039-04-V2024-07.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 39 Nr. 4

Teilpensionierung - steuerrechtliche Zulässigkeit von Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Voraussetzungen

Eine schrittweise Pensionierung (Teilpensionierung) mit gestaffelter Auszahlung des Alterskapitals wird steuerlich grundsätzlich anerkannt. Es müssen aber die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (kumulativ):

  • der Beschäftigungsgrad muss massgeblich und dauerhaft reduziert werden,

  • der Lohn muss ebenfalls entsprechend reduziert werden,

  • der Bezug von Altersleistungen muss dem Ausmass der Reduktion des Beschäfti- gungsgrades entsprechen,

  • die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen müssen im entsprechenden Reg- lement verankert sein,

  • der reduzierte Teilzeitlohn muss weiterhin in der beruflichen Vorsorge versichert sein. Untersteht der Teilzeitlohn nicht mehr der Versicherungspflicht, z.B. infolge Unter- schreiten der reglementarischen Eintrittsschwelle, wird die gesamte Altersleistung mit dem Wegfall der Versicherungspflicht fällig.

Für eine steuerliche Anerkennung sind zudem die folgenden Eckwerte einzuhalten:

  • Damit eine Reduktion des Beschäftigungsgrades als massgeblich gilt, muss die Reduktion gemäss Artikel 13 a Absatz 3 BVG jeweils mindestens 20% des Be- schäftigungsgrades vor dem ersten Pensionierungsschritt betragen (z.B. von 100% um 20% auf 80% und weiter auf 60% bzw. bei Teilzeitbeschäftigung von 70% um 14% auf 56% und weiter auf 42%).

  • Beim letzten Teilpensionierungsschritt muss vor der endgültigen Erwerbsaufgabe noch ein Beschäftigungsgrad von mindestens 30% des Beschäftigungsgrades vor der ersten Teilpensionierung vorhanden sein.

  • Bei mehreren Teilpensionierungsschritten dürfen maximal drei Kapitalbezüge ge- tätigt werden. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres.

  • Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.

  • Der durch die Teilpensionierung reduzierte Beschäftigungsgrad ist mindestens zwölf Monate fortzuführen. Die Dauer von zwölf Monaten kann unterschritten werden, wenn die daraus resul- tierenden Altersleistungen in Kapitalform im gleichen Kalenderjahr fällig werden.

Bei der direkten Bundessteuer werden mehr als drei Kapitalbezüge für die Bestim- mung des Steuersatzes zusammengerechnet. Aufgrund des proportionalen Steuer- satzes erübrigt sich dies bei den Staats- und Gemeindesteuern.

01.07.2024 - 1/2 - ersetzt 01.07.2015

Steuerverwaltung

StP 39 Nr. 4

2. Beispiele

2.1. Beispiel 1 (ausgehend von 100% Beschäftigungsgrad)

Alter 63: Teilpensionierung

  • Reduktion auf 70% Beschäftigungsgrad

  • Kapitalbezug im Umfang von drei Zehnteln des aktuell vorhandenen Altersguthabens

Alter 64: Teilpensionierung

  • Reduktion auf 50% Beschäftigungsgrad

  • Kapitalbezug im Umfang von zwei Siebteln des aktuell vorhandenen Altersguthabens

Alter 65: Teilpensionierung

  • Reduktion auf 30% Beschäftigungsgrad

  • Kapitalbezug im Umfang von drei Fünfteln des aktuell vorhandenen Altersguthabens

Alter 66: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung Das restliche Altersguthaben muss als Rente bezogen werden, da bereits drei Kapitalbezüge erfolgt sind.

2.2. Beispiel 2 (ausgehend von 100% Beschäftigungsgrad)

Alter 63: Teilpensionierung

  • Reduktion auf 70% Beschäftigungsgrad

  • Kapitalbezug im Umfang von drei Zehnteln des aktuell vorhandenen Altersguthabens

Alter 64: Teilpensionierung

  • Reduktion auf 40% Beschäftigungsgrad

  • Kapitalbezug im Umfang von drei Siebteln des aktuell vorhanden Altersguthabens

Alter 65: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung

  • Beschäftigungsgrad 0%

  • Kapitalbezug des restlichen Altersguthabens.

ersetzt 01.07.2015 - 2/2 - 01.07.2024