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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 5

Steuerausscheidung: bewegliches Privatvermögen

1. Grundsatz

1.1. Bewegliches Privatvermögen, sein Ertrag sowie Gewinnungskosten

Das bewegliche Privatvermögen und die daraus fliessenden Erträge werden grund- sätzlich dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. Dies gilt (sofern kein Geschäftsvermögen vorliegt) namentlich für:

  • Sachvermögen;

  • Kapitalvermögen aus Guthaben und Beteiligungen;

  • Lizenzrechte und Lizenzgebühren;

  • private Beteiligungen an Immobiliengesellschaften;

  • bewegliches Nutzniessungsvermögen (am Hauptsteuerdomizil des Nutzniessers durch diesen steuerbar).

Gewinnungskosten für Erträge aus dem beweglichem Privatvermögen werden, mit Ausnahme der Schuldzinsen (vgl. StP 2 Nr. 10), grundsätzlich dem Hauptsteuerdo- mizil zugeteilt.

1.2. Ausnahmen

Ausnahmen bestehen bei alternierendem Wohnsitz, Familienniederlassung bei dau- ernd getrenntlebenden Ehegatten, wenn der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil ist und bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2). In diesen Fällen erfolgt mit bestimmten Vorbehalten zwischen den beteiligten Steuer- domizilen eine hälftige Teilung des beweglichen Vermögens, seines Ertrages und der dazugehörigen Gewinnungskosten. Bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2 sowie StP 7 Nr. 4) werden die übrigen Einkünfte und die allfällig dazugehörigen Gewin- nungskosten nach Massgabe der Aufenthaltsdauer (pro rata temporis) auf die betei- ligten Steuerdomizile aufgeteilt.

2. Teilbesteuerungsverfahren

2.1. Ausgangslage

Im Kanton Thurgau gilt für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermö- gen das Teilbesteuerungsverfahren. Danach werden solche Erträge nur zu 60 % be- steuert (vgl. StP 22 Nr. 1). Bei der direkten Bundessteuer gilt das Teilbesteuerungs- verfahren ebenfalls. Verschiedene Kantone wenden ebenfalls das Teilbesteuerungs- verfahren an, wobei die Bemessungshöhe unterschiedlich ist. Im interkantonalen Verhältnis müssen zur Vermeidung von Besteuerungskollisionen, insbesondere bei der Schulden- und Schuldzinsenverteilung, diese unterschiedlichen kantonalen Bemessungen berücksichtigt werden.

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2.2. Zuteilungsgrundsätze

Im interkantonalen Verhältnis wird

für die Berechnung des für die Schulden- und

Schuldzinsenverteilung massgebenden Aktivenverhältnisses immer auf den „Brutto- steuerwert“ der Beteiligung abgestellt. Kantone mit reduzierter Vermögensbemes-

sung qualifizierter Beteiligungen nehmen die entsprechende Korrektur erst

nach der

Verteilung der Schulden vor.

Bei der Einkommensausscheidung erfolgt im interkantonalen und -kommunalen

Ver-

hältnis die Zuteilung des Teilbesteuerungsabzugs erst nach der Zuteilung der Rein- einkünfte, wobei dieser bei Erträgen aus Beteiligungen im Privatvermögen dem

Hauptsteuerdomizil zugeteilt

wird.

Entsteht dabei beim Hauptsteuerdomizil

ein Ver-

lust, wird damit wie folgt verfahren:

  • In erster Linie erfolgt die Verrechnung eines Verlustes am Hauptsteuerdomizil mit allfälligen Einkünften eines Nebensteuerdomizils im gleichen Kanton;

  • Ein danach verbleibender Verlust wird verhältnismässig auf diejenigen Kantone verteilt, welche noch positive Reineinkünfte aufweisen. Dabei erfolgt die Zuteilung im Verhältnis dieser Reineinkünfte.

