Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VG.2024.161

Rubrum

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU

VG.2024.161/E

Das Verwaltungsgericht

des

Kantons Thurgau

in der Besetzung: Dr. M. Randacher, Vizepräsidentin D. Clematide S. Krauter C. Löcher S. Zlabinger J. Laager, Gerichtsschreiber

hat am 11. März 2026

in Sachen

A AG, Beschwerdeführerin 1

B AG, Beschwerdeführerin 2

beide v.d. RA Dr. Mike Gessner

gegen

Departement für Inneres und Volkswirtschaft Vorinstanz des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld

und

Politische Gemeinde Arbon, verfahrensbeteiligte Gemeinde Hauptstrasse 12, 9320 Arbon

und

Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, verfahrensbeteiligtes Amt Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld

sowie

Verein D, Verfahrensbeteiligter 1

und

Verein K Verfahrensbeteiligter 2

v.d. den Verein D,

betreffend Abbruch Wohn- Geschäftshaus Hotel Assek.-Nr. xy sowie Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Liegenschaft Nr. xx, Grundbuch Arbon / Rechtsmittelberechtigung

Entscheid vom 26. November 2024 Beschwerde vom 27. Dezember 2024

entschieden:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Vorentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2024 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 im Rekursverfahren Nr. 187/2023 keine Rekurslegitimation zukommt.

2. Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 6'OQO.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- wird zurückerstattet.

3. Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.~ ausseramtlich zu entschädigen.

4. Mitteilung an: - RA Dr. Mike Gessner, zuhanden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2

Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Staubeggstrasse 3, 8510 Frauenfeld

Politische Gemeinde Arbon, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon

Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld

Verein D, zubanden der Verfahrensbeteiligten 1 und 2, unter Beilage der Rechnung für die Verfahrensgebühr

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgerieht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Sachverhalt

Die mit dem Hotel F überbaute Liegenschaft Nr. xx, Grundbuch Arbon, steht im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 und ist gemäss bisherigem Rahmennutzungsplan

der verfahrensbeteiligten Gemeinde aus dem Jahre 1996 (Zonenplan) bzw. 1999

(Baureglement; nachfolgend "BauR") mehrheitlich der Zentrumszone Z zugewiesen

und mit der Zone für archäologische Funde überlagert.

Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 23. Juni 2022 bei der verfahrensbeteiligten

Gemeinde das Baugesuch Nr. vv ein (act. 8.1/3.162 ff. der Akten der Vorinstanz

[nachfolgend "act." zitiert]). Gemäss diesem wird beabsichtigt, das bestehende Hotel

F auf der Liegenschaft Nr. xx abzubrechen und stattdessen zwei Mehrfamilienhäuser

mit Einstellhalle zu errichten. Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen erfüllt dieses Bauvorhaben die Vorschriften der Regelbauweise, wobei es als mögliche Alternative zu den im Gestaltungsplan E vorgesehenen zwei Hochhäusern eingereicht

wurde. Der Gestaltungsplan E bildet Gegenstand eines separaten, vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens (VG.2025.7).

Die verfahrensbeteiligte Gemeinde informierte am 17. August 2022 die rechtsmittelberechtigten Organisationen über den Eingang des Baugesuchs (act. 8.3/3.772 ff.).

Während der öffentlichen Auflage erhob unter anderem der Verfahrensbeteiligte 1

am 6. September 2022 Einsprache mit dem Antrag, dem Baugesuch sei eine Bewilligung zu verweigern (act. 8.3/3.723 ff.). Die Bauherrschaft nahm am 23. September

2022 zu dieser Einsprache Stellung (act. 8.3/3.698 ff.). Gegen eine nachfolgend öffentlich aufgelegte Projektänderung (Baugesuch Nr. ww vom 23. September 2022,

act. 8.1/3.2 f.) erhob der Verfahrensbeteiligte 1 am 17. Oktober 2022 erneut Einspraehe (act. 8.1/3.44), worauf die Bauherrschaft am 17. November 2022 eine weitere

Stellungnahme einreichte (act. 8.1/3.36 ff.).

Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 (versandt am 11. Mai 2023; vgl. act. 8.1/3.65 ff.) erteilte der Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde dem Baugesuch mit Auflagen

und Bedingungen eine Baubewilligung (Dispositiv-Ziff. 1) und wies unter anderem die

Einsprache des Verfahrensbeteiligten 1 ab, soweit im öffentlich-rechtlichen Baugesuchsverfahren darauf eingetreten werden konnte (Dispositiv-Ziff. 6).

Dagegen erhob (unter anderem) der Verfahrensbeteiligte 1 "als Sektion und Vertreter

des Vereins K" mit Eingabe vom 3.Juni 2023 Rekurs beim Departement für Bau und

Umwelt (DBU) mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschluss vom 11. Mai 2023

aufzuheben und es sei festzustellen, dass für einen Neubau auf der Liegenschaft Nr.

xx eine Gestaltungsplanpflicht bestehe (act. 2). Am 22.Juni 2023 überwies das DBU

die Sache infolge Ausstands des Departementschefs (früherer Stadtpräsident der verfahrensbeteiligten Gemeinde) an die Vorinstanz zur Weiterbearbeitung (in act.

30).

Mit Eingabe vom 28. August 2023 stellte die Beschwerdeführerin 1 den Antrag, es

sei vorab ein Entscheid zur Frage der Legitimation des Verfahrensbeteiligten 1 zu

erlassen. Ausserdem wurde geltend gemacht, dass der Verfahrensbeteiligte 1 lediglich im eigenen Namen Einsprache erhoben habe, weshalb er den Rekurs nicht auch

als Vertreter des Verfahrensbeteiligten 2 erheben könne (act. 9).

Mit Vorentscheid vom 26. November 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass der Verfahrensbeteiligte 1 und der Verfahrensbeteiligte 2 zur Rekurserhebung legitimiert

seien.

Gegen diesen Vorentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Der Vorentscheid Nr. 187/2023 vom 26. November 2024 sei aufzuheben.

2.

Die Legitimation des privatrechtlichen Vereins D wie auch jene des privatrechtlichen Vereins K seien stattdessen zu verneinen, womit auf den Rekurs vom 3. Juni 2023 nicht einzutreten bzw. dieser abzuweisen ist; eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten, verbesserten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Vereins D sowie, eventualiter, des Vereins K."

Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, dass

es auf der Liegenschaft Nr. xx weder ein NHG-Schutzobjekt gebe noch diese Liegenschaft als rechtlich relevante Umgebung eines NHG-Schutzobjektes geschützt

sei. Aus § 24 des (kantonalen) Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und

der Heimat (TG NHG, RB 450.1) könne der Verfahrensbeteiligte 1 keine Legitimation ableiten, wobei irrelevant sei, dass die Liegenschaft Nr. xx im Bundesinventar der

schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufscheine. Für die Liegenschaft Nr. xx sei die Zuweisung zu bzw. die Uberlagerung mit einer

Schutzzone, wie sie sowohl das aktuelle als auch das neue BauR kenne, als nicht

erforderlich bezeichnet worden. Das Grundstück gehöre vielmehr nach bestehender

Rahmennutzungsplanung zur Zentrumszone Z, deren Zonenvorschriften keinerlei

Anhaltspunkte für ein einzuhaltendes Schutzziel enthielten. Dass die auf der anderen

Seite der L-Strasse geschützten Objekte (M-Komplex) einen bis zur Liegenschaft Nr.

xx reichenden Umgebungsschutz begründen sollten, sei eine unbelegte Behauptung

der Vorinstanz. Nach dem TG NHG sei ein Einzelobjekt und allenfalls noch der Vorgarten dieser Gebäude geschützt, was aber keine grundeigentümerverbindlichen

