036-04-V2002-01.01 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 4

Abzüge für im AHV-Alter stehende, erwerbsunfähige oder

verwitwete Steuerpflichtige

1. Allgemeines

Steuerpflichtige im AHV-Alter, erwerbsunfähige oder verwitwete Steuerpflichtige ha-

ben je nach Höhe ihres

Reineinkommens gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 3 StG Anspruch

auf einen zusätzlichen

steuerfreien Betrag. Bei der direkten Bundessteuer kann kein

derartiger Abzug vorgenommen werden.

Als erwerbsunfähig gelten Personen, die zufolge Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen.

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse

am Ende der Steuer-

periode oder der Steuerpflicht massgebend. Ist der Steuerpflichtige am Ende der

Steuerperiode z.B. nicht mehr erwerbsunfähig besteht somit

für die ganze Steuerpe-

riode kein Anspruch auf den Abzug. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Abzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der

Steuerpflicht gewährt;

für die Bestimmung des Steuersatzes

werden sie jedoch voll-

ständig berücksichtigt

(§ 36 Abs. 4 StG).

2. Abzug

für AHV-Altersrentner, Erwerbsunfähige oder Verwitwete

Die Höhe

des Abzuges wird vom satzbestimmenden

Einkommen berechnet. Die zu-

lässigen

Abzüge ab Steuerperiode 2001 können der nachfolgenden Tabelle ent-

nommen werden.

Satzbestimmendes Reineinkommen

Alleinstehende Gemeinsam Steuerpflichtige

Steuerfreier Betrag

bis

16 999

bis

23 000

4 000

17 000

-

17 999

24 000

-

24 999

3 800

18 000

-

18 999

25 000

-

25 999

3 600

19 000

-

19 999

26 000

-

26 999

3 400

20 000

-

20 999

27 000

-

27 999

3 200

21 000

-

21 999

28 000

-

28 999

3 000

22 000

-

22 999

29 000

-

29 999

2 800

23 000

-

23 999

30 000

-

30 999

2 600

24 000

-

24 999

31 000

-

31 999

2 400

25 000

-

25 999

32 000

-

32 999

2 200

26 000

-

26 999

33 000

-

33 999

2 000

27 000

-

27 999

34 000

-

34 999

1 800

28 000

-

28 999

35 000

-

35 999

1 600

29 000

-

29 999

36 000

-

36 999

1 400

30 000

-

30 999

37 000

-

37 000

1 200

31 000

-

31 999

38 000

-

38 999

1 000

32 000

-

32 999

39 000

-

39 999

800

33 000

-

33 999

40 000

-

40 999

600

34 000

-

34 999

41 000

-

41 999

400

35 000

-

ab

35 999

36 000

42 000

-

ab

42 999

43 000

200

kein Abzug

01.01.2002

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