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Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 21

Steuerpflicht der Feuerwehrentschädigungen

1. Allgemeines

Gemäss Artikel 24 lit. f DBG sowie Artikel 7 Absatz 4 lit. h StHG sind nur die Sold- zahlungen für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für den Zivildienst steuerfrei. Der Steuerfreiheit der Soldzahlungen liegt die Annahme zugrunde, dass der Sold den mit diesen Dienstleistungen verbundenen Sonderaufwand nicht über- steigt. Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung auf Entschädigungen für andere ge- setzliche Dienstpflichten, wie z.B. auf Sold für Feuerwehrdienst, ist infolge der ab- schliessenden Aufzählung der steuerfreien Einkünfte ausgeschlossen. Die in § 26 Ziffer 9 StG aufgeführte Steuerfreiheit der Soldzahlungen für den Feuer- wehrdienst verletzt somit die übergeordnete Bestimmung im Steuerharmonisierungs- gesetz. Da in diesem Fall zwingend das übergeordnete Bundesrecht angewandt werden muss, handelt es sich bei allen für den Feuerwehrdienst ausgerichteten Ent- schädigungen, inkl. der Soldzahlungen, grundsätzlich um steuerbares Einkommen.

2. Steuerbare Einkünfte

Steuerbar sind alle von Gemeinden, der Thurgauer Gebäudeversicherung oder von Dritten gemäss § 36 des Feuerschutzgesetzes ausgerichteten Leistungen, wie z.B.:

  • Soldzahlungen

  • Funktions- und Spezialentschädigungen

  • festes Gehalt;

  • Funktionszulagen;

  • Sitzungsgelder;

  • pauschale Spesenentschädigungen, soweit ihnen nicht tatsächlich angefallene Auslagen gegenüberstehen;

  • anderweitige Entschädigungen (z.B. Heustockkontrolle, Verkehrsdienst, Pikett- entschädigungen, Saalwache etc.);

  • Taggelder für Kursbesuche von Mitgliedern der Feuerwehr.

  • Taggelder für Inspektions- und Instruktionstätigkeit

  • alle Entschädigungen der Thurgauer Gebäudeversicherung für Tätigkeiten als Feuerwehrexperte, Instruktor oder Mitglied einer Arbeitsgruppe;

  • alle Entschädigungen für die Instruktionstätigkeit bei schweizerischen Kursen.

Die Gemeinden und die Thurgauer Gebäudeversicherung erstellen für die an- spruchsberechtigten Personen Lohnausweise. Im Lohnausweis müssen alle ausge- richteten Leistungen (inkl. Sold und Spesenentschädigungen) aufgeführt werden.

3. Gewinnungskosten

3.1. Pauschalabzug für Tätigkeit in Orts- und Stützpunktfeuerwehren

Für Aufwendungen im Rahmen von Tätigkeiten in Orts- und Stützpunktfeuerwehren kann von den gesamten Bezügen für Sold-, Funktions- und Spezialentschädigungen unter dem Titel „Gewinnungskosten“ ein Pauschalabzug geltend gemacht werden.

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StP 29 Nr. 21

Die maximalen Pauschalabzüge betragen für: Mitglieder von Ortsfeuerwehren Fr. 3 000 Mitglieder von Stützpunktfeuerwehren Fr. 6 000 Der Pauschalabzug darf die Bezüge für Sold-, Funktions- und Spezialentschädigun- gen nicht übersteigen.

3.2. Pauschalabzug für Tätigkeit in Betriebsfeuerwehren

Die Betriebsfeuerwehren sind der jeweiligen Ortsfeuerwehr angegliedert. Die Aufsicht und Ausbildung der Betriebsfeuerwehr untersteht dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde. Die Betriebsfeuerwehr kann vom Feuerwehrkommando der Gemeinde auch zu Hilfeleistungen ausserhalb des Betriebsareals aufgeboten werden. Gemäss Verordnung des Regierungsrates über die Betriebsfeuerwehren soll die Be- soldung von Angehörigen der Betriebsfeuerwehren nicht wesentlich von derjenigen der Gemeindefeuerwehr abweichen. Im Weitern sind Angehörige von Betriebsfeuerwehren ebenfalls von der Feuerwehr- ersatzabgabepflicht befreit. Diese Ausgangslage rechtfertigt eine Gleichbehandlung der Mitglieder von Betriebs- feuerwehren und der Mitglieder von Ortsfeuerwehren. Auf den gesamten Bezügen für Sold-, Funktions- und Spezialentschädigungen (inkl. Leistungen für Übungen und Einsätze der Betriebsfeuerwehr bei der Ortsfeuerwehr) kann somit im Rahmen der Berufsauslagen bei Nebenerwerb ein „pauschaler Gewinnungskostenabzug“ von maximal Fr. 3 000 vorgenommen werden. Auch Mitglieder von Betriebsfeuerwehren, welche zusätzlich der Ortsfeuerwehr an- gehören, können für die gesamten Leistungen aus beiden Feuerwehren ebenfalls nur einen Pauschalabzug von maximal Fr. 3 000 geltend machen. Mitglieder von Betriebsfeuerwehren welche zusätzlich noch einer Stützpunktfeuer- wehr angehören, können für die gesamten Leistungen aus beiden Feuerwehren ma- ximal einen Pauschalabzug von Fr. 6 000 geltend machen. Der Pauschalabzug darf die Bezüge für Sold-, Funktions- und Spezialentschädigun- gen nicht übersteigen.

3.3. Pauschalabzug für Inspektions- und Instruktionstätigkeit

Für die Inspektions- und Instruktionstätigkeit können die Steuerpflichtigen, in Anleh- nung an die Regelung bei den Behördenentschädigungen, zur Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit erwachsenen Aufwendungen unter dem Titel „Gewinnungskosten“ einen Pauschalabzug geltend machen. Der Abzug beträgt 50% der insgesamt für die Inspektions- und Instruktionstätigkeit von der Gebäudeversicherung und für schweizerische Kurse erhaltenen Entschädi- gungen, mindestens aber Fr. 2 000 und höchstens Fr. 4 000. Der Pauschalabzug darf die Bezüge für Inspektions- und Instruktionstätigkeit nicht übersteigen.

ersetzt 26.07.2004 - 2/3 - 30.06.2010

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StP 29 Nr. 21

3.4. Beispiel

Ausbezahlter Übungs- und Einsatzsold

Fr.

1 500

Funktionsentschädigung

Fr.

3 000

Taggelder für Kursbesuche

Fr.

500

Spesenentschädigung

Fr.

1 000

Total Entschädigung gem. Lohnausweis Gemeinde

Fr.

6 000

Pauschalabzug für Tätigkeit in Ortsfeuerwehr

./. Fr.

3 000

Steuerbarer Anteil Ortsfeuerwehr

Fr. 3 000

Entschädigungen für Inspektions-/Instruktionstätigkeit Fr. 5 000

Pauschalabzug (50 % von Fr. 5 000)

./. Fr. 2 500

Steuerbarer Anteil Inspektions-/Instruktionstätigkeit

Fr. 2 500

Total steuerbares Einkommen aus Feuerwehrtätigkeit

Fr. 5 500

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3.5. Nachweis der Gewinnungskosten

Anstelle der unter den Punkten 3.1, 3.2 und 3.3 geregelten Pauschalabzügen bleibt

der Nachweis der tatsächlichen Gewinnungskosten vorbehalten. In

diesem Fall ist

die Einreichung von Belegen für den Nachweis der effektiven Auslagen zwingend.

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ersetzt 26.07.2004