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StP 38 Nr. 2

Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder

1. Allgemeines

Im Rahmen der Postnumerandobesteuerung gibt es keine Zwischenveranlagung mehr für rückwirkend verfügte Renten. Für die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem ein Wertzufluss als Einkommen zu ver- steuern ist, wird grundsätzlich darauf abgestellt, wann der Steuerpflichtige den Rechtsanspruch auf einen Wertzufluss erworben hat, bzw. wann er über diesen wirt- schaftlich und tatsächlich verfügen kann (vgl. StP 39 Nr. 3). Massgebend für die Besteuerung ist somit der Zeitpunkt des Rechtsanspruches. Die- ser entsteht mit dem rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde. Somit sind auch sämtliche, für verflossene Jahre gesprochenen Renten/Taggelder im Entscheid- jahr zu besteuern. Im satzbestimmenden Einkommen ist gemäss § 38 StG lediglich eine Jahresrente zu berücksichtigen.

2. Berechnung steuerbares Einkommen/Satzbestimmung

— Rentenverfügung IV am 30. Juni 2005, rückwirkend per 1. März 2004 — Rentenanspruch erworben am 1. Juli 2004 — Rente Fr. 2 000 pro Monat Nachzahlung Renten im Juli 2005: (März 2004-Juni 2005; 16 Renten Fr. 32 000 Rentenzahlungen Juli 2005 bis Dezember 2005 (6 Renten) Fr. 12 000 Total in Steuerperiode 2005 steuerbare Rentenzahlungen Fr. 44 000 Satzbestimmendes Einkommen aus Rente (1 Jahr = 12 x Fr. 2 000) Fr. 24 000

01.01.2002 - 1/1 - neu