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Steuerverwaltung

StP 59 Nr. 1

Beginn der selbständigen Veranlagung

1. Allgemeines

Gemäss § 59 Absatz 1 StG werden Steuerpflichtige erstmals selbständig veranlagt für die Steuerperiode, in der sie mündig werden. Steuerpflichtige werden somit in der Regel erstmals für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen selbständig veranlagt für die Steuerperiode, in welcher sie das 18. Altersjahr erreichen.

Für die Bemessung der Einkommenssteuer wird das gesamte

in dieser Steuerperio-

de erzielte Reineinkommen herangezogen; dies gilt auch für die Einkünfte, welche

vor dem 18. Geburtstag erzielt worden sind.

Für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Unmündigen sowie für Unmündige die nicht unter elterlicher Sorge stehen, gelten besondere Bestimmungen.

2. Unmündige die nicht unter elterlicher Sorge stehen

Unmündige Personen, welche nicht unter elterlicher Sorge stehen, werden für ihre

gesamten Einkünfte und ihr gesamtes

Vermögen selbständig veranlagt (vgl. StP 12

Nr. 2). Die Steuerveranlagung erfolgt nach den gleichen

Grundsätzen wie bei mündi-

gen Personen.

3. Erwerbs- oder Ersatzeinkommen Unmündiger

3.1. Allgemeines

Gemäss § 59 Absatz 2 StG werden Unmündige selbständig veranlagt für ihr:

  • Erwerbseinkommen (z. B. aus Arbeitsverhältnis, aus Lehrvertrag);

  • Ersatzeinkommen (z.B. Leistungen aus Arbeitslosenversicherung, Taggelder aus Unfallversicherung oder Krankenversicherung).

In diesem Fall werden für die Bemessung der Steuer bei der Steuerveranlagung des

unmündigen Steuerpflichtigen einzig

das Erwerbseinkommen oder das Ersatzein-

kommen sowie die zugehörigen Gewinnungskosten (Berufsauslagen) berücksichtigt.

Die übrigen Einkünfte und das Vermögen des betreffenden

Kindes werden dagegen

weiterhin den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet (vgl. StP 12 Nr. 2).

3.2. Beispiel

Eine 17-jährige (unmündige) Person ist per 1. April ein

Arbeitsverhältnis eingegan-

gen. Vom 1. Januar bis 31. März des

betreffenden Jahres

erzielte sie kein Erwerbs-

einkommen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen im betreffenden

Jahr das folgende Bild:

Einkommen im betreffenden Jahr

Erwerbseinkommen aus Arbeitsverhältnis 1.4. bis 31.12.

Fr. 30 000

Ertrag aus beweglichem Vermögen

Fr. 1 000

Berufsauslagen

Fr. 1 900

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Steuerverwaltung

StP 59 Nr. 1

Vermögen per 31. Dezember im

betreffenden Jahr

Wertschriften

Fr. 35 000

Selbständige Veranlagung des

Unmündigen

Steuerperiode 1.1. bis 31.12.

Erwerbseinkommen aus Arbeitsverhältnis 1.4. bis 31.12. Fr. 30 000

Berufsauslagen

./. Fr.

1 900

Versicherungsabzug

./. Fr.

3 100

Steuerbares Einkommen im betreffenden Jahr

Fr. 25 000

=========

Bei der Steuerveranlagung der unmündigen Person wird der Ertrag von Fr. 1 000 aus beweglichem Vermögen nicht berücksichtigt. Dieser Ertrag muss vom Inhaber der elterlichen Sorge zusammen mit dessen übrigen Einkünften versteuert werden.

Das Wertschriftenvermögen der unmündigen Person von

Fr. 35 000 muss ebenfalls

durch den Inhaber der elterlichen Sorge zusammen mit dessem übrigen Vermögen

besteuert werden.

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