmungen in Bezug auf die Mitarbeitbeteiligungen, wobei sich deren Steuerbarkeit aber aus § 19 StG bzw. Artikel 17 DBG ableitete. Bezüglich der Steuerfolgen von Mitarbeiterbeteiligungen bis und mit Steuerperiode 2012 gelten die Ausführungen unter Ziffer 10 dieser Weisung.
2. Begriffe
2.1. Mitarbeitende/Arbeitgeber
Als Mitarbeitende gelten:
im Dienste eines Arbeitgebers stehende Arbeitnehmende sowie Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung;
künftige Angestellte, wenn der künftige Arbeitgeber ihnen mit Blick auf das bevor- stehende Arbeitsverhältnis bereits Mitarbeiterbeteiligungen einräumt;
ehemalige Mitarbeitende, denen der ehemalige Arbeitgeber während der Anstel- lungsdauer Mitarbeiterbeteiligungen eingeräumt hat.
Dagegen nicht als Mitarbeitende gelten Unternehmer (vgl. Art. 363 OR), Beauftragte, Mäkler oder Generalagenten im Sinne von Artikel 394 ff. OR sowie Aktionäre, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen. Als Arbeitgeber gilt die Gesellschaft, eine Gruppengesellschaft oder Betriebsstätte, bei welcher der Mitarbeitende angestellt ist.
2.2. Echte Mitarbeiterbeteiligungen
2.2.1. Grundlagen
Echte Mitarbeiterbeteiligungen beteiligen den Mitarbeitenden am Eigenkapital seines Arbeitgebers. Die Beteiligung erfolgt entweder direkt mit Beteiligungspapieren oder indirekt mittels Optionen oder Anwartschaften zum Bezug von Beteiligungspapieren.
15.10.2013 - 1/11 - ersetzt 08.12.2003
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Häufigste Formen echter Mitarbeiterbeteiligungen sind Mitarbeiteraktien und Mitar- beiteroptionen. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten gemäss § 19a Absatz 1 StG bzw. Artikel 17a Absatz 1 DBG: 1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Be- teiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Ziffer 1.
Wenn in den nachfolgenden Ausführungen von Mitarbeiteraktien die Rede ist, sind zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art stets auch gemeint.
2.2.2. Freie und gesperrte Mitarbeiteraktien
Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien des Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesell- schaften, die dem Mitarbeitenden von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeits- verhältnisses übertragen werden. Freie Mitarbeiteraktien sind Mitarbeiteraktien, über welche ein Mitarbeitender ohne Einschränkung verfügen kann. Gesperrte Mitarbeiteraktien weisen dagegen in der Regel eine zeitlich befristete Verfügungssperre (Sperrfrist) auf. Während dieser darf der Mitarbeitende die Aktien nicht veräussern, verpfänden oder anderweitig belasten. Der Rechtsgrund für die Sperrfrist ist regelmässig das Beteiligungsreglement bzw. der Kaufvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeitenden.
2.2.3. Freie und gesperrte Mitarbeiteroptionen
Bei Mitarbeiteroptionen wird dem Mitarbeitenden aufgrund seines künftigen, aktuel- len oder ehemaligen Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen das Recht eingeräumt, Beteiligungspapiere des Arbeitgebers innerhalb eines definierten Zeitraums (Ausübungsfrist) zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) zu erwer- ben, um sich am Gesellschaftskapital des Arbeitgebers zu beteiligen. Freie Mitarbeiteroptionen können nach ihrer Abgabe ohne Einschränkung ausgeübt oder verkauft werden. Gesperrte Mitarbeiteroptionen können nach ihrer Abgabe wäh- rend einer bestimmten Zeit (Sperrfrist) weder veräussert noch ausgeübt werden.
