112-01-V2011-31.05.pdf

Steuerverwaltung

StP 112 Nr. 1

Steuertarife für Quellenbesteuerung

1. Allgemeines

Die Quellensteuern auf dem Erwerbs- und Ersatzeinkommen werden aufgrund fol- gender Monatstarife erhoben:

  • Tarif A (für Alleinstehende);

  • Tarif B (für verheiratete Alleinverdiener und für Alleinerziehende mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im eigenen Haushalt)

  • Tarif C (für verheiratete Doppelverdiener und für doppelverdienende Personen in eingetragenen Partnerschaften, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind);

  • Tarif D (für Nebenerwerb bzw. Ersatzeinkünfte).

2. Anwendung

2.1. Tarif A für Alleinstehende

Der Tarif A gilt für alleinstehende Steuerpflichtige, d.h. ledige, tatsächlich oder recht- lich getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige. Bei faktisch ge- trennt lebenden Pflichtigen ist ebenfalls der Tarif A anzuwenden. Wenn einer der beiden Ehegatten im Ausland Wohnsitz begründet, jedoch keine fak- tische Trennung vorliegt, darf der Tarif A nicht angewandt werden. Keine faktische Trennung liegt vor, wenn die Gemeinsamkeit der Mittel (Unterhalt für Ehegemein- schaft / Kinder) durch den Pflichtigen belegt ist. Die Tarifstufen für die Kinder richten sich nach den ausbezahlten Kinderzulagen. Bei ledigen, getrennt lebenden bzw. geschiedenen Steuerpflichtigen richtet sich die Ta- rifstufe u.U. nach den Unterhaltszahlungen (Kinderalimenten). Beim leistenden Elternteil ist der Tarif A0 anzuwenden und die Kinderunterhaltsbei- träge sind mittels Tarifkorrektur zu berücksichtigen. Beim empfangenden Elternteil ist in der Regel z.B. der Tarif B(..) anzuwenden (vgl. Ziff. 2.2. nachfolgend) und für die Unterhaltsbeiträge eine ergänzende Veranlagung vorzunehmen. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Veranla- gungsverfahren. Da keine halben Kinderabzüge berücksichtigt werden können, liegt die Grenze für den Anspruch auf den vollen Kinderabzug bei einer jährlichen Unter- haltszahlung von mindestens Fr. 7 000 (vgl. StP 36 Nr. 3). Damit der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann, muss der Steuer- pflichtige mit mindestens Fr. 12 000 für die Kosten der unterstützten Person auf- kommen (vgl. StP 36 Nr. 2).

2.2. Tarif B für verheiratete Alleinverdiener und für Alleinerziehende

Der Tarif B findet Anwendung für verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe lebende Alleinverdiener sowie für in rechtlich und tatsächlich ungetrennten eingetragenen Partnerschaften lebende Alleinverdiener.

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StP 112 Nr. 1

Ebenfalls zur Anwendung kommt der Tarif B bei alleinerziehenden Steuerpflichtigen, die mit minderjährigen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die sie das Recht auf einen Kinder- oder Unterstützungsabzug haben, einen Haushalt füh- ren und für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen.

2.3. Tarif C für verheiratete Doppelverdiener

Der Doppelverdienertarif C gelangt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten hauptbe- ruflich erwerbstätig sind. Der Tarif C findet auch Anwendung, wenn einer der Ehegat- ten, z.B. als Grenzgänger, im Ausland erwerbstätig ist. Sind bei einem Ehegatten die Voraussetzungen des Nebenerwerbtarifs D erfüllt, ist dieser mit Tarif D, der andere Ehegatte mit Tarif B zu besteuern. Die Ehefrau ist stets nach Tarifstufe C und der Ehemann nach Tarifstufe C(..) zu be- steuern. Alleine beim Ehemann sind Tarifstufen für Unterhalts- und Unterstützungs- leistungen zu berücksichtigen. Der Tarif C gelangt auch zur Anwendung, falls nur ein Ehegatte der Quellensteuerpflicht unterliegt, während das hauptberufliche Er- werbseinkommen (z.B. selbständiges Erwerbseinkommen) des anderen Ehegatten im ordentlichen Verfahren besteuert wird. Der Tarif C entfällt bei einem Unterbruch in der Erwerbstätigkeit eines der Ehegatten von mindestens einem Monat. Diese Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.

2.4. Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Bei der Tarifbestimmung gelten die gleichen Grundsätze, wie wenn die Familie ihren Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in der Schweiz hätte (Gleichbehandlungsgrundsatz). Werden die Kinderzulagen im Ausland vergütet (z.B. an die erwerbstätige Ehefrau), entfallen die Kinderzulagen in der Schweiz. Somit kann der Kinderabzug vom Arbeit- geber nicht berücksichtigt werden. Die Tarifanwendung erfolgt daher grundsätzlich zum „B0“- bzw. „C0“-Tarif beim Ehemann. Bei der Ehefrau erfolgt die Tarifanwen- dung analog Ziffer 2.3. immer mit „C“. Damit der Kinderabzug geltend gemacht werden kann, obliegt es dem Steuerpflichti- gen nachzuweisen, dass die gemeinsamen Kinder im gleichen Haushalt zusammen- leben. Dazu müssten die Geburtsurkunden und die Wohnsitzbestätigung eingereicht werden. Nach Prüfung durch das Gemeindesteueramt erfolgt eine neue Tarifmittei- lung an den Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Kinderabzugs. Diese Tarifmittei- lung müsste demzufolge rückwirkend angewandt werden.

2.5. Tarif D für den Nebenerwerb

2.5.1. Allgemeines

Der Nebenerwerbstarif D von 10 % (9 % Staats- und Gemeindesteuern, 1 % direkte Bundessteuer) gelangt bei Erwerbseinkünften zur Anwendung, sofern

  • die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und

  • das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2 000 betragen.

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Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei Personen mit Wohnsitz im Kanton, wird der Nebenerwerbstarif auch dann angewendet, wenn es sich um die einzige Erwerbstätigkeit handelt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies stellt lediglich eine Vermutung dar, die durch den Nachweis, dass es sich tatsächlich um das Haupterwerbseinkommen handelt, umgestossen werden kann (BGE 2C.786/2008, Erw. 2.2). Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland wird grundsätzlich vom Haupterwerb ausge- gangen, sofern es sich um die einzige Arbeitstätigkeit in der Schweiz handelt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen wird davon ausgegangen, dass beim Arbeitgeber mit dem höchsten Pensum und mit dem höchsten Einkommen, vom Haupterwerb (ordentlicher Tarif) auszugehen ist. Die anderen Arbeitsverhältnisse sind aber zum Nebenerwerb abzurechnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

2.5.2. Ersatzeinkünfte

Der Nebenerwerbstarif gelangt bei Ersatzeinkünften zur Anwendung, wenn der Ver- sicherer die Leistungen nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrich- tet, oder diese neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten (BGE 2C.786/2008, Erw. 3.2).

3. Übersicht

Steuertarif Steuerpflichtige A B C D Alleinstehende X Alleinerziehende X *Ehemann Hauptberuf X *Ehefrau Hauptberuf X *Ehemann Hauptberuf X *Ehefrau Nebenerwerb X *Ehemann Hauptberuf X *Ehefrau Hauptberuf X *Ehefrau Nebenerwerb X * Diese Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.

31.05.2011 - 3/3 - ersetzt 01.01.2007