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Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 13

Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge

1. Allgemeines

Gemäss § 30 Abs. 2 Ziff. 4 StG und § 77 Abs. 1 Ziff. 3 StG gehören Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals zum geschäftsmässig begründeten Aufwand. Dies gilt aber nur, wenn eine zweckwidrige Verwendung die- ser Beiträge ausgeschlossen ist (vgl. StP 30 Nr. 14 und StP 30 Nr. 15). Die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung stellen somit gewinnmindernden Personalaufwand dar.

2. Grundsätze der beruflichen Vorsorge

Für die berufliche Vorsorge gelten zwingend die nachfolgenden Grundsätze.

2.1. Angemessenheit

Die 2. Säule soll nur die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise sichern. Der Versicherte soll nach der Pensionierung nicht besser gestellt werden als während der Erwerbstätigkeit. Ein Vorsorgeplan gilt gemäss Art. 1 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 1, 1a und 1 b BVV 2 als angemessen, wenn:

  • die reglementarischen Leistungen 70 % des letzten versicherbaren AHV-pflich- tigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung nicht überschreiten;

  • oder die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitneh- mern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 % aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne betragen (bei Selbstständigerwerbenden nicht mehr als 25 % des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr).

Bei Löhnen über dem oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG dürfen die Alters- leistungen aus beruflicher Vorsorge und AHV zusammen nicht mehr als 85 % des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder -Einkommens vor der Pensionie- rung betragen. Sieht der Vorsorgeplan Kapitalleistungen vor, sind für die Bewertung der Angemes- senheit die Rentenleistungen zugrundezulegen, wie sie sich bei Anwendung des reg- lementarischen Umwandlungssatzes ergeben. Ist kein reglementarischer Umwand- lungssatz vorgesehen, kommt der Mindestumwandlungssatz nach Art. 14 Abs. 2 BVG zur Anwendung. Sind Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossen worden, müssen die Bestimmungen bezüglich Angemessenheit für die Gesamtheit der Vor- sorgeverhältnisse eingehalten sein. Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vor- zeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 % über- schritten wird.

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2.2. Kollektivität

Gemäss Art. 1c BVV2 ist der Grundsatz der Kollektivität einzuhalten. Alle Arbeitneh- mer einer Unternehmung sind in die berufliche Vorsorge einzubeziehen. Die Vorsor- ge muss für den gesamten, dem Vorsorgeplan angeschlossenen Personenkreis ein- heitlich geführt werden. Individuelle, auf einzelne Personen zugeschnittene Lösun- gen (à-la-carte-Versicherungen) sind nicht zulässig. Zulässig sind verschiene Vorsorgepläne für verschiedene, nach objektiven Kriterien umschriebene Kategorien von Versicherten. Als objektive Kriterien eignen sich na- mentlich Löhnhöhe, Alter, Anzahl Dienstjahre und Zivilstand. Die Funktion (Kader, Geschäftsleitung) kann demgegenüber vor allem bei kleineren Betrieben als Kriteri- um problematisch sein. Die freie Wahl des Anschlusses bzw. der freiwillige Verzicht darauf durch die ver- sicherte Person oder den Arbeitgeber wird in der Regel als Verstoss gegen den Grundsatz der Kollektivität betrachtet. In einem Kader-Vorsorgeplan muss nicht zwingend mehr als eine Person versichert sein. Der Vorsorgeplan muss aber offen formuliert sein, so dass weitere Arbeitneh- mer aufgenommen werden könnten (virtuelle Kollektivität). Die faktische Möglichkeit der Aufnahme von weiteren Arbeitnehmern darf dabei nicht von vorneherein auszu- schliessen sein.

2.3. Gleichbehandlung

Gemäss Art. 1f BVV2 müssen alle in einem Vorsorgeplan zusammengefassten Ar- beitnehmer gleich behandelt werden. Dabei ist es zulässig, für verschiedene Katego- rien von Versicherten verschiedene Vorsorgepläne mit verschiedenen Beitragssätzen oder verschiedenen Aufteilungsschlüsseln für die Finanzierung vorzusehen. Die übermässige Besserstellung des Kaders kann den Grundsatz der Gleichbehand- lung verletzen. Unzulässig ist es, die Angehörigen des Kaders im BVG-Obligatorium über eine patronale Finanzierung zu privilegieren, während für die übrigen Arbeit- nehmer eine paritätische Finanzierung besteht. Die Überprüfung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist grundsätzlich die Aufga- be der Aufsichtsbehörde. Für die Steuerbehörden sind Verstösse relevant, wenn sie sich in einer verdeckten Gewinnausschüttung auswirken (vgl. Ziff. 3 nachfolgend).

