114-03-V2021-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 114 Nr. 3

Quellenbesteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Ansässigkeit in Österreich

1. Allgemeines

Das schweizerisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-CH/A) ent- hält keinen Grenzgängerstatus. Dem Arbeitsortstaat steht das volle Besteuerungs- recht im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 DBA zu. Im Gegenzug hat der Arbeitsortstaat dem Wohnsitzstaat einen Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens aus den Vergütungen für unselb- ständige Arbeit auszugleichen.

2. Besteuerung

Die Besteuerung erfolgt aufgrund der obigen Ausführungen nach den Grundsätzen des Quellensteuerverfahrens für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau. Österreichische Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, werden nach den ordentlichen Quel- lensteuertarifen (vgl. StP 112 Nr. 1) besteuert.

4. Schweizer Grenzgänger in Österreich

Das schweizerisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-CH/A) gilt auch im Umkehrverhältnis (Wohnsitzstaat Schweiz und Arbeitsortsstaat Österreich). Das Besteuerungsrecht wird auch in diesem Fall vollumfänglich dem Arbeitsortstaat zugewiesen (vgl. Ziff. 1). Eine Anrechnung der in Österreich bezahlten Steuern fällt in der Regel ausser Be- tracht. Nach der Anrechnungsmethode darf der in der Schweiz ermittelte Steuerbe- trag (ohne Anrechnung) nicht höher sein als der in Österreich bezahlte Steuerbetrag. Die in Österreich erzielten und besteuerten Einkünfte, werden bei Vorlage der öster- reichischen Steuerveranlagung (Steuerbescheid), in der schweizerischen Steuerver- anlagung ausgenommen (Freistellungsmethode). Werden in der Schweiz weitere Einkünfte besteuert, sind die in Österreich erzielten Einkünfte satzbestimmend zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).

01.01.2021 - 1/1 - neu