2.2.4. Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien
Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien stellen dem Mitarbeitenden in Aussicht, in ei- nem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl Aktien entweder unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen erwerben zu können. Dabei wird die Übertragung der Aktien in der Regel von Bedingungen abhängig gemacht, wie beispielsweise vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Typische Arten von Anwartschaften sind beispielsweise sogenannte Restricted Stock Units (RSU) und Restricted Stock Awards (RSA). Steuerlich werden Anwartschaften den echten Mitarbeiteroptionen gleichgestellt.
ersetzt 08.12.2003 - 2/11 - 15.10.2013
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2.3. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen
Unechte Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von § 19a Absatz 2 StG bzw. Artikel 17a Absatz 2 DBG sind eigenkapital- bzw. aktienkursbezogene Anreizsysteme, welche den Mitarbeitenden am Eigenkapital des Arbeitgebers nicht beteiligen. In der Regel wird nur eine Geldleistung in Aussicht gestellt, welche sich an der Wertentwicklung des Basistitels bestimmt. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen räumen dem Mitarbeiten- den keine weiteren Rechte wie etwa Stimm- und Dividendenrechte ein. Sie gelten daher bis zu ihrer Realisation steuerlich als blosse Anwartschaften. Als häufigste Formen unechter Mitarbeiterbeteiligungen gelten die sogenannten Phantom Stocks (synthetische Aktien) und die sogenannten Stock Appreciation Rights (synthetische Optionen) sowie Formen von Co-Investments. Detaillierte Aus- führungen zu verschiedenen Arten unechter Mitarbeiterbeteiligungen finden Sie im Kreisschreiben Nr. 37/2013 der EStV vom 22.07.2013 unter Ziffer 2.
2.4. Vesting/Vestingperiode
Die Vestingperiode ist die Zeitdauer zwischen der Abgabe einer Mitarbeiterbeteili- gung und dem definitiven Rechtserwerb (Vesting) durch den Mitarbeitenden. Erfüllt der Mitarbeitende während der Vestingperiode bestimmte Bedingungen nicht, verliert er diese Mitartarbeiterbeteiligungen. Gängige Bedingungen sind etwa, dass der Mit- arbeitende das Arbeitsverhältnis während der Vestingperiode nicht beendet oder das Erreichen bestimmter Leistungsziele. Daher gelten solche Mitarbeiterbeteiligungen bis zum Eintritt des Vesting lediglich als aufschiebend bedingt zugeteilt. Das Ende der Vestingperiode (Vesting) wird in der Regel im Beteiligungsplan bzw. -vertrag festgehalten, ebenso wie die Gründe, welche zu einem vorzeitigen Vesting führen können. Bei vorzeitigem Eintritt des Vesting gelten die Mitarbeiterbeteiligun- gen als zu diesem Zeitpunkt erworben.
2.5. Unterschied Mitarbeiteraktie - Gratisaktie
Die Möglichkeit der Zeichnung von Mitarbeiteraktien gründet auf dem Arbeitsverhält- nis, Gratisaktien hingegen erhält eine Person dank ihrer Eigenschaft als Aktionär. Soweit Gratisaktien oder Gratisnennwerterhöhungen zu Lasten von übrigen Reser- ven liberiert werden, unterliegen sie der Einkommenssteuer (§ 22 Abs. 4 StG).
3. Besteuerungszeitpunkt
3.1. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen werden, mit Ausnahme von gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit besteuert (§ 19b Abs. 1 StG bzw. Art. 17b Abs. 1 DBG). Bei Mitarbeiteroptionen mit Sperrfristen oder Vestingklauseln sowie bei nicht börsen- kotierten Mitarbeiteroptionen wird der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Realisation (Verkauf oder Ausübung) besteuert (§ 19b Abs. 3 StG bzw. Art. 17b Abs. 3 DBG).
15.10.2013 - 3/11 - ersetzt 08.12.2003
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3.2. Einkünfte aus Anwartschaften und unechten Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte Vorteile aus Anwartschaften werden im Zeitpunkt der Umwandlung in Mit- arbeiteraktien besteuert. Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt des Zuflusses steuerbar.
4. Massgebender Verkehrswert bei Besteuerung im Erwerbszeitpunkt
4.1. Börsenkotierte Mitarbeiteraktien / freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen
Bei börsenkotierten freien oder gesperrten Mitarbeiteraktien gilt als Verkehrswert grundsätzlich der Börsenschlusskurs am Erwerbstag (Rechtserwerb). Bei gesperrten Mitarbeiteraktien erfolgt zudem eine Diskontierung nach Massgabe der Sperrfrist (vgl. Ziffer 5.2). Der Rechtserwerb von Mitarbeiteraktien erfolgt regelmässig im Zeit- punkt, in welchem der Mitarbeitende das Angebot des Arbeitgebers zum Bezug von Aktien annimmt. Der Beteiligungsplan kann eine bestimmte Bezugsfrist vorsehen, während welcher der Mitarbeitende die Annahme der Offerte bestätigen muss. Liegen solche Fristen vor, gilt bei Bezugsfristen von:
mehr als 60 Kalendertagen als steuerlich massgebender Verkehrswert der Schlusskurs am Tage der Annahme der Offerte.
bis zu 60 Kalendertagen als steuerlich massgebender Verkehrswert der Schluss- kurs des ersten Tages der Bezugsfrist. In begründeten Fällen und in Absprache mit der zuständigen Steuerbehörde kann von dieser Verkehrswertberechnung ab- gewichen werden.