Auswirkungen auf andere Grundstücke haben könne. Bestritten und unbelegt sei,

dass die bestehende Rahmennutzungsplanung aus dem Jahre 1996 bzw. 1999 das

ISOS schon aus zeitlichen Gründen nicht habe berücksichtigen können. Richtig sei,

dass das ISOS für den Kanton Thurgau ursprünglich von 1987 datiere und dass der

Kantonale Richtplan (KRP) in der relevanten Fassung von 2017 die geltende Arboner

Ortsplanung explizit als mit dem ISOS abgestimmt qualifiziert habe. Die Legitimation des Verfahrensbeteiligten 2 sei zusätzlich aus dem Umstand zu verneinen, dass er

weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren als Rechtsmittelkläger aufgetreten

sei. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise die Rechtsfigur der "stillschweigenden

Vertretung im öffentlichrechtlichen Verfahren" konstruiert, obwohl der Verfahrensbeteiligte 1 ausschliesslich in eigenem Namen, nicht aber im Namen der Schweizer Organisation aufgetreten sei. Zu verneinen sei auch, dass es sich beim vorliegenden

Baubewilligungsverfahren um die Erfüllung einer Bundesaufgabe handle, was für

eine Legitimation des Verfahrensbeteiligten 2 nach Art. 12 des Bundesgesetzes über

den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) vorausgesetzt werde.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 teilte das verfahrensbeteiligte Amt mit, dass auf

eine Stellungnahme verzichtet werde.

Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels wurde geklärt, dass der im separaten Beschwerdeverfahren VG.2025.7 betreffend den Gestaltungsplan E als

Rechtsvertreter des Verfahrensbeteiligten 1 auftretende RA Dr. Andreas Brauchli im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten auftritt (vgl. namentlich das Schreiben des verfahrensleitenden Vorsitzenden vom

16. Januar 2025 und die Eingaben von RA Dr. A. Brauchli vom 15. Januar 2025 und

12. Februar 2025).

Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Unberechtigt sei der Vorwurf, der angefochtene Vorentscheid sei unzureichend begründet. Als nahe der Liegenschaft Nr. xx liegende Schutzobjekte seien nicht nur der M-Komplex auf der anderen Seite der L-Strasse, sondern ausdrücklich auch die nördlich an die Bauparzelle angrenzende Liegenschaft Nr. zz mit einem

geschützten Gebäude erwähnt worden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sei die massgebliche Umgebung eines Schutzobjektes nicht per se auf

dessen Vorgartenbereich beschränkt, sondern umfasse denjenigen Bereich, der zum

Wert des Denkmals beitrage und für die Wirkung des Denkmals erforderlich sei. Ob

die Bauparzelle tatsächlich zur relevanten Umgebung (Wirkungsbereich) der umliegenden Schutzobjekte gehöre bzw. ob das strittige Bauvorhaben die umliegenden

Schutzobjekte tatsächlich beeinträchtige und/oder deren Umgebungsschutz missachte, sei nicht eine Frage des Eintretens bzw. der Legitimation, sondern bilde Gegenstand der materiellen Beurteilung. Der Umstand, dass das ISOS nach der Genehmigung der Rahmennutzungsplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde in Kraft gesetzt worden sei, sei für die Beurteilung der strittigen Frage nicht von Relevanz. Die

im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Rahmennutzungsplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde herrschende Meinung, wonach den Bundesinventaren nach Art. 5

NHG ausschliesslich dort Bedeutung zukomme, wo es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe gehe, sei erst mit dem Bundesgerichtsurteil "Rüti" aus dem Jahre 2009

korrigiert worden. Die revidierte Rahmennutzungsplanung bzw. die entsprechenden

Erläuterungen im Planungsbericht legten den Schluss nahe, dass selbst die verfahrensbeteiligte Gemeinde die Anliegen des Ortsbildschutzes in der geltenden Rahmennutzugsplanung als nicht oder zumindest als nicht hinreichend umgesetzt erachte. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf den KRP beriefen, sei ihnen entgegenzuhalten, dass der behördenverbindliche Richtplaninhalt auf die "Planungsgrund-

