030-08-V2002-01.01_entfallen_01.01.07.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2007 Steuerverwaltung
StP 30 Nr. 8
Abschreibungen auf städtischen Wohn- und Geschäftshäusern Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erleiden städtische Wohn- und Ge- schäftshäuser durch ihre Benützung erfahrungsgemäss keine Werteinbusse, sofern sie sachgemäss unterhalten werden. Den Abnutzungen durch den Gebrauch der Wohn- und Geschäftshäuser kann durch steuerlich akzeptierte Unterhaltskosten sowie Zuweisungen in den Renovationsfonds Rechnung getragen werden. Diese langjährige Praxis des Bundesgerichts zum Bun- dessteuerrecht (ASA 23, 33) gilt seit längerer Zeit auch kantonal (GE 1969 – 1976 Nr. 60; StR 35, 39). Eine Qualifikation der geltend gemachten Entwertung als Rück- stellung oder Wertberichtigung fällt zudem ausser Betracht.
01.01.2002 - 1/1 - neu