055-05-V2019-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 5

Wegzug Selbständigerwerbender: Beispiel Satzbestimmung

1. Sachverhalt

Eine steuerpflichtige Person gibt ihre selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Juli auf und verlegt ihren Wohnsitz per 1. August ins Ausland. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen bis 31.7. ab 1.8. Total

im Wegzugsjahr

Selbständiger Erwerb 1)

regelmässig 75 000

0 75 000

Ausserordentlicher Gewinn 2)

unregelmässig 10 000

0 10 000

AHV (ab. 1.8. Wegzugsjahr )

regelmässig 0

10 000 10 000

Pensionskasse (ab 1.7. Wegzugsjahr)

regelmässig 4 000

20 000 24 000

Wertschriftenertrag

unregelmässig 1 000

2 000 3 000

Liegenschaftenertrag 3)

regelmässig 8 400

0 8 400

Liegenschaftenunterhalt (pauschal)

regelmässig -1 680

0 -1 680

Schuldzinsen Geschäft 4)

unregelmässig -6 000

0 -6 000

Schuldzinsen Hypothek 5)

regelmässig -2 333

0 -2 333

Unterhaltsbeiträge 6)

regelmässig -8 750

-6 250 -15 000

Versicherungsabzug (Ansatz TG)

regelmässig -1 808

-1 292 -3 100

Reineinkommen Wegzugsjahr

77 829

24 458 102 287

1)

Das Geschäftsjahr dauerte jeweils vom 1. Oktober bis 30. September. Aufgrund der Geschäftsaufgabe erstellt die steuerpflichtige Person einen unterjäh- rigen Geschäftsabschluss vom 1. Oktober des vorangegangenen Jahres bis 31. Juli

des Wegzugsjahres (10 Monate). Der ordentliche Gewinn beträgt

Fr. 75'000.

2)

Im Geschäftsabschluss per 31. Juli des Wegzugsjahres ist ein ausserordentlicher

Gewinn von Fr. 10 000 ausgewiesen.

3)

Die steuerpflichtige Person verkauft ihre Liegenschaft im Kanton Thurgau per 31.07. des Wegzugsjahres (Eigenmietwert pro Jahr = Fr. 14 400).

4)

Schuldzinsen auf Geschäftsschulden im letzten Geschäftsabschluss.

5)

Zinstermine Hypothek Liegenschaft TG: 31.3., 30.6., 31.7. (Auflösung Hyp.).

6)

Unterhaltsbeiträge an geschiedenen Ehegatten gemäss Scheidungsurteil.

Vermögensverhältnisse

Bemerkungen

per 31.7.

per 31.12.

im Wegzugsjahr

Wertschriften

200 000

450 000

Liegenschaft

Verkauf per 31.7.

400 000

0

Hypothek

Auflösung per 31.7.

-200 000

0

Reinvermögen Wegzugsjahr

400 000

450 000

01.01.2019 - 1/2 - ersetzt 01.01.2017

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 5

2. Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen

vom 1.1. bis 31.7. des Wegzugsjahres

Einkommenssteuer

satzbe-

Bemerkungen steuerbar

im Wegzugsjahr

stimmend

Selbständiger Erwerb 1)

75 000 : 10 x 12

75 000

90 000

Ausserordentlicher Gewinn 2)

unregelmässig

10 000

10 000

AHV 3)

nach Wegzug ins Ausland

0

0

Pensionskasse

4 000 : 7 x 12

4 000

6 857

Wertschriftenertrag

unregelmässig

1 000

1 000

Liegenschaftenertrag

8 400 : 7 x 12

8 400

14 400

Liegenschaftenunterhalt

(20 % von 8 400) : 7 x 12

-1 680

-2 880

Schuldzinsen Geschäft 4)

6 000 : 10 x 12

-6 000

-7 200

Schuldzinsen Hypothek 5)

2 333 : 7 x 12

-2 333

-4 000

Unterhaltsbeiträge

8 750 : 7 x 12

-8 750

-15 000

Versicherungsabzug

3 100 : 12 x 7 = steuerbar

-1 808

-3 100

Steuerbares Einkommen

01.01. - 31.07.

77 829

90 077

1)

Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die or- dentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Dauer des Geschäftsjahres übersteigt die Dauer der Steuerpflicht, weshalb die Um- rechung aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres erfolgt. Bei Vorliegen eines über- jährigen Geschäftsjahres würde dagegen für die Satzbestimmung keine Um-

rechung vorgenommen werden.

2)

Ausserordentliche Erträge aus selbständiger Tätigkeit werden für die

Satzbestim-

mung nie hochgerechnet.

3)

Die Einkünfte aus der AHV werden nicht berücksichtigt, da

sie erst nach dem Weg-

zug ins Ausland erzielt werden.

4)

Die Zinsen auf den Geschäftsschulden werden für die Satzbestimmung aufgrund

der Dauer des Geschäftsjahres hochgerechnet (gleich wie ordentlicher

Geschäfts-

gewinn).

5)

Die bis zum Wegzug tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen

werden für

die Satz-

bestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet.

3. Bemessung Vermögenssteuer

Reinvermögen per 31.07. des Wegzugsjahres

Fr. 400 000

Steuerfreibetrag

./. Fr. 100 000

Steuerbares Vermögen per 31.07. des Wegzugsjahres

Fr. 300 000

=========

Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet. Diese

wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer :

12 x 7).

ersetzt 01.01.2017

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01.01.2019