In Bezug auf den Verkehrswert von freien börsenkotierten Mitarbeiteroptionen gelten die vorgängigen Bestimmungen sinngemäss. Bei Mitarbeiteraktien mit Vestingklauseln ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des defini- tiven Rechtserwerbs massgebend (Eintritt des Vestings, vgl. Ziffer 2.4.).
4.2. Nicht kotierte Mitarbeiteraktien
Bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien ist der massgebliche Wert grundsätzlich der nach einer für den entsprechenden Arbeitgeber tauglichen und anerkannten Me- thode zu ermitteln (Formelwert). Die einmal gewählte Berechnungsmethode ist für den entsprechenden Mitarbeiterbeteiligungsplan grundsätzlich zwingend beizubehal- ten. Vorbehalten bleibt die in Ziffer 6.2 nachfolgend beschriebene Regelung. Wird der Formelwert nur einmal pro Jahr berechnet, gilt er nur dann als massgeben- der Verkehrswert, wenn die Abgabe der Mitarbeiteraktien innert sechs Monaten nach dem betreffenden Bewertungsstichtag erfolgt. Andernfalls ist der Formelwert des kommenden Bewertungsstichtags angemessen zu berücksichtigen. Ist für nicht börsenkotierte Aktien ein Marktwert (d.h. ein aussagekräftiger Preis von einem unabhängigen Dritten) verfügbar, gilt dieser Wert grundsätzlich als massge- bender Verkehrswert.
ersetzt 08.12.2003 - 4/11 - 15.10.2013
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Ausnahmsweise kann bei einem entsprechenden Antrag des Arbeitgebers trotz Ver-
fügbarkeit eines | Marktwerts der innere Wert als massgebender Verkehrswert be- | ||
trachtet werden. | Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber ein unbeschränktes Kauf- | ||
recht hat, die Mitarbeiteraktien zum identisch berechneten Wert zurück zu kaufen.
5. Berechnung geldwerter Vorteil
5.1. Grundsatz
Der geldwerte Vorteil aus Mitarbeiteraktien entspricht der positiven Differenz zwi- schen dem Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. Bei freien
börsenkotierten Mitarbeiteroptionen | entspricht die positive Differenz zwischen dem | ||
Verkehrswert und | dem Abgabepreis dem geldwerten Vorteil. | ||
Lautet eine Mitarbeiteraktie auf eine ausländische Währung, ist das Mittel der Geld-
und Briefkurse am letzten Werktag vor der Abgabe dem Erwerb oder | der Realisation | ||
des geldwerten Vorteils aus der Mitarbeiterbeteiligung zu Grunde | zu legen. | ||
5.2. Gesperrte Mitarbeiteraktien
5.2.1. Diskonteinschläge
Gesperrte Mitarbeiteraktien weisen gegenüber frei verfügbaren Aktien einen Minder- wert auf. Daher sind gemäss § 19b Absatz 2 StG bzw. Artikel 17b Absatz 2 DBG für die Berechnung des geldwerten Vorteils Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent
pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen.