Sätze", die "Planungsaufträge", die "Festsetzungen", die "Zwischenergebnisse" und

die "Vororientierungen" beschränkt sei. Die von den Beschwerdeführerinnen angerufenen und im Anhang 3 zum KRP aufgeführten Ortsbilder bildeten demgegenüber

eine "Ausgangslage", welche nicht behördenverbindlich sei.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit, dass

auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

Am 13. Februar 2025 erstattete der Verfahrensbeteiligte 1 sowohl für sich als auch

für den Verfahrensbeteiligten 2 eine Vernehmlassung und beantragte unter Verweis

auf den angefochtenen Vorentscheid, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne.

Am 19. Februar 2025 wurde der Verfahrensbeteiligte 1 vom verfahrensleitenden Vorsitzenden unter anderem aufgefordert, eine Vollmacht des Verfahrensbeteiligten 2

einzureichen.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 reichte der Verfahrensbeteiligte 2 dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Vollmacht ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 beantragte der Verfahrensbeteiligte 1,

die Beschwerde sei abzuweisen. Sowohl er als auch der Verfahrensbeteiligte 2 seien

berechtigt, die erteilte Baubewilligung anzufechten Das Bauvorhaben beeinträchtige

einerseits das ISOS und andererseits auch zahlreiche in unmittelbarer Nähe gelegene Kulturobjekte. Zudem bedürfte es sogar einer Ausnahmebewilligung gemäss Gewässerschutzgesetzgebung.

Mit Eingabe vom 24. April 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Replik ein

und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. Zudem wurde darauf hingewiesen,

dass die vom Verfahrensbeteiligten 2 eingereichte Vollmacht vom 21. Februar 2025

nicht rechtsgenüglich unterzeichnet sei.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 teilte das verfahrensbeteiligte Amt mit, dass weiterhin

auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

Die Vorinstanz und die verfahrensbeteiligte Gemeinde erklärten je mit Eingaben vom

7. Mai 2025 den Verzicht auf eine Duplik.

Am 18. Mai 2025 reichte der Verfahrensbeteiligte 1 eine "umfassende Erklärung" des

Verfahrensbeteiligten 2 ein.

Das verfahrensbeteiligte Amt verzichtete am 3. Juni 2025 auf Bemerkungen.

Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Stellung.

Der verfahrensleitende Vorsitzende teilte den Parteien am 17. September 2025 mit,

dass im Beschwerdeverfahren VG.2025.7 betreffend den Gestaltungsplan E bei der

Vorinstanz die Planungsunterlagen samt Sonderbauvorschriften beigezogen worden

seien. Während die Gestaltungsplanunterlagen für das vorliegende Verfahren nicht

relevant seien, seien es jedoch jene betreffend die Gewässerraumfestlegung. Kopien

des Gewässerraumlinienplanes Bodensee, Abschnitt E, und der entsprechenden

Ausführungen im Planungsbericht zum Gestaltungsplan E wurden den Parteien zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in

den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG.

1.2

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vorentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2024, welcher sich nur zur Legitimation der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 zur Erhebung eines Rekurses gegen die Baubewilligung und den Einspracheentscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 8. Mai 2023 äussert. Soweit die Beschwerdeführerinnen

in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens eventualiter die Abweisung des Rekurses

beantragen, sprengt dies den Verfahrensgegenstand, da im vorliegenden

Beschwerdeverfahren kein materieller Entscheid über den Rekurs zu ergehen hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 62 VRG ist zur Beschwerde berechtigt,

wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung hat. Ein besonderes Berührtsein ist gegeben, wenn eine

Person in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht.

Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid ansonsten mit sich bringen würde. Dabei genügt ein tatsächliches (faktisches), wirtschaftliches oder ideelles Interesse, wobei konkrete persönliche Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen zu stehen haben; es genügt nicht, wenn lediglich allgemeine Nachteile

drohen, die jedermann treffen (TVR 2018 Nr. 7 E. 2.1 mit Hinweisen, vgl.

auch Müller, in: Fedi/Kradolfer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 44 N. 12). Die

Beschwerdeführerin 1 ist als Grundeigentümerin der Liegenschaft Nr. xx ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Als Baugesuchstellerin kommt der

Beschwerdeführerin 2 ebenfalls ein besonderes Berührtsein durch den angefochtenen Vorentscheid und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung zu, womit auch ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist sowohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 als auch auf diejenige der Beschwerdeführerin 2 einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen

des angefochtenen Vorentscheids die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 und diejenige des Verfahrensbeteiligten 2 zu Recht bejaht hat.

3.

3.1

Als erstes ist auf die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 einzugehen. Gemäss § 44 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung hat (Ziff. 1) sowie jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte

Person, Organisation oder Behörde (Ziff. 2). Zur Diskussion steht vorliegend

die (spezialgesetzliche) Rekursberechtigung des Verfahrensbeteiligten 1

nach § 44 Ziff. 2 VRG.

3.2

Verbände, welche die Wahrung öffentlicher Interessen zum Zweck haben,

sind in verschiedenen Spezialgesetzen ausdrücklich zu einem Rechtsmittel

ermächtigt (sogenannte "ideelle Verbandsbeschwerde"); die Voraussetzungen für die Legitimation bestimmen sich nach den spezialgesetzlichen Vor-

Schriften (Müller, a.a.0., § 44 N. 17). Die vorliegend massgebende spezialgesetzliche Regelung für die Frage der Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 findet sich in § 24 Abs. 1 TG NHG. Gemäss dieser Bestimmung

steht kantonal tätigen Organisationen, welche sich gemäss ihren Statuten

seit mindestens zehn Jahren dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, die Rechtsmittelberechtigung im Rahmen

von § 7 Abs. 1 erster Satz und § 10, 12 und 13 TG NHG zu, soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind. Unbestritten ist, dass es

sich beim Verfahrensbeteiligten 1 um eine kantonal tätige und damit, sofern

die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich rechtsmittelberechtigte Organisation handelt (Anhang 1 zur Verordnung zum Gesetz und zur

Pflege der Natur und der Heimat, TG NHV, RB 450.11). Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Verfahrensbeteiligten 1 mit Blick auf § 7 Abs. 1 erster Satz,

§ 10, 12 und/oder 13 TG NHG, aufweiche § 24 Abs. 1 TG NHG verweist, die

Rekurslegitimation zukommt.

3.3

Als erstes ist zu prüfen, ob sich eine Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 aus § 7 Abs. 1 erster Satz TG NHG (i.V. mit § 24 TG NHG) ergibt.

3.3.1

§ 7 Abs. 1 erster Satz TG NHG bestimmt, dass Eingriffe in Objekte, die nach

§ 10, § 12 oder § 16 geschützt sind, einer Bewilligung bedürfen. Es ist unbestritten, dass sich auf der Bauparzelle Nr. xx kein Objekt befindet, welches

nach § 10, § 12 oder § 16 TG NHG geschützt ist. Nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 erster Satz NHG TG betrifft die darin statuierte Bewilligungspflicht direkte Eingriffe in geschützte Objekte. Indirekte Eingriffe in Form der Erstellung neuer Bauten in der Umgebung von geschützten Objekten (ohne dass

die Objekte selber mittels baulicher Massnahmen tangiert würden) sind mit

§ 7 Abs. 1 erster Satz NHG TG nicht angesprochen. Diese Bestimmung fällt

bereits unter diesem Gesichtspunkt als Grundlage für eine Beschwerdelegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 ausser Betracht.

