059-01-V2019-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 59 Nr. 1
Beginn der selbständigen Veranlagung
1. Allgemeines
Gemäss § 59 Absatz 1 StG werden Steuerpflichtige erstmals selbständig veranlagt für die Steuerperiode, in der sie mündig werden. Steuerpflichtige werden somit in der Regel erstmals für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen selbständig veranlagt für die Steuerperiode, in welcher sie das 18. Altersjahr erreichen.
Für die Bemessung der Einkommenssteuer wird das gesamte | in dieser Steuerperio- | |
de erzielte Reineinkommen herangezogen; dies gilt auch für die Einkünfte, welche
vor dem 18. Geburtstag erzielt worden sind.
Für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Unmündigen sowie für Unmündige die nicht unter elterlicher Sorge stehen, gelten besondere Bestimmungen.
2. Unmündige die nicht unter elterlicher Sorge stehen
Unmündige Personen, welche nicht unter elterlicher Sorge stehen, werden für ihre
gesamten Einkünfte und ihr gesamtes | Vermögen selbständig veranlagt (vgl. StP 12 | |
Nr. 2). Die Steuerveranlagung erfolgt nach den gleichen | Grundsätzen wie bei mündi- | |
gen Personen. | ||
3. Erwerbs- oder Ersatzeinkommen Unmündiger
3.1. Allgemeines
Gemäss § 59 Absatz 2 StG werden Unmündige selbständig veranlagt für ihr:
Erwerbseinkommen (z. B. aus Arbeitsverhältnis, aus Lehrvertrag);
Ersatzeinkommen (z.B. Leistungen aus Arbeitslosenversicherung, Taggelder aus Unfallversicherung oder Krankenversicherung).
In diesem Fall werden für die Bemessung der Steuer bei der Steuerveranlagung des
unmündigen Steuerpflichtigen einzig | das Erwerbseinkommen oder das Ersatzein- | |
kommen sowie die zugehörigen Gewinnungskosten (Berufsauslagen) berücksichtigt.
Die übrigen Einkünfte und das Vermögen des betreffenden | Kindes werden dagegen | |
weiterhin den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet (vgl. StP 12 Nr. 2).
3.2. Beispiel | ||
Eine 17-jährige (unmündige) Person ist per 1. April ein | Arbeitsverhältnis eingegan- | |
gen. Vom 1. Januar bis 31. März des | betreffenden Jahres | erzielte sie kein Erwerbs- |
einkommen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen im betreffenden
Jahr das folgende Bild: | ||
Einkommen im betreffenden Jahr | ||
Erwerbseinkommen aus Arbeitsverhältnis 1.4. bis 31.12. | Fr. 30 000 | |
Ertrag aus beweglichem Vermögen | Fr. 1 000 | |
Berufsauslagen | Fr. 1 900 | |
01.01.2019 | - 1/2 - | ersetzt 01.01.2007 |
Steuerverwaltung
StP 59 Nr. 1
Vermögen per 31. Dezember im | betreffenden Jahr | ||
Wertschriften | Fr. 35 000 | ||
Selbständige Veranlagung des | Unmündigen | ||
Steuerperiode 1.1. bis 31.12. | |||
Erwerbseinkommen aus Arbeitsverhältnis 1.4. bis 31.12. Fr. 30 000
Berufsauslagen | ./. Fr. | 1 900 | |
Versicherungsabzug | ./. Fr. | 3 100 | |
Steuerbares Einkommen im betreffenden Jahr | Fr. 25 000 | ||
========= | |||
Bei der Steuerveranlagung der unmündigen Person wird der Ertrag von Fr. 1 000 aus beweglichem Vermögen nicht berücksichtigt. Dieser Ertrag muss vom Inhaber der elterlichen Sorge zusammen mit dessen übrigen Einkünften versteuert werden.
Das Wertschriftenvermögen der unmündigen Person von | Fr. 35 000 muss ebenfalls |
durch den Inhaber der elterlichen Sorge zusammen mit dessem übrigen Vermögen
besteuert werden.
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