Jeder Kanton veranlagt gemäss eigenem Recht (Teilbesteuerungs- oder Teilsatzver-

fahren). In anderen Kantonen

aufgrund deren Recht entstandene Verluste werden

nicht übernommen, wenn sich nach eigenem Recht kein Verlust

ergibt.

2.3. Beispiel sekundäre Steuerpflicht – Kein Verlust am Hauptsteuerdomizil

  • Verheirateter Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Kanton Uri; Aktivenverhältnis gemäss Ausscheidung Vermögen: 60% Uri, 40% Thurgau

Einkommensausscheidung

aus Sicht Kanton Thurgau

Total UR in %

TG in %

Liegenschaftenertrag netto

35 000 0

35 000

Beteiligungsertrag zu 100%

1)

45 000 45 000

0

Vermögensertrag

80 000 45 000

35 000

Schuldzinsen

-20 000 -12 000 60.0

-8 000 40.0

Reineinkommen

60 000 33 000 55.0 27 000 45.0

Versicherungsabzug

-6 200 -3 410 55.0

-2 790 45.0

Teilbesteuerungsabzug 40%

2)

-18’000 -18’000

0

Steuerbares Einkommen

35 800 11 600

24 200

  1. 1) Der Ertrag aus qualifizierter Beteiligung wird zu 100% eingesetzt.

  1. 2) Nach Zuteilung der Einkünfte und übrigen Abzüge wird der Teilbesteuerungsabzug

dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. In Veranlagung und Steuerausscheidung des Kantons Thurgau wird der nach eigenem Steuergesetz geltende Abzug von 40% angewandt (auch wenn im Hauptsteuerdomizil Kanton Uri ein Abzug von 60% gilt).

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2.4. Beispiel sekundäre Steuerpflicht – Verlust am Hauptsteuerdomizil

  • Verheirateter Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen

  • Aktivenverhältnis gem. Ausscheidung Vermögen: 80% Wohnsitz St. Gallen, je 10% Nebensteuerdomizile Thurgau und Appenzell Ausserrhoden

Einkommensausscheidung

aus Sicht Kanton TG

Total SG in %

AR in % TG in %

Liegenschaftenertrag netto

85 000 0

35 000 50 000

Beteiligungsertrag zu 100% 1)

75 000 75 000

0 0

Vermögensertrag netto

160 000 75 000

35 000 50 000

Schuldzinsen -110 000 -88 000 80.0 -11 000 10.0 -11 000 10.0

Umlage Schuldzinsen 2)

0 13 000

-6 500 -6 500

Erwerbseinkommen

20 200 20 200

0 0

Reineinkommen

70 200 20 200 28.8 17 500 24.9 32 500 46.3

Versicherungsabzug

-6 200 -1 786 28.8 -1 544 24.9 -2 870 46.3

Teilbesteuerungsabzug 40% 3)

-30 000 -30 000

0 0

Ausgleich Teilbesteuerung 4)

0 11 586

-4 056 35.0 -7 530 65.0

Steuerbares Einkommen

34 000 0

11 900 22 100

  1. 1) Der Ertrag aus qualifizierter Beteiligung wird zu 100% eingesetzt.

  1. 2) Der Schuldzinsenüberschuss am Hauptsteuerdomizil wird gemäss Aktivenverhält-

nis der Nebensteuerdomizile mit positiven Einkünften verteilt.

  1. 3) In Veranlagung und Steuerausscheidung des Kantons Thurgau wird der nach ei-

genem Steuergesetz geltende Abzug von 40% angewandt. Der

Abzug wird dem

Hauptsteuerdomizil in St. Gallen

zugeteilt.

  1. 4) Da nach Thurgauer Recht am Hauptsteuerdomizil ein Verlust entsteht, erfolgt eine

(Teil-)Übernahme durch das Thurgauer Nebensteuerdomizil.

Die Übernahme er-

folgt im Verhältnis der Reineinkünfte der beiden Nebensteuerdomizile.

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