Der reduzierte (prozentuale) Verkehrswert berechnet sich nach der Formel
(100 : 1.06n), wobei (n) der Anzahl | am Bewertungsstichtag noch ausstehenden Sperr- | ||
jahre entspricht. Dies führt zu folgender Diskontierungstabelle: | |||
Sperrfrist | Einschlag | Reduzierter Verkehrswert | |
1 Jahr | 5.660 % | 94.340 % | |
2 Jahre | 11.000 % | 89.000 % | |
3 Jahre | 16.038 % | 83.962 % | |
4 Jahre | 20.791 % | 79.209 % | |
5 Jahre | 25.274 % | 74.726 % | |
6 Jahre | 29.504 % | 70.496 % | |
7 Jahre | 33.494 % | 66.506 % | |
8 Jahre | 37.259 % | 62.741 % | |
9 Jahre | 40.810 % | 59.190 % | |
10 Jahre | 44.161 % | 55.839 % | |
Angebrochene Sperrfristjahre werden | pro rata temporis berücksichtigt. Ein Diskont- | ||
einschlag kann maximal für zehn Sperrjahre vorgenommen werden. | |||
Die positive Differenz zwischen dem | reduzierten Verkehrswert und | dem tieferen Er- | |
werbspreis stellt beim Mitarbeitenden steuerbares Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit | dar. | ||
15.10.2013 | - 5/11 - | ersetzt 08.12.2003 |
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5.2.2. Beispiel
Die Mitarbeiter einer Unternehmung erhalten Mitarbeiteraktien mit einer Verfügungs- sperrfrist von 5 Jahren zu den folgenden Bedingungen zugesprochen:
Fr. 5 000 Verkehrswert im Zuteilungszeitpunkt (ohne Berücksichtigung Sperrfrist);
Fr. 500 Bezugspreis pro Aktie.
Der steuerbare geldwerte Vorteil pro Aktie errechnet sich wie folgt: Verkehrswert pro Aktie ohne Sperrfrist Fr. 5 000.00 Diskont von 25.274 % (für 5 Jahre) ./. Fr. 1 263.70 um Diskont reduzierter Aktienwert Fr. 3 736.30 abzüglich Bezugspreis ./. Fr. 500.00 steuerbarer geldwerter Vorteil Fr. 3 236.30 Der geldwerte Vorteil ist in der Steuerperiode des Zuteilungszeitpunktes als Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern.
5.3. Mitarbeiteroptionen mit Sperrfristen und/oder Vestingklauseln sowie nicht
börsenkotierte Mitarbeiteroptionen
5.3.1. Grundsatz
Bei Mitarbeiteroptionen mit Sperrfristen und/oder Vestingklauseln sowie bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen umfasst der steuerbare geldwerte Vorteil den gesamten Veräusserungserlös bzw. Ausübungsgewinn. Allfällige Gestehungskosten können abgezogen werden.
5.3.2. Beispiel
Der Mitarbeiter hat von seiner Unternehmung eine gesperrte Mitarbeiteroption für den Bezug einer Aktie mit einem Ausübungspreis von Fr. 2 000. erhalten Nach Ab- lauf der Sperrfrist liegt der Aktienkurs mit Fr. 5 000 deutlich über dem Ausübungs- preis. Daher entschliesst sich der Mitarbeiter, die Option auszuüben. Der steuerbare geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt: Verkehrswert der Aktie im Ausübungszeitpunkt Fr. 5 000.00 abzüglich Ausübungspreis gemäss Mitarbeiteroption ./. Fr. 2 000.00 steuerbarer geldwerter Vorteil Fr. 3 000.00 Der den gesamten Ausübungsgewinn umfassende geldwerte Vorteil ist als Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode des Ausübungszeit- punktes zu versteuern.
5.4. Anwartschaften und unechte Mitarbeiterbeteiligungen
Bei Anwartschaften richtet sich der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Realisation nach den für die Mitarbeiteraktien geltenden Vorgaben. Bei unechten Mitarbeiterbeteiligungen unterliegt der gesamte geldwerte Vorteil im Zeitpunkt des Zuflusses der Einkommenssteuer. Aus unechten Mitarbeiterbeteiligun- gen kann kein steuerfreier privater Kapitalgewinn resultieren.
ersetzt 08.12.2003 - 6/11 - 15.10.2013
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6. Spezialfälle
6.1. Vorzeitiger Wegfall der Verfügungssperrfrist bei Mitarbeiteraktie
6.1.1. Grundsatz
Fällt die Sperrfrist für Mitarbeiteraktien vorzeitig weg, erzielt der Mitarbeitende zu die- sem Zeitpunkt steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Dabei ist der Grund für den vorzeitigen Wegfall der Sperrfrist nicht von Bedeutung. Eben- falls unbeachtlich ist die allfällige Tatsache, dass die Mitarbeiteraktie seinerzeit zu einem Preis über dem steuerlich diskontierten Verkehrswert bezogen wurde. Der steuerbare geldwerte Vorteil entspricht der Differenz zwischen dem nicht diskon- tierten Verkehrswert der Aktie im Zeitpunkt des Wegfalls der Sperrfrist und dem ent- sprechend der verbleibenden Restsperrfrist diskontierten Wert. Angebrochene Rest- sperrfristjahre werden pro rata temporis berücksichtigt.