2.4. Planmässigkeit

Das Vorsorgereglement muss gemäss Art. 1g BVV3 die Beiträge, deren Finanzie- rung und die Leistungen sowie den Versichertenkreis im Voraus nach schematischen Kriterien festlegen. Beispielsweise verstösst eine Finanzierung nach Geschäftsgang oder nach Massga- be der Arbeitsleistung (Bonusprämien) gegen das Prinzip der Planmässigkeit. Nicht der Planmässigkeit unterstellt sind Einkäufe von Beitragsjahren durch die ver- sicherte Person zur Behebung von Vorsorgelücken, sofern diese Möglichkeit regle- mentarisch vorgesehen ist.

ersetzt 10.10.2005 - 2/4 - 01.01.2006

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2.5. Versicherungsprinzip

Die Verfolgung vorsorgefremder Zwecke durch die Vorsorgeeinrichtung ist unzuläs- sig und gefährdet ihren BVG-rechtlichen Status und somit auch ihre Steuerfreiheit. Sie darf anderseits auch nicht bloss eine reine Spareinrichtung ("Sparbüchlein- Vorsorge") führen, sondern muss einen versicherungsmässigen Aufbau aufweisen. Das Versicherungsprinzip ist gemäss Art. 1h BVV2 eingehalten, wenn mindestens 6 % aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind. Massgebend für die Berechnung ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeein- richtung. In Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich die weitergehende und ausserobli- gatorische Vorsorge betreiben, ist das Prinzip auch dann eingehalten, wenn gemäss Reglement das Altersguthaben ohne Risikoschutz geäufnet wird, weil sich aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung ein wesentlich erhöhtes Risiko ergibt und die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität deshalb abgelehnt wird. In diesen Fäl- len kann die Altersleistung nur in Rentenform bezogen werden. Der Vorsorgeplan muss zwingend die Möglichkeit eines Rentenbezugs vorsehen. Sieht ein Vorsorgeplan im Todesfall und beim Erreichen des Rücktrittsalters lediglich eine Kapitalauszahlung in der Höhe des vorhandenen Altersguthabens vor, ist keine Absicherung im Sinne der beruflichen Vorsorge gegeben. Fehlt der versicherungsmässige Aufbau, gelten die Prämien für eine solche Versiche- rung nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen nach § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StG bzw. § 77 Abs. 1 Ziff. 3 StG. Der Abzug der vom Arbeitgeber geleisteten Prä- mien wird daher verweigert. Da es sich nicht um Beiträge im Sinne der beruflichen Vorsorge handelt, kann auch der versicherte Steuerpflichtige die von ihm dafür ge- leisteten Prämien nicht nach § 34 Abs. 1 Ziff. 6 StG in Abzug bringen.

3. Verletzung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge

Insbesondere bei Verletzung der Grundsätze der Kollektivität, der Planmässigkeit oder der Gleichbehandlung zu Gunsten von an der Arbeitgeberfirma Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen liegt eine indirekte Aktionärsbegünstigung oder des selbständig erwerbenden Inhabers einer Personengesellschaft vor. Die Beiträge der Arbeitgeberfirma werden in einem solchen Fall nicht als geschäfts- mässig begründeter Aufwand anerkannt und dem steuerbaren Gewinn bzw. dem steuerbaren Einkommen zugerechnet (vgl. StP 30 Nr. 14 „Kaderversicherung“ und StP 30 Nr. 15, „umhüllende Versicherung“).

4. Arbeitgeberbeitragsreserve

Vorauszahlungen von künftig geschuldeten Arbeitgeberbeiträgen an Vorsorgeeinrich- tungen zur Äufnung der Arbeitgeberbeitragsreserven sind steuerlich zulässig, soweit die Arbeitgeberbeitragsreserven das Fünffache der jährlichen reglementarischen Ar- beitgeberbeiträge nicht übersteigen.

01.01.2006 - 3/4 - ersetzt 10.10.2005

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Wird per Bilanzstichtag eine Rückstellung für Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet, muss die Überweisung zwingend innert sechs Monaten seit Bilanzstichtag erfolgen. Der Nachweis einer Einzahlung erfolgt über den Auszug des entsprechenden Arbeit- geberbeitragsreservekontos.

5. Besonderheiten bei Selbständigerwerbenden

5.1. Selbständigerwerbende mit eigenen Arbeitnehmern

Ein Selbständigerwerbender mit eigenen Arbeitnehmern kann sich für die 2. Säule wahlweise, aber ausschliesslich anschliessen an:

  • die Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitnehmer (Personalvorsorgeeinrichtung, Sam- melstiftung);

  • die Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes;

  • die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 ff. BVG.

Ausgeschlossen ist in jedem Fall ein Einzelanschluss (z.B. individuell bei einer Sammelstiftung).

5.2. Selbständigerwerbende ohne eigene Arbeitnehmer

Ein Selbständigerwerbender ohne eigene Arbeitnehmer kann sich nur anschliessen:

  • an die Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes;

  • an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 ff. BVG.

Ausgeschlossen ist ein Anschluss an eine Sammelstiftung, da das Kriterium der Kol- lektivität nicht erfüllt ist.

5.3. Aufteilung der Beiträge in Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil

Selbständigerwerbende können den Arbeitgeberanteil an ihren Beiträgen der ge- schäftlichen Erfolgsrechnung belasten. Er gilt auch AHV-rechtlich als Geschäftsauf- wand. Als Arbeitgeberanteil wird jener Beitragsanteil anerkannt, den der betreffende Selb- ständigerwerbende auch für seine Arbeitnehmer übernimmt. Bei Selbständigerwer- benden ohne Arbeitnehmer gilt in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Als Beitrag an die 2. Säule kann nur der Arbeitnehmeranteil steuerlich in Abzug gebracht werden.

ersetzt 10.10.2005 - 4/4 - 01.01.2006