3.3.2

Selbst wenn unter "Eingriffe in Objekte, die nach § 10, § 12 oder § 16 geschützt sind", auch die Erstellung von Bauten in der Umgebung von

Schutzobjekten verstanden würde, könnte vorliegend nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der Umgebung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes ausgegangen werden. Zur Diskussion stehen einerseits die

sich auf der anderen Seite der L-Strasse befindende Häuserreihe westlich

der Liegenschaft Nr. xx (M-Komplex) sowie das nördlich des Baugrundstücks

gelegene Gebäude, inklusive Garten und Gerätehaus, auf der Liegenschaft

Nr. zz. Wie sich aus den Erläuterungen des Regierungsrates in der Botschaft

zum Gesetz betreffend die Änderung des TG NHG vom 2. November 2021

(abrufbar unter https://grgeko.tg.ch/o/grgekoportlet/activity/5151185/Botschaft+vom+02.11.2021 +%2820-GE+12-239%29.

pdf?csrt=5820420294699498594) entnehmen lässt, erfasst der Schutz eines denkmalgeschützten Objektes nur die "massgebliche Umgebung", das heisst

jenen Umgebungsbereich, der zum Wert des Denkmals beiträgt und für die

Wirkung des Denkmals erforderlich ist (z.B. ortsbauliche Bezüge zu anderen

bedeutenden Objekten des Orts, freie Blickachsen bei besonders wertvollen

Objekten wie Z.B. dem Schloss Frauenfeld). Bei herkömmlichen Schutzobjekten (Einzelbauten) beschränkt sich der Umgebungsschutz in der Regel auf

die unmittelbare Umgebung und zeitigt kaum Auswirkungen über die betroffene Parzelle hinaus. Unter Umständen ist bei besonders bedeutenden

Objekten - analog wie beim Schutz von Ortsbildern - die Umgebung mit

raumplanerischen Massnahmen (z.B. Erlass einer entsprechenden Schutzzone oder Freihaltezone) zu sichern (vgl. S. 15 der Botschaft des Regierungsrates zum Gesetz betreffend die Änderung des TG NHG vom

2. November 2021). Eine unzulässige Beeinträchtigung der Umgebung eines

Schutzobjektes liegt nicht vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten

Beschaffenheit und Wirkung durch Veränderungen innerhalb seines Wirkungskreises nicht oder nur unerheblich eingeschränkt wird (vgl. Engeler, in:

Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht, 2020, § 7 N.176;

Urteil des Bundesgerichtes 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3).

Unbestrittenermassen sind mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Bauprojektes keinerlei bauliche Massnahmen/Eingriffe auf

den Liegenschaften Nrn. qq - tt (M-Komplex) oder Nr. zz (Villa mit Gerätehaus und Garten) vorgesehen. Der M-Komplex ist vom Baugrundstück Nr. xx

durch die relativ breite und vielbefahrene L-Strasse getrennt. Die Villa auf der

Liegenschaft Nr. zz ist als Einzelobjekt umgeben von einer grosszügigen

Gartenanlage; der Abstand von der Südfassade zum Baugrundstück beträgt

mehr als 10 Meter. Der "Wirkungskreis" dieser Objekte wird nicht oder

höchstens unerheblich eingeschränkt. Mit anderen Worten wird die massgebliche Umgebung dieser Einzelschutzobjekte durch das geplante Bauprojekt der Beschwerdeführerinnen nicht tangiert. Würde die Umgebung der Gebäude des M-Komplexes oder des Objektes auf der Liegenschaft Nr. zz eines

umfassenderen, über die jeweilige(n) Liegenschaft(en) hinausgehenden Umgebungsschutzes bedürfen, wäre dies mittels raumplanerischer Massnahmen, etwa in Form einer entsprechenden Schutzzone oder Freihaltezone zu

bewerkstelligen gewesen. Derartige raumplanerischen Massnahmen wurden

jedoch hinsichtlich der erwähnten Schutzobjekte nicht festgelegt, insbesondere nicht zulasten der Liegenschaft Nr. xx. Selbst wenn mit "Eingriffen in

Objekte" im Sinne von § 7 Abs. 1 TG NHG auch die Erstellung von Bauten in

der Umgebung von Schutzobjekten gemeint wäre, würde das Projekt der Beschwerdeführerinnen auf der Liegenschaft Nr. xx die massgebliche Umgebung der betreffenden Schutzobjekte (M-Komplex und Objekt auf der Liegenschaft Nr. zz) nicht tangieren.

