029-14-V2002-01.01.pdf

StP 29 Nr. 14

Wochenaufenthalt am Arbeitsort

1. Wohnsitz

Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regel- mässig über das Wochenende oder an den freien Tage an den Familienort zurück- kehren, bleiben - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - am Familienort steuer- pflichtig. Sie können die beruflich notwendigen Fahrtkosten und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen (gemäss § 4 der Verordnung des Regierungsrats über die Pauschalierung der besonderen Berufsauslagen bei unselb- ständiger Erwerbstätigkeit).

2. Voraussetzungen für Abzug der Mehrkosten bei Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter können nur beruflich notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen. Der Wochenaufenthalt ist beruflich notwendig, wenn eine tägliche Heimkehr an den Familienort für den Steuerpflichtigen aus zeitli- chen, finanziellen oder beruflichen Gründen unzumutbar oder unmöglich wäre. Wenn der Wochenaufenthalt hingegen lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorlieben des Steuerpflichtigen dient, sind diese Kosten beruflich nicht notwendig. Sie können daher auch nicht von den Einkünften abgezogen werden.

3. Mehrkosten für die Unterkunft bei Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter können als notwendige Mehrkosten der Unterkunft nur die orts- üblichen Auslagen für ein Zimmer abziehen. Sie haben grundsätzlich keinen An- spruch auf den Abzug der Mietkosten für eine 1-Zimmer-Wohnung. Hat der Wochenaufenthalter eine kleinere Wohnung (bis 3 ½ Zimmer) gemietet, wird der Abzug für die Mehrkosten wie folgt berechnet: Jahresmietzins : (Anzahl Zimmer + 1) = Kosten des Zimmers. Beispiel: Jahresmietzins einer 3 ½ Zimmerwohnung = Fr. 10 800 Berechnung der jährlichen Mietkosten für 1 Zimmer: Fr. 10 800 : (3.5 + 1) = Fr. 2 400

4. Fahrkosten bei Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter können für die wöchentliche Heimkehr die notwendigen Fahrt- kosten (in der Regel des öffentlichen Verkehrsmittels) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Grundsätzlich können nur die Kosten für eine wöchentliche Heimkehr abgezogen werden. Die Kosten für eine zweite wöchentliche Heimkehr sind nicht abziehbar, auch wenn die Freitage nicht regelmässig über ein Wochenende eingezogen werden können.

01.01.2002 - 1/2 - neu

StP 29 Nr. 14

Wochenaufenthalter müssen ihren Aufenthaltsort unter der Woche möglichst nahe beim Arbeitsort wählen. Wenn der Arbeitsort und der Aufenthaltsort unter der Woche nicht übereinstimmen, gelten die dadurch entstandenen Mehrkosten als Lebenshal-

tungskosten. Solche Mehrkosten können nicht abgezogen werden.

Als notwendige Fahrtkosten für die wöchentliche Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz können in der Regel lediglich die Kosten für die Benützung eines öffentli- chen Verkehrsmittels abgezogen werden. Die Benützung eines privaten Verkehrsmit- tels kann nur in Ausnahmefällen steuerlich in Abzug gebracht werden. Gemäss Praxis der Veranlagungsbehörde bzw. der Steuerrekurskommission ist bei einem Wochenaufenthalt derjenige Mehraufwand zumutbar, welcher einem Steuer- pflichtigen zugemutet wird, der während 5 Arbeitstagen täglich heimkehrt. Bei wö-

chentlicher Heimkehr ist somit ein zeitlicher Mehraufwand von

über 5 Stunden nicht

mehr zumutbar. Dies gilt lediglich bei optimalen

Gegebenheiten. Häufiges Umstei-

gen, schlechte Verbindungen, mangelnde Parkierungsmöglichkeiten, etc. können

diesen Schwellenwert reduzieren.

5. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt

Unselbständig Erwerbende Wochenaufenthalter können die damit verbundenen not-

wendigen Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung

(ab Steuerperiode 2001) fol-

gende Pauschalansätze abziehen:

Verpflegung ohne Verbilligung Arbeitgeber

Fr. 28/Tag

max. Fr. 6 000 pro Jahr

Verpflegung mit Verbilligung Arbeitgeber:

Fr. 21/Tag

max. Fr. 4 500 pro Jahr

Der reduzierte Satz wird angewandt, wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber

verbilligt wird (Kantinenkost, Kostenbeitrag, Naturalleistung

des Arbeitgebers) und

trotzdem Mehrkosten entstehen.

Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthaltern abgegolten. Ob der Wochenaufenthalter bereits am Freitag-

abend oder erst im Laufe des Samstags nach Hause

fährt ist dabei nicht erheblich.

neu - 2/2 -

01.01.2002