122-01-V2021-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 122 Nr. 1

Mitwirkung der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

1. Allgemeines

1.1. Schuldner/in der steuerbaren Leistung

Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung sind natürliche oder juristische Personen, die quellensteuerpflichtige Personen Leistungen nach den §§ 109 bis 119 StG ausrichten. Dies ist in der Regel ein Arbeitgeber oder eine Versicherungseinrich- tung. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss in der Schweiz Wohnsitz, Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte haben oder über eine feste Einrichtung verfügen. Bei Leistungen an eine quellensteuerpflichtige Person mit steuerrechtlichem Wohn- sitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau ist der Arbeitgeber nach thurgauischem Recht abrechnungspflichtig (StP 122a Nr. 1). Dies gilt auch für ausserkantonale Ar- beitgeber (§ 122 Abs. 3 StG). Hat die quellensteuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz, hängt es von der Leistungsart ab, gegenüber welchem Kan- ton der Leistungserbringer abrechnungspflichtig ist. (StP 122 a Nr. 1).

1.2. Anmeldung

Die Arbeitgeber haben die Beschäftigung von neuen, der Quellensteuer unterste- henden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit) auf dem dafür vorgesehenen Formular (Anmeldeformular) innert acht Tagen ab Stellenantritt bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden (vgl. auch Ziffer 4 nachfolgend). Die Steuerverwaltung Thurgau stellt auf ihrer Homepage das entsprechende Formu- lar zur Verfügung.

1.3 Mutationen

Ändern sich die persönlichen Verhältnisse einer quellensteuerpflichtigen Person (Ar- beitnehmer/in), hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung dies ebenfalls innert acht Tagen nach dem Ereignis der zuständigen Steuerbehörde mitzuteilen. Die Steuerverwaltung Thurgau stellt auf ihrer Homepage das dafür vorgesehene Formular zur Verfügung.

2. Steuerabzug

2.1. Abklärung Quellensteuerpflicht und anzuwendender Tarif

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, vor Auszahlung der steuerbaren Leistung, die Quellensteuerpflicht und den anwendba- ren Tarif abzuklären.

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2.2. Zeitpunkt des Steuerabzugs

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder der Verrechnung abzu- ziehen bzw. allenfalls bei der quellenbesteuerten Person einzufordern.

3. Abrechnungsverfahren (ohne elektronisches Lohnmeldeverfahren)

3.1. Zuständige Thurgauer Gemeinde

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Ab- rechnung über die Quellensteuer mittels dafür vorgesehenem Formular fristgerecht, dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen, nämlich:

  • beim Wohnsitzsteueramt, in welcher die quellenbesteuerte Person Wohnsitz hat oder sich aufhält;

  • beim Steueramt, an welchem die im Ausland wohnhafte Person dauerhaft den Arbeitsort hat (Grenzgänger/in).

3.2. Abrechnungsperiodizität

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leis- tung ist verpflichtet, spätestens innert 20 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats über die an der Quelle erhobenen Steuerbeiträge pro Gemeinde auf dem dafür vorgesehenen Formular abzurechnen. In Ausnahmefällen – sofern nicht mehr als zehn quellensteuerpflichtige Personen beschäftigt werden – kann auf Antrag quartalsweise abgerechnet werden. Für ver- spätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten innerhalb des Kantons, sind für die Be- stimmung der Anzahl quellensteuerpflichtiger Personen sämtliche Betriebsstätten zu berücksichtigen. Als quellensteuerpflichtige Personen gelten auch Grenzgänger; d.h. auch Arbeitgeber, die mehr als zehn Grenzgänger beschäftigen, haben monatlich abzurechnen.

3.3. Wechsel der Abrechnungsperiodizität

Ein Wechsel in der Abrechnungsperiodizität hat auf den Beginn des folgenden Ka- lenderjahres zu erfolgen.

3.4. Abrechnung auf dem dafür vorgesehenen Formular

Entsprechend der Abrechnungsperiodizität ist die Abrechnung pro zuständige Ge- meinde monatlich oder quartalsweise zu erstellen. Sind mit einer bestimmten Ge- meinde quellenbesteuerte Personen abzurechnen, die verschiedenen Personenka- tegorien angehören, sind keine separaten Abrechnungen zu erstellen. Bei quartalsweiser Abrechnung sind Bruttoeinkommen, angewandter Tarif, Tarifstufe, Beschäftigungsgrad und Gesamtbeschäftigungsgrad sowie die Quellensteuer zwin- gend monatlich aufzuführen.

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Die computerunterstützte Erfassung der Daten setzt zwingend voraus, dass die er- forderlichen Angaben auf dem Abrechnungsformular richtig und lückenlos erteilt wer- den.

4. Elektronisches Lohnmeldeverfahren (ELM Quellensteuer)

4.1. Allgemeines

Die Einführung von Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) hat zum Ziel, den elekt- ronischen Datenaustausch zwischen den Arbeitgebern bzw. Versicherern als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) und den kantonalen Steuerbehörden zu vereinfachen. Damit können die Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in ei- nem einheitlichen und standardisierten Verfahren elektronisch abgerechnet werden. Voraussetzung für die Einführung von ELM Quellensteuer ist ein durch „Swissdec“ zertifiziertes Lohnprogramm. Weitere Auskünfte erteilen die Lohnsoftwarehersteller.

