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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 23

Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis

1. Betriebsstättenverlust bei Gesamtgewinn der Unternehmung

1.1. Behandlung bei Quotenermittlung nach direkter Methode

Wird der Gesamtgewinn nach der direkten Methode aufgeteilt und weist eine der Be- triebsstätten (gemäss Betriebsstättenbuchhaltung) einen Verlust auf, erhalten nur die übrigen Betriebsstätten je einen Anteil am Gesamtgewinn zugeteilt. Die Zuteilung des Gesamtgewinns erfolgt dabei im Verhältnis der positiven Ge- schäftsergebnisse (vgl. StP 2 Nr. 22 Ziff. 2.3). Betriebsstätten, die mit Verlust arbei- ten, erhalten keinen Anteil am Gesamtgewinn zugewiesen.

1.2. Behandlung bei Quotenermittlung nach indirekter Methode

Erfolgt die Aufteilung des Gesamtgewinns nach der indirekten Methode (also nach Hilfsfaktoren), erhalten stets sämtliche Betriebsstätten einen Anteil am Gewinn. Dies gilt auch für die Betriebsstätten, die mit Verlust arbeiten (vgl. StP 2 Nr. 22 Ziff. 3.3).

1.3. Im internationalen Verhältnis

Bezüglich der Behandlung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen im internationalen Verhältnis gelten die Ausführungen in der Weisung StP 2 Nr. 27.

2. Gesamtverluste

Liegt bei einer juristischen Person im interkantonalen Verhältnis ein Gesamtverlust vor, kann keiner der beteiligten Kantone einen Gewinn besteuern. Dabei ist zu beachten, dass in jedem beteiligten Kanton das Gesamtergebnis einer interkantonalen Unternehmung nach den dort geltenden steuerrechtlichen Bestim- mungen berechnet wird.

3. Behandlung Verlustvorträge

Gemäss § 82 StG können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Steuerjahren vom Gesamtgewinn abgezogen werden. Im interkantonalen Verhältnis wird grundsätzlich die Gesamtverlustverrechnungsme- thode angewandt. Dies bedeutet, dass ein Gewinn erst nach Verrechnung mit Vor- jahresverlusten wieder auf die beteiligten Kantone verteilt werden kann.

4. Vermeidung von Ausscheidungsverlusten

Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse werden in erster Linie mit im gleichen Kanton steuerbaren Gewinnen und Erträgen verrechnet. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse schmälern das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

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StP 2 Nr. 23

Ein negatives Gesamtbetriebsergebnis ist von den Kantonen mit Kapitalanlagelie- genschaften zu Lasten der dort steuerbaren Erträge und Veräusserungsgewinne zu übernehmen, zuerst von jenen, in denen sich Betriebsstätten befinden, dann von den

reinen Liegenschaftskantonen. Das negative Gesamtbetriebsergebnis wird

dabei im

Verhältnis der den betroffenen Kantonen zugewiesenen Gewinne verlegt.

Die Verrechnung mit allfälligen Grundstückgewinnen erfolgt ungeachtet,

ob solche

Gewinne vom Liegenschaftskanton mit der Gewinn- oder mit der Grundstückgewinn-

steuer erfasst werden.

Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist definitiv. Weder das Hauptsteuerdomizil noch die Neben- oder Spezialsteuerdomizile belasten Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie von einem anderen Steuerdo-

mizil übernommen haben, an diese zurück.

5. Gewinnungskostenüberschuss im sekundären und Spezialsteuerdomizil

5.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau und ein se- kundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte mit Kapitalanlageliegenschaft) in St. Gallen.

Zudem besitzt sie Kapitalanlageliegenschaften in Zürich

und Graubünden.

Der Gesamtgewinn 2013 beträgt Fr. 320 000. Der Gewinnungskostenüberschuss der

Kapitalanlageliegenschaft St. Gallen wird mit Fr. 50 000 und derjenige

der Kapitalan-

lageliegenschaft Zürich mit Fr. 10 000 ausgewiesen. Für

die Kapitalanlageliegen-

schaft im Kanton Graubünden wird ein Nettoertrag von Fr. 20 000 erzielt. Der Gesamtgewinn 2014 beträgt Fr. 275 000. Die Kapitalanlageliegenschaft Grau- bünden wird im 2014 mit einem Gewinn von Fr. 30 000 verkauft (Fr. 10 000 wieder-

eingebrachte Abschreibungen und Fr. 20 000 Wertzuwachsgewinn).

Nettoertrag der

weiteren Kapitalanlageliegenschaften: Zürich Fr. 20 000; St. Gallen Fr. 25 000. Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach quotaler indirekter Methode

(2013 und 2014: 70 % TG und 30 % SG).

5.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr 2013

Steuerbarer Gewinn 2013 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

GR

ZH

Steuerbarer Gewinn

320

Nettoerfolg Liegenschaften 1)

40

-50

20

-10

Betriebsergebnis

360

Gewinnungskostenüberschuss ZH 2)

-10

10

Betriebsgewinn nach Quoten

350

245

105

1)

Steuerbarer Gewinn

320

245

55

20

0

1)

Sind dem Belegenheitskanton noch weitere

Einkünfte zur Besteuerung zugewiesen

(andere Liegenschaften, Betriebsstätten), so ist der

Gewinnungskostenüberschuss

zunächst mit diesen Einkünften zu verrechnen.

