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Steuerverwaltung
StP 5 Nr. 1
Steuerumgehung
1. Allgemeines
Entsprechen Rechtsformen offensichtlich nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt, ist auf diesen abzustellen. Grundsätzlich ist jedermann frei, sich wirtschaftlich so zu be- tätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt (erlaubte Steuerplanung). Wird ein allzu ausgefallener Sachverhalt konstruiert, der - wenn auf die zivilrechtlich gewählten Formen abgestellt wird - an sich die Steuerbarkeit nicht erfüllt, wirtschaft- lich indessen mit dem steuerbaren Sachverhalt identisch ist, so gilt die Schwelle zwi- schen zulässiger und unzulässiger Steuerplanung als überschritten. Eine Steuerum- gehung ist anzunehmen, wenn nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhn- liches Vorgehen gewählt wird. Gemäss Praxis liegt eine Steuerumgehung vor, wenn
eine vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwid- rig oder absonderlich, den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (objektives Element);
anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich getroffen hat, lediglich in der Absicht, Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (subjektives Element);
das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (effektives Ele- ment).
Sind diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so ist der Besteuerung die Rechts- gestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss wäre, um den vom Steuerpflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kom- mentar zum Zürcher Steuergesetz,4. Aufl., Zürich 2021, VB zu §§ 119-131 N 43-46). Im Thurgauer Steuerrecht fehlt - wie in anderen Steuergesetzen - eine explizite Be- stimmung zur Steuerumgehung; das Verbot der Steuerumgehung ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Der Thurgauer Gesetzgeber ging sogar noch einen Schritt weiter, indem er die Steu- erbehörden in § 5 StG ermächtigt hat, schon dann auf den wirtschaftlichen Sachver- halt abzustellen, wenn die gewählten Rechtsformen diesem offensichtlich nicht ent- sprechen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Voraussetzungen der Steuerum- gehung müssen bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht gegeben sein.
2. Beweislast
Grundsätzlich gelten auch bei der Steuerumgehung die allgemeinen Beweislastre- geln. Die Steuerbehörden tragen also grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerumgehung. Der Nachweis ist erbracht, wenn für die vom Steuerpflichtigen getroffene ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtswahl keine anderen Motive als fiskalische erkennbar sind.
01.01.2024 - 1/2 - ersetzt 01.07.2017
Steuerverwaltung
StP 5 Nr. 1
Die Steuerverwaltung hat also nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige sich so ver- halten hat, dass von der gewählten Rechtsform abgewichen werden darf. Ist jedoch die Verwaltung nicht in der Lage, eine Steuerumgehung zu beweisen (insbesondere das subjektive Element), kann sie aber schlüssige Anhaltspunkte geltend machen, so ist es zulässig, dass sie dem Steuerpflichtigen den Gegenbeweis auferlegt.
ersetzt 01.07.2017 - 2/2 - 01.01.2024