6.1.2. Beispiel
Ein Mitarbeiter hat am 30. April 2008 von seiner Arbeitgeberin unentgeltlich eine für zehn Jahre gesperrte Mitarbeiteraktie erhalten. Am 31. Oktober 2013 geht er vorzeitig in Pension. Gemäss Beteiligungsplan fällt bei diesem Ereignis eine noch bestehende Sperrfrist vorzeitig weg. Die grundsätzlich noch bis zum 30. April 2018 (für 4,5 Jahre) gesperrten Mitarbeiteraktien sind ab so- fort (31. Oktober 2013) frei verfügbar. Am 31. Oktober 2013 beträgt der (volle) Börsenkurs pro Aktie Fr. 2 000. Der unter Berücksichtigung der noch ausstehenden 4.5 Sperrfristjahre reduzierte Verkehrswert beträgt lediglich 76.935 Prozent davon (100 : 1.06 4.5), d.h. Fr. 1 538.70. Die Differenz zwischen dem vollen Verkehrswert (Fr. 2 000) und dem reduzierten Verkehrswert (Fr. 1 538.70) stellt das im Zeitpunkt des vorzeitigen Wegfalls der Sperrfrist zu bescheinigende steuerbare Erwerbseinkommen dar (Fr. 461.30).
6.2. Rückgabe von Mitarbeiteraktien
6.2.1. Grundsatz
Unter Umständen muss ein Mitarbeitender aufgrund einer reglementarischen bzw. vertraglichen Verpflichtung Mitarbeiteraktien an seinen Arbeitgeber zurückgeben. Daraus kann entweder eine im Arbeitsverhältnis begründete Vermögenseinbusse oder ein steuerbares Erwerbseinkommen resultieren. Eine positive Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und dem (entsprechend der Restsperrfrist diskontierten) Verkehrs- resp. Formelwert stellt beim Mitarbeitenden ein steuerbares Erwerbseinkommen und nicht etwa einen steuerfreien privaten Kapi- talgewinn dar. Das steuerbare Einkommen entspricht dabei der Differenz zwischen dem (gemäss der Restsperrfrist diskontierten) Verkehrs- respektive Formelwert der zurückgegebenen Mitarbeiteraktien und dem höheren Rückgabepreis.
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Muss der Mitarbeitende die Mitarbeiteraktien entschädigungslos oder unter dem ak- tuellen Verkehrswert zurückgeben, kann er die Vermögenseinbusse in der Steuerpe- riode der Rückgabe der Mitarbeiteraktien durch einen Gewinnungskostenabzug (Be- rufsauslagen) vom Einkommen geltend machen.
6.2.2. Beispiel mit steuerbarem Einkommen
Ein Mitarbeiter hat am 30. April 2008 von seiner Arbeitgeberin eine für zehn Jahre gesperrte Mitarbeiteraktie zum Preis von Fr. 1 000 erworben. Am 31. Oktober 2013 kündigt der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis. Gemäss Beteili- gungsplan hat er die Aktie zum ursprünglichen Erwerbspreis zurückzugeben. Am 31. Oktober 2013 beträgt der (volle) Börsenkurs pro Aktie Fr. 800. Der unter Be- rücksichtigung der noch ausstehenden 4.5 Sperrfristjahre reduzierte Verkehrswert beträgt lediglich 76.935 Prozent davon (100 : 1.06 4.5), d.h. Fr. 615.50. Der Mitarbeiter kann die Mitarbeiteraktie zum Preis von Fr. 1 000 zurückzugeben, wodurch ein steuerbares Erwerbseinkommen von Fr. 384.50 resultiert, welches der Differenz zwischen Rückgabepreis (Fr. 1 000.00) und dem reduzierten Verkehrswert (Fr. 615.50) entspricht.