4.2. Arbeitgeberidentifikationsnummer (ID SSL-Nr.)

Werden Quellensteuerabrechnungen mittels ELM Quellensteuer eingereicht, müssen die bei den zuständigen Thurgauer Steuerämtern hinterlegten „internen“ SSL- Nummern zu einer kantonsweit gültigen ID SSL-Nr. konsolidiert werden. Dies erfolgt bei Firmen mittels der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) und entspricht der Mehrwertsteuernummer. Bei natürlichen Personen erfolgt dies mittels der 13stelligen Sozialversicherungs- nummer (AHV13/SV). Die benötigte Abrechnungsnummer (ID SSL-Nr.) wird durch die Steuerverwaltung Thurgau erteilt.

4.3. Meldepflicht

Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, welche der Besteuerung an der Quelle unterliegen, grundsätzlich innert acht Tagen ab Stellenantritt beim zuständi- gen Gemeindesteueramt anzumelden (vgl. Ziff. 1.2.). Im Abrechnungsverfahren mittels ELM Quellensteuer entfällt die separate Anmel- dung, da die eigentliche Abrechnung bereits als Meldung betrachtet wird.

4.4. Abrechnungsperiodizität

Unter ELM Quellensteuer sind die Quellensteuerabrechnungen ausschliesslich mo- natlich vorzunehmen. Die Abrechnungsdaten werden dabei direkt aus der Lohnbuchhaltung an die an- spruchsberechtigten Kantone und intern an das zuständige Steueramt im Kanton Thurgau weitergeleitet, welche die Veranlagung und die anschliessende Fakturierung vornimmt.

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5. Wechsel der zuständigen Gemeinde

Ein Wechsel der Gemeinde liegt immer dann vor, wenn

  • die quellenbesteuerte Person in eine andere thurgauische Gemeinde oder in eine ausserkantonale Gemeinde umzieht;

  • im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer/innen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden

  • der Arbeitgeber einer im Ausland wohnhaften Person, den Geschäftsbetrieb in eine andere (thurgauische) Gemeinde verlegt.

Der Wechsel der zuständigen Gemeinde hat immer auf den 1. des folgenden Mona- tes zu erfolgen, unabhängig davon, wann die quellenbesteuerte Person den Wohn- sitz innerhalb des Monats verlegt hat.

6. Ablieferung der Quellensteuer

6.1. Frist

Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungs- frist) gemäss erhaltener Verfügung zu bezahlen.

6.2. Verzugszins

Auf Quellensteuerbeträgen, die nach der ordentlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen abgeliefert werden, ist ein Verzugszins analog den Bestimmungen über die direkten Steuern geschuldet.

6.3. Haftung

Die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichteten Schuldner der steuerbaren Leis- tung haften für die Entrichtung der Quellensteuer. Der Arbeitgeber bzw. Versicherer haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für die Entrichtung der Quellensteuer (§122 Abs. 2 StG).

6.4. Nachforderung

Wird anlässlich einer Revision durch die Steuerverwaltung Thurgau oder durch ein Steueramt festgestellt, dass Bestandteile der steuerbaren Leistung nicht oder zu we- nig abgerechnet wurden, fordert das zuständige Steueramt beim Schuldner der steu- erbaren Leistung die zu wenig abgelieferte Quellensteuer nach. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung auf die quellenbesteuerte Person bleibt vorbehalten.

6.5. Bezugsprovision

Der Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Be- zugsprovision, welche die Bezugsbehörde in der Quellensteuerrechnung zum Abzug bringt.

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Die Provision beträgt:

  • 2% des Quellensteuerbetrags für elektronisch eingereichte Abrechnungen;

  • 1% des Quellensteuerbetrags für nicht-elektronisch eingereichte Abrechnungen;

  • 1% des Quellensteuerbetrags für Kapitalleistungen, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung.

7. Rückerstattung

Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug an der Quelle vorgenommen und überwiesen, wird die Differenz zinslos zurückerstattet. Zuviel abgezogene Quellensteuerbeträge sind von der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung an die quellenbesteuerten Personen zurückzuerstatten. Im interkantonalen Verhältnis erfolgt die Rückerstattung direkt an die quellensteuerpflichtige Person.

8. Bescheinigung über Steuerabzug

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder Bestätigung über den vorgenomme- nen Quellensteuerabzug auszustellen (vgl. StP 171 Nr. 1). Der Arbeitgeber bzw. Versicherer hat dem Steuerpflichtigen auf dessen Verlangen bei jedem Quellensteuerabzug die notwendigen Grundlagen zu liefern, damit dieser die Richtigkeit des Quellensteuerabzuges überprüfen kann.

9. Aufbewahrungspflicht

Der Arbeitgeber bzw. Versicherer ist verpflichtet, die für die Überprüfung der Quel- lenbesteuerung notwendigen Unterlagen während 10 Jahren aufzubewahren und diese bei einer allfälligen Kontrolle dem Revisor vorzulegen.

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