189-01-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 189 Nr. 1
Ausgleichszinsen
1. Allgemeines
Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wich- tige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bei Fest- setzung und Bezug der Steuern zu. Damit wird die Rechtsgleichheit aller Steuer- pflichtigen auch bei Verzögerungen der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs sichergestellt.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäss § 189 StG werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen berechnet:
zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen die er aufgrund einer provi- sorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat.
zu Lasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfall- tag der Steuerperiode bis zum Datum der Schlussrechnung.
Die Höhe des Ausgleichszinses setzt die Regierung fest. Er beträgt für die Steuerpe- rioden 2001 bis 2007 zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen 2 %.
3. Verfalltag
3.1. Einkommens- und Vermögenssteuern
Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltag mit ausgleichender Zinsfolge vor. Bei ganzjähriger Steuerpflicht gilt der 31. August der Steuerperiode als Verfalltag. Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zu- oder Wegzug aus dem Ausland sowie bei Tod gelten spezielle Regelungen, die in der Steuerverordnung aufgeführt sind.
3.2. Kapitalleistungen und andere nichtperiodische Steuern
Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern gilt bei nicht peri- odischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruches als Verfalltag. Seit der Steuerperiode 2005 sind Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie auf der ergänzenden Vermögenssteuer von der Berechnung von Ausgleichszinsen ausgenommen.
4. Steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszinsen
Ausgleichszinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen sind steuerbare Erträge aus Gut- haben. Demgegenüber sind Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen Fremdkapitalzinsen und können daher von den Einkünften abgezogen werden. Die Deklaration der Ausgleichszinsen als Ertrag oder als Schuldzinsen erfolgt in der Steuererklärung der Steuerperiode, in der die Ausgleichszinsen fällig geworden sind. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung fällig.
01.01.2007 - 1/4 - ersetzt 01.01.2005
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StP 189 Nr. 1
5. Anwendung
Die Berechnung der Ausgleichszinsen erfolgte erstmals für die Steuerperiode 2001. Für die Steuern der Steuerperiode 2000 und früher wurden keine Aus- gleichszinsen berechnet. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belastet. Die Zahlungsfrist für die Begleichung der Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Erst nach Ablauf dieser Frist werden Verzugszinsen (vgl. StP 190 Nr. 1) auf dem noch offenen Betrag belastet. Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen. Vorausgesetzt, dass die provisorische Steuerrechnung und die Schlussrechnung in etwa gleich hoch sind, ergeben Einzahlungen der Steuerraten vor oder zu den übli- chen Terminen (31.5., 31.8., 31.10. der Steuerperiode) Ausgleichszinsensaldi zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Verspätete Einzahlungen der Steuerraten führen demgegenüber zu Ausgleichszinsensaldi zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn die Schlussrechnung tiefer als die provisorische Rechnung ausfällt, ergeben sich für die Steuerpflichtigen positive Ausgleichszinsensaldi. Demgegenüber ergeben sich negative Ausgleichszinsensaldi, wenn die Schlussrechnung höher als die provi- sorische Rechnung ausfällt. Erwarten Sie für das aktuelle Jahr aufgrund von Veränderungen beim Einkommen oder beim Vermögen eine höhere definitive Steuerrechnung, melden Sie sich daher bitte auf dem Steueramt Ihrer Wohnsitzgemeinde. Beantragen Sie eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse. Damit können Sie Zinsbelastungen aufgrund hö- herer Schlussrechnungen vermeiden.
6. Berechnung Ausgleichszinsen
6.1. Berechnungsmodell Ausgleichszinsen Staats- und Gemeindesteuern
Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai
Zahlung 1. Rate 31.5.2007 Schlussrechnung 2 % positiver Ausgleichszins 01.05.2008
Zahlung 2. Rate 31.8.2007 Schlussrechnung 2 % positiver Ausgleichszins 01.05.2008
Zahlung 3. Rate 31.10.2007 Schlussrechnung 2 % positiver Ausgleichszins 01.05.2008
Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung Schlussrechnung 2 % negativer Ausgleichszins 01.05.2008
ersetzt 01.01.2005 - 2/4 - 01.01.2007
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StP 189 Nr. 1
6.1.1 Beispiel 1 | ||
Ein Steuerpflichtiger muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2007 für die | ||
Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 15 000 in 3 Raten à Fr. 5 000 | ||
einzahlen. Er bezahlt die 1. Rate bereits per 15. Mai 2007. Jeweils nach Eingang des Monatslohnes vergütet er die 2. Rate bereits per 31. Mai 2007 und die 3. Rate per
30. Juni 2007. | ||
Ende März 2008 reicht er die Steuererklärung für das Jahr 2007 | ein und wird Mitte | |
Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird | per 15. Juni 2008 die | |
Schlussrechnung für das Jahr 2007 gestellt. Die geschuldeten Staats- und Ge- | ||
meindesteuern betragen Fr. 12 000. | ||
Berechnung positiver Ausgleichszins | ||
1. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 15.05.2007: | ||
2 % Zins vom 15.05.2007 bis 15.06.2008 (390 Zinstage) Fr. 108.35 | ||
2. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 31.05.2007: | ||
2 % Zins vom 31.05.2007 bis 15.06.2008 (375 Zinstage) Fr. 104.15 | ||
3. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 30.06.2007: | ||
2 % Zins vom 30.06.2007 bis 15.06.2008 (345 Zinstage) Fr. 95.85 | ||
Total positiver Ausgleichszins | Fr. | 308.35 |
Berechnung negativer Ausgleichszins | ||
veranlagter Steuerbetrag: Fr. 12 000, per 15.06.2008: | ||
2 % Zins vom 31.08.2007 bis 15.06.2008 (285 Zinstage) | – Fr. | 190.00 |
Ausgleichszins zu Gunsten des Steuerpflichtigen | Fr. | 118.35 |
Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2007 | Fr. 15 000.00 | |
Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2007 | – Fr. 12 000.00 | |
Rückerstattung zu Gunsten des Steuerpflichtigen | Fr. 3 | 118.35 |
========== | ||
6.1.2. Beispiel 2
Ein Steuerpflichtiger muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 15 000 in 3 Raten à Fr. 5 000 einzahlen. Die 1. Rate bezahlt er erst per 5. Juli 2007. Auch die 2. Rate zahlt er ver- spätet auf den 15. Oktober 2007 ein. Die 3. Rate bezahlt er per 29. Dezember 2007. Ende März 2008 reicht er die Steuererklärung für das Jahr 2007 ein und wird Mitte Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird per 15. Juni 2008 die Schlussrechnung 2007 gestellt. Die geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern betragen Fr. 18 000.
01.01.2007 - 3/4 - ersetzt 01.01.2005
Steuerverwaltung
StP 189 Nr. 1
Berechnung positiver Ausgleichszins | ||
1. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 05.07.2007: | ||
2 % Zins vom 05.07.2007 bis 15.06.2008 (340 Zinstage) Fr. 94.45 | ||
2. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 15.10.2007: | ||
2 % Zins vom 15.10.2007 bis 15.06.2008 (240 Zinstage) Fr. 66.65 | ||
3. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 29.12.2007: | ||
2 % Zins vom 29.12.2007 bis 15.06.2008 (166 Zinstage) Fr. 46.10 | ||
Total positiver Ausgleichszins | Fr. | 207.20 |
Berechnung negativer Ausgleichszins | ||
veranlagter Steuerbetrag: Fr. 18 000, per 15.06.2008: | ||
2 % Zins vom 31.08.2007 bis 15.06.2008 (285 Zinstage) | – Fr. | 285.00 |
Ausgleichszins zu Lasten des Steuerpflichtigen | – Fr. | 77.80 |
Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2007 | Fr. 15 000.00 | |
Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2007 | – Fr. 18 000.00 | |
Nachzahlung des Steuerpflichtigen | Fr. 3 | 077.80 |
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6.2. Berechnungsbeispiel Ausgleichszinsen nichtperiodische Steuern
Ein Steuerpflichtiger verkauft seine Liegenschaft (Handänderung 3. Januar 2007). Er leistet für die Grundstückgewinnsteuer am 7. Januar 2007 eine freiwillige Sicherstel- lung von Fr. 30 000. Die für die Festlegung der Steuer notwendigen Bauabrechnun- gen reicht er erst verspätet ein, weshalb die definitive Steuerveranlagung erst am 22. März 2007 erfolgt. Die Schlussrechnung wird nach Rechtskraft der Veranlagung am
30. April 2007 erstellt. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt Fr. 40 000.
Mit der Handänderung vom 3. Januar 2007 beginnt der Steueranspruch. Der 90. Tag nach Beginn des Steueranspruches und somit der Verfalltag ist der 3. April 2007. Die Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen werden somit vom 3. bis 30. April 2007 berechnet. Für die freiwillige Sicherstellung werden zu Gunsten des Steuer- pflichtigen Ausgleichszinsen vom 7. Januar bis 30. April 2007 berechnet. Berechnung Ausgleichszinsen / Nachzahlung Schlussrechnung per 30.04.2007 Fr. 40 000.00 Abzüglich freiwillige Sicherstellung vom 07.01.2007 – Fr. 30 000.00 Freiwillige Sicherstellung vom 07.01.2007 2 % Zins vom 07.01. bis 30.04.2007 (113 Zinstage) Fr. 185.75 Schlussrechnungsbetrag vom 30.04.2007 2 % Zins vom 03.04. bis 30.04.2007 (27 Zinstage) – Fr. 59.20 Ausgleichszinsensaldo zu Gunsten Steuerpflichtiger – Fr. 126.55 Nachzahlung des Steuerpflichtigen Fr. 9 873.45 ==========
ersetzt 01.01.2005 - 4/4 - 01.01.2007