6.2.3. Beispiel mit Vermögenseinbusse
Ein Mitarbeiter hat am 30. April 2008 von seiner Arbeitgeberin eine für zehn Jahre gesperrte Mitarbeiteraktien zum Preis von Fr. 1 000 erworben. Am 31. Oktober 2013 kündigt der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis. Gemäss Beteili- gungsplan hat er die Aktie zum ursprünglichen Erwerbspreis zurückzugeben. Am 31. Oktober 2013 beträgt der (volle) Börsenkurs pro Aktie Fr. 2 000. Der unter Berücksichtigung der noch ausstehenden 4.5 Sperrfristjahre reduzierte Verkehrswert beträgt lediglich 76.935 Prozent davon (100 : 1.06 4.5), d.h. Fr. 1 538.70. Da der Mitarbeiter die Mitarbeiteraktie zum Preis von Fr. 1 000 zurückzugeben hat, kann er in der Steuererklärung Fr. 538.70 als Gewinnungskosten in Abzug bringen, was der Differenz zwischen dem reduzierten Verkehrswert (Fr. 1 538.70) und dem Rückgabepreis (Fr. 1 000.00) entspricht.
6.3. Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien
Grundsätzlich resultiert aus der Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien ein steuerfreier privater Kapitalgewinn oder ein steuerlich unbeacht- licher Kapitalverlust. Ist ein Mehrwert auf eine veränderte Bewertungsmethode (vgl. Ziff. 4.2) oder auf ei- nen Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip zurückzuführen, resultiert dage- gen in der Regel im Zeitpunkt der Veräusserung steuerbares Erwerbseinkommen. Dies gilt insbesondere, wenn bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus der Zuteilung von nicht kotierten Mitarbeiteraktien auf einen Formelwert abgestellt wurde und die Mitarbeiteraktien später durch den Arbeitgeber zu einem Preis zu- rückgekauft worden sind, welcher sich auf eine andere Berechnungsmethode stützt.
ersetzt 08.12.2003 - 8/11 - 15.10.2013
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6.4. Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen Verhältnis
Bezüglich der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen Verhältnis wird auf die Weisung StP 19 Nr. 6 verwiesen.
7. Mitwirkungs- und Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers
7.1. Arbeitgeber
Seit dem 01.01.2013 besteht nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d DBG für den Arbeitgeber eine besondere Bescheinigungspflicht bezüglich Mitarbeiterbeteiligun- gen. Der Bundesrat hat die Einzelheiten in der Verordnung über die Bescheinigungs- pflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (MBV) geregelt. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, für jede Steuerperiode eine Bescheinigung auszustellen, in welcher:
er dem Mitarbeitenden Mitarbeiterbeteiligungen einräumt,
der Mitarbeitende steuerbares Erwerbsauskommen aus den Mitarbeiterbeteiligun- gen erzielt.
Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Mitarbeiterbeteiligungsplan von einer ausländischen Konzerngesellschaft oder durch einen Dritten verwaltet wird. Im Übrigen verweisen wir auf die detaillierten Ausführungen zur Bescheinigungs- pflicht im Kreisschreiben Nr. 37/2013 vom 22.07.2013 über die Besteuerung von Mit- arbeiterbeteiligungen.
7.2. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
Die Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen haben in ihrer Steuererklärung sämtliche echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen im Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis zu deklarieren (vgl. StP 46 Nr. 3). Diese Deklarationspflicht gilt insbesondere auch dann, wenn die Einkommensbesteuerung (noch) nicht aktuell bevorsteht.
8. Vorbescheid zwischen dem Arbeitgeber und der Steuerbehörde (Ruling)
Für die Einholung eines Vorbescheids sind der zuständigen Steuerbehörde sämtliche relevanten Plan- bzw. Vertragsunterlagen einzureichen. Aufgrund dieser Unterlagen ist unter genauem Verweis auf die massgebenden Unterlagen vom Arbeitgeber eine steuerrechtliche Beurteilung vorzunehmen und ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Vorbescheid der Steuerbehörde bezieht sich einzig auf den im Antrag gestellten Sachverhalt. Eine darüber hinaus gehende Prüfung des Beteiligungsplans durch die Steuerbehörde findet grundsätzlich nicht statt. Für einen Vorbescheid bzw. ein Ruling ist grundsätzlich die Steuerbehörde des Sitz- kantons des Arbeitgebers zuständig. Zu beachten ist, dass ein solcher Vorbescheid für die anderen Kantone nicht zwingend verbindlich ist. Sind Mitarbeitende mit Wohnsitz in mehreren Kantonen betroffen, empfiehlt es sich zusätzlich, den Vorbescheid auch der Eidgenössischen. Steuerverwaltung einzurei- chen. Diese gibt ihr Einverständnis im Sinne einer allgemeinen Stellungnahme für die Zwecke der direkten Bundessteuer ab.
