030-07-V2015-01.07.pdf

Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 7

Sofortabschreibungsverfahren

1. Allgemeines

Auf Gütern des Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust unterliegen, können im Anschaffungs- oder Erstellungs- bzw. Fertigungsjahr sowie im darauf fol- genden Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden. Im Umfang, in welchem sie die Normalabschreibungssätze übersteigen, stellen So- fortabschreibungen ausserordentliche Aufwendungen dar. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sind Anlagegüter, für welche eine Sofortab- schreibung geltend gemacht wird, in einer separaten Aufstellung als Beilage zur Steuererklärung aufzuführen. Für Liegenschaften sind grundsätzlich keine Sofortabschreibungen möglich.

2. Vorgehen (ohne Liegenschaften)

Ab der Steuerperiode 2015 sind Sofortabschreibungen im Anschaffungs- bzw. Ferti- gungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr auf den Pro-Memoria-Franken zulässig. Um dem Handelsrecht Rechnung zu tragen (Massgeblichkeitsprinzip), muss die Ab- schreibung im ersten Jahr mindestens in der Höhe der tatsächlichen Wertminderung ausfallen. Sofern nicht bereits im Anschaffungsjahr erfolgt, kann im zweiten Jahr auf den Pro-Memoria-Franken abgeschrieben werden. Bis und mit Steuerperiode 2014 galten die folgenden Sofortabschreibungssätze: Für geschäftliche Betriebe waren folgende Sofortabschreibungen zulässig:

  • Bewegliche Gegenstände wie Fahrzeuge, Mobilien, EDV-Anlagen, Lager- einrichtungen, Produktionsanlagen etc. sowie immaterielle Werte 80 %

Für landwirtschaftliche Betriebe waren folgende Sofortabschreibungen zulässig: – Mechanische Einrichtungen, Maschinen und Geräte 80 % – Pflanzen 60 % – Meliorationen 40 % Für Anlagegüter, für welche bis und mit Steuerperiode 2014 Sofortabschreibungen geltend gemacht worden sind und folglich noch mit einem Restbuchwert von 20 %, 40 % oder 60 % in den Büchern stehen, kann in der Steuerperiode 2015 der Rest- buchwert auf den Pro-Memoria-Franken abgeschrieben werden.

3. Sofortabschreibung zeitnah zur Liquidation

Wird eine Sofortabschreibung zeitnah zur Liquidation einer Einzelfirma oder Perso- nenunternehmung vorgenommen, erfolgt aufgrund der privilegierten Besteuerung von Liquidationsgewinnen (vgl. StP 38b Nr. 1) eine Überprüfung auf das Vorliegen einer Steuerumgehung.

01.07.2015 - 1/2 - ersetzt 01.01.2012

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StP 30 Nr. 7

Im Normalfall erfolgen Anschaffungen von Anlagen nach deren Betriebsnotwendig- keit oder werden nach Ablauf der Lebensdauer ersetzt. Auch das Abschreibungsver- halten in den vergangenen Jahren ist bei der Beurteilung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, zu berücksichtigen (Rechnungslegungsgrundsatz der Stetigkeit). Liegt eine Steuerumgehung vor, werden Abschreibungen über dem Normalsatz nicht zum Ab- zug zugelassen.

4. Sofortabschreibung bei Ersatzbeschaffung

Bei der Übertragung einer Ersatzbeschaffungsrückstellung auf ein Ersatzobjekt darf der Buchwert des ersetzten Objekts nicht unterschritten werden (absolute Methode; vgl. StP 31 Nr. 1). Zulässig ist aber, auf dem Buchwert eine Sofortabschreibung ver- teilt auf 2 Jahre vorzunehmen (gilt nicht für Liegenschaften). Alternativ zur Sofortabschreibung kann im Jahr der Übertragung eine pro-rata- Abschreibung auf dem Ersatzobjekt gemäss EStV-Merkblatt A 1995 – Geschäftliche Betriebe – erfolgen (vgl. StP 30 Nr. 6).

ersetzt 01.01.2012 - 2/2 - 01.07.2015