2)

Gewinnungskostenüberschüsse und Kapitalverluste auf Liegenschaften schmälern

bei juristischen Personen das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

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01.07.2015

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StP 2 Nr. 23

5.3. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr 2014

Steuerbarer Gewinn 2014 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

GR

ZH

Steuerbarer Gewinn

275

Nettoerfolg Liegenschaften

-45

25

20

Wertzuwachsgewinn 1)

-20

20

wiedereingebrachte Abschreibungen 1)

-10

10

Betriebsgewinn nach Quoten

200

140

60

Steuerbarer Gewinn

275

140

85

30

20

1)

Es handelt sich um eine Kapitalanlageliegenschaft, weshalb der Wertzuwachsge- winn und die wiedereingebrachten Abschreibungen dem Belegenheitskanton zur

Besteuerung zugewiesen werden.

6. Kapitalverlust am Spezialsteuerdomizil

6.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil

im Kanton Thurgau, sekundäre

Steuerdomizile (Betriebsstätten) in St. Gallen und

Schaffhausen und ein Spezial-

steuerdomizil (Kapitalanlageliegenschaft) in Zürich.

Der Gesamtgewinn 2014 beträgt Fr. 50 000. Die Zürcher Kapitalanlageliegenschaft

wurde mit einem Verlust von Fr. 200 000 verkauft.

Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach der quotalen indirekten Methode

(70 % TG, 10 % SG und 20 % SH).

6.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr 2014

Steuerbarer Gewinn 2014 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

SH

ZH

Steuerbarer Gewinn

50

Kapitalverlust

200

-200

Betriebsergebnis

250

Übernahme Kapitalverlust ZH 1)

-200

200

Betriebsgewinn nach Quoten

50

35

5

10

Steuerbarer Gewinn

50

35

5

10

0

1)

Ein Kapitalverlust im Spezialsteuerdomizil schmälert,

soweit dort keine weiteren

Einkünfte vorhanden sind, das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

7. Betriebsverlust, Kapitalgewinn am Hauptsteuerdomizil

7.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil

im Kanton Thurgau, wo sich auch

eine Kapitalanlageliegenschaft befindet,

und ein sekundäres Steuerdomizil (Be-

triebsstätte) in St. Gallen.

01.07.2015

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ersetzt 01.01.2013

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StP 2 Nr. 23

Der Gesamtgewinn 2014 beträgt Fr. 800 000. Die Thurgauer

Kapitalanlageliegen-

schaft wurde mit einem Gewinn von Fr. 1

200 000 verkauft

(Fr. 1

000 000

Wertzu-

wachs; Fr. 200 000 wiedereingebrachte Abschreibungen).

Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach der quotalen indirekten Methode

(75 % TG und 25 % SG).

7.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr 2014

Steuerbarer Gewinn 2014 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

Steuerbarer Gewinn

800

1)

Wertzuwachsgewinn / Buchgewinn

-1 200 1 200

Betriebsverlust nach Quote

-400

-300

-100

2)

Ausgleich

-100

100

Steuerbarer Gewinn

800

800

0

1)

Beim veräusserten Grundstück handelt

es sich um eine Kapitalanlageliegenschaft,

weshalb sowohl der Wertzuwachsgewinn

als auch die wiedereingebrachten Ab-

schreibungen dem Belegenheitskanton zugewiesen werden

(vgl. StP 2 Nr. 24 Ziff. 2).

2)

Der Gesamtbetriebsverlust wird definitiv mit dem Kapitalgewinn im Sitzkanton Thurgau verrechnet. Der übernommene Betriebsverlust im Kanton St. Gallen kann in den Folgejahren nicht an diesen zurück belastet werden bzw. kann nicht mit all- fällig dort anfallenden Betriebsgewinnen späterer Jahre verrechnet werden.

8. Betriebsverlust, Kapitalgewinn am sekundären und Spezialsteuerdomizil

8.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau, ein sekundä- res Steuerdomizil (Betriebsstätte) in St. Gallen und Spezialsteuerdomizile (Kapitalan-

lageliegenschaften) in Zug und Zürich.

Der Gesamtgewinn im 2014 beträgt Fr. 150 000. Die St. Galler Betriebsliegenschaft wurde mit einem Gewinn von Fr. 80 000 verkauft (Fr. 50 000 Wertzuwachsgewinn;

Fr. 30 000 wiedereingebrachte Abschreibungen). Die Zuger

Kapitalanlageliegen-

schaft weist einen Nettoertrag von Fr. 20 000 aus. Die Zürcher Kapitalanlageliegen-

schaft wurde mit einem Gewinn von Fr. 180 000 verkauft (Fr. 150

000 Wertzuwachs-

gewinn; Fr. 30 000 wiedereingebrachte Abschreibungen).

Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach der quotalen indirekten Methode

(75 % TG und 25 % SG).

8.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr 2014

Steuerbarer Gewinn 2014 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

ZG

ZH

Reingewinn

150

Nettoerfolg Liegenschaft

-20

20

Wertzuwachsgewinn 1)

-200

50

150

wiedereingebrachte Abschreibungen 1)

-30

30

Betriebsverlust nach Quoten

-100

-75

-25

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01.07.2015

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StP 2 Nr. 23

1)

Wertzuwachsgewinn und wiedereingebrachte Abschreibungen einer Kapitalanlage- liegenschaft in einem reinen Liegenschaftskanton werden grundsätzlich diesem zur

Besteuerung zugewiesen. Dagegen werden wiedereingebrachte Abschreibungen

auf einer Betriebsliegenschaft quotal auf Sitz und Betriebsstätte aufgeteilt.

Steuerbarer Gewinn 2014 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

ZG

ZH

Betriebsverlust nach Quoten

-100

-75

-25

Objektmässige zugeteilte Gewinne

250

50

20

180

Gewinne/Verluste vor Ausgleich

150

-75

25

20

180

2)

1. Ausgleich

25

-25

Positive Ergebnisse in %

10%

90%

2. Ausgleich 3)

50

-5

-45

4)

Steuerbarer Gewinn

150

0

0

15

135

2)

Der Gesamtbetriebsverlust (inkl. wiedereingebrachte Abschreibungen auf der Be-

triebsliegenschaft) ist in erster Line auf jene Kantone mit Liegenschaften zu

verle-

gen, die zugleich Betriebsstätten aufweisen.

3)

Nur wenn die Liegenschaftserträge in den Betriebsstättekantonen nicht

ausreichen,

sind die reinen Liegenschaftskantone im Verhältnis der

Nettoerträge zur Verlust-

deckung verpflichtet.

4)

Rekapitulation der übernommenen Verluste:

SG Als Betriebsstättekanton hat St. Gallen den eigenen

Betriebsverlust von -25 mit

dem Wertzuwachsgewinn von 50 auf der

verkauften Liegenschaft zu verrech-

nen. In der Höhe des verbleibenden Wertzuwachsgewinns von

25 erfolgt eine

Verrechnung mit dem Betriebsverlust des Kantons Thurgau.

ZG Der Liegenschaftskanton Zug verrechnet

den von den Betriebsstättekantonen

im Verhältnis der Nettoerträge übernommene Verlust von 5 mit dem

ordent-

lichen Liegenschaftserfolg von 20.

ZH Der Liegenschaftskanton Zürich verrechnet den von den Betriebsstättekanto-

nen im Verhältnis der Nettoerträge übernommenen Verlust von 45 in erster

Li-

nie mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und in zweiter Linie mit dem

Wertzuwachsgewinn. Vorliegend kann er somit keine

wiedereingebrachten Ab-

schreibungen, sondern nur einen Wertzuwachsgewinn

von 135

besteuern.

9. Immobiliengesellschaft mit Verlustvortrag

9.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft (reine Immobiliengesellschaft) hat ihr Hauptsteuerdomizil und

Kapitalanlageliegenschaften im Kanton Thurgau und

je ein Spezialsteuerdomizil (Ka-

pitalanlageliegenschaften) in St. Gallen, Zug und

Zürich.

Der Gesamtgewinn im 2014 beträgt Fr. 150

000. Aus

der Steuerperiode 2013 exis-

tiert ein verrechenbarer Vorjahresverlust von Fr.

100 000. Die St. Galler Kapitalanla-

geliegenschaft weist einen Nettoertrag von Fr. 40

000, die Zuger Kapitalanlagelie-

genschaft einen solchen von Fr. 30 000 und die Zürcher Kapitalanlageliegenschaft

einen Verlust von Fr. 30 000 aus.

01.07.2015

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ersetzt 01.01.2013

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StP 2 Nr. 23

9.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr 2014

Steuerbarer Gewinn 2014 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

ZG

ZH

Reingewinn

150

110

40

30

-30

Verrechenbare Vorjahresverluste1)

-100

-100

Jahresgewinn nach Verlustverrechnung

50

10

40

30

-30

Verlustübernahme KAL Kt. ZH2)

-30

30

Jahresgewinn nach Verlustverrechnung

50

-20

40

30

0

Ausgleich3)

20

-11

-9

0

Steuerbarer Gewinn

50

0

29

21

0

1)

Verrechenbare Vorjahresverluste sind durch den Sitzkanton zu

übernehmen.

2)

Verluste aus Spezialsteuerdomizilen sind

durch den Sitzkanton zu übernehmen.

3)

Ein negatives Ergebnis des Sitzkantons (nach Berücksichtigung der verrechenba- ren Vorjahresverluste und nach Verlustübernahme der Spezialsteuerdomizile) ist im Verhältnis der positiven Ergebnisse auf die anderen Steuerdomizile zu verlegen.

ersetzt 01.01.2013 - 6/6 -

01.07.2015