15.10.2013 - 9/11 - ersetzt 08.12.2003
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9. Besteuerungsgrundsätze bis und mit Steuerperiode 2012
9.1. Freie und gebundene Mitarbeiteraktien
Für Einkünfte aus freien und gebundenen Mitarbeiteraktien galten sinngemäss die gleichen Besteuerungsgrundsätze, wie für Einkünfte ab der Steuerperiode 2013 (vgl.
dazu Ziffer 3.1 dieser Weisung).
9.2. Frei übertragbare Mitarbeiteroptionen | |||
Besteuert wurde die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert | der Mitarbeiteroption | ||
im Zeitpunkt der Abgabe und dem tieferen Abgabepreis oder der | gesamte tatsäch- | ||
liche Wert, wenn die | Option unentgeltlich übertragen wurde. Der Mitarbeiter erzielte | ||
mit dem späteren Verkauf oder mit der Ausübung der Option einen steuerfreien Kapi-
talgewinn oder einen | steuerneutralen Kapitalverlust. | ||
9.3. Gesperrte Mitarbeiteroptionen | |||
Bei Optionen mit einer Laufzeit von | über zehn Jahren, einer Verfügungssperre von | ||
mehr als fünf Jahren | oder zahlreichen individuellen Bedingungen erfolgte die Be- | ||
steuerung erst im Zeitpunkt der Ausübung. | |||
Liess sich im aufgrund eines anerkannten Gutachtens ein Wert der Option im Zeit- punkt der Zuteilung nachweisen, so konnte die Besteuerung in diesem Zeitpunkt er- folgen. Einer Sperrfrist von maximal fünf Jahren wurde Rechnung getragen, indem der Parameter "aktueller Börsenkurs" (sog. Spot der zugrundeliegenden Aktie) mit einem dieser Sperrfrist Rechnung tragenden Abschlag in die Optionsformel aufge-
nommen wurde.
Die nachstehende Tabelle gibt den jeweiligen prozentualen Restwert des Parameters
"aktueller Börsenkurs" an: | |||
Sperrfrist | Einschlag | Restwert | |
1 Jahr | 5.660 % | 94.340 % | |
2 Jahre | 11.000 % | 89.000 % | |
3 Jahre | 16.038 % | 83.962 % | |
4 Jahre | 20.791 % | 79.209 % | |
5 Jahre | 25.274 % | 74.726 % | |
Bei einer zum Zuteilungszeitpunkt besteuerten Option erzielte | der Mitarbeiter mit | ||
dem späteren Verkauf | oder mit der Ausübung der Option einen steuerfreien Kapital- | ||
gewinn oder einen steuerneutralen Kapitalverlust. | |||
9.4. Optionen mit „vesting period“
Mitarbeiteroptionen werden üblicherweise mit einer „vesting period“ versehen (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 2.4). Wenn aufgrund von Vesting-Klauseln noch kein definitiver Rechtserwerb der Mitarbeiteroptionen erfolgte, wurden diese bis und mit
Steuerperiode 2012 im Zeitpunkt der | Zuteilung noch nicht besteuert. Die Besteue- | ||
rung erfolgte erst bei der Ausübung | der Mitarbeiteroption oder allenfalls nach Wegfall | ||
der zu erfüllenden Bedingungen (Ablauf „vesting period“). | |||
ersetzt 08.12.2003 | - 10/11 - | 15.10.2013 | |
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9.5. Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und verlor er deshalb das Recht zur Ausübung der Mitarbeiteroption, hatte dies keinerlei Auswirkungen auf eine allenfalls früher erfolgte Besteuerung. Weder konnte die frühere Veranlagung revidiert noch im Kündigungsjahr ein "Minus-Einkommen" angerechnet werden. Wurden die Mitarbei- teroptionen im Kündigungsjahr (vor Kündigung) zugeteilt), wurden die aufgrund der Kündigung verwirkten Optionen aber nicht mehr als geldwerter Vorteil des Arbeitge- bers qualifiziert. Kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wurden die ursprünglich versteuerten geldwerten Vorteile als "Minus-Einkommen" im Kündigungsjahr berücksichtigt. War der Steuerpflichtige bei Rückgabe der Option in einem anderen Kanton subjektiv steuerpflichtig, entfiel jegliche Anrechnung eines "Minus-Einkommens".
15.10.2013 - 11/11 - ersetzt 08.12.2003