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StP 137 Nr. 1
Handänderungssteuer
1. Allgemeines
Der Handänderungssteuer unterliegen Eigentumsübertragungen von Grundstücken von natürlichen und juristischen Personen. Der Veräusserung von Grundstücken ist die Veräusserung von Anteilen an solchen gleichgestellt.
2. Steuerbefreiung
Die in § 129 Ziff. 1 bis 8 StG genannten Eigentumswechsel (z.B. Erbfolge, Erbteilung, Erbvorbezug, Schenkung, Handänderung unter Ehegatten, Ersatzbeschaffung, u.a.). sind von der Handänderungssteuer befreit.
3. Steuersubjekt
Die Handänderungssteuer ist gemäss § 141 Abs. 1 StG vom Erwerber zu entrichten. Gemäss § 141 Abs. 2 StG haftet der Veräusserer für die Steuer solidarisch.
4. Steuerobjekt
Die Steuer wird gemäss § 139 StG von der Gesamtsumme der Leistungen erhoben, die dem Veräusserer zufliessen oder die der Erwerber zu dessen Gunsten gegen- über Dritten übernimmt (vgl. StP 139 Nr. 1).
5. Steuersatz
Gemäss § 140 Abs. 1 StG beträgt der Steuersatz 0.5 % bei Handänderungen zwi- schen Eltern und Kindern, Stiefkindern oder Schwiegerkindern sowie zwischen Ge- schwistern. In allen übrigen Fällen beträgt der Steuersatz 1 %.
01.01.2002 - 1/1 - neu