3.3.3

Die Rechtsmittellegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 ergibt sich somit

nicht aus § 7 Abs. 1 erster Satz i.V. mit § 24 Abs. 1 TG NHG.

3.4

§ 12 TG NHG regelt den Erlass vorsorglicher Massnahmen und § 13 TG

NHG die Möglichkeit, einen Entscheid über den Erlass einer Schutzanordnung zu verlangen. Beides steht vorliegend nicht zur Diskussion, womit diese

Bestimmungen (i.V. mit § 24 TG NHG) ebenfalls keine Grundlage für eine

Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 bilden.

3.5

Zu prüfen ist weiter, ob sich eine Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 aus § 10TG NHG (i.V. mit § 24 TG NHG) ergibt.

3.5.1

Nach § 10 Abs. 1 TG NHG sichern die Gemeinden Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch Reglemente oder Nutzungspläne

nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700). Zum gleichen Zweck

können die Gemeindebehörden Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid fällen. Gemäss § 10 Abs. 2 TG NHG können die An-

Ordnungen der Gemeinde in Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften,

Abbruchverboten, Nutzungsbeschränkungen, umfassenden Eingriffsverboten

oder Bewirtschaftungsvorschriften bestehen (Satz 1). Sie haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren,

wobei insbesondere die übergeordneten raumplanerischen Ziele, die noch

vorhandene Bausubstanz und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind (Satz 2). Das bestehende Hotel F auf der Liegenschaft Nr. xx

steht nicht (mehr) unter Denkmalschutz. Jedoch figuriert die Ortschaft Arbon

im ISOS. Soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind,

muss die Rechtsmittelberechtigung der ideellen Organisationen im Einzelfall

bei der Anfechtung von planerischen Massnahmen gemäss § 24 Abs. 1

TG NHG grundsätzlich bejaht werden (vgl. TVR 2010 Nr. 5 E. 2.7). Ob dies

auch im Rahmen ordentlicher Baubewilligungsverfahren Geltung hat, bei

dem es weder um den Abbruch eines Schutzobjekts oder einen direkten Eingriff in ein solches geht, ist fraglich. Es ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich

damit im konkreten Fall aufgrund der Zugehörigkeit eines Gebietes zum

ISOS - und dabei insbesondere mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit dem Urteil Rüti (BGE 135 U 208) - verhält.

3.5.2

Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar

des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung bedarf, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs-

und angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in

Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige

Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2

NHG). Der von den Inventaren ausgehende Schutz ist damit im Grundsatz

an eine Interessenabwägung geknüpft; diese fällt umso strenger aus, als

Eingriffe in Schutzobjekte von nationaler Bedeutung einer qualifizierten

Rechtfertigung im Sinne von gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung bedürfen (BGE 135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Das

Schutzkonzept des Natur- und Heimatschutzes, SJZ 104/2008, S. 85).

3.5.3

Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von

kantonalen (und kommunalen) Aufgaben - wozu im Grundsatz die Nutzungs-

Planung zählt - wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus

Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz

zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen)

Aufgaben sind indessen Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13

des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese

die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6

RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von

Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der

Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG), insbesondere in Form der Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und der Anordnung von anderen Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die derart ausgestaltete Nutzungsplanung ist

auch für die Eigentümer verbindlich. Insoweit besteht für die Kantone (und

Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren (BGE

135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Bundesinventare - eigenständige

Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzes, URP

2005 S. 634 ff., und Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, Rz. 527 ff. und

565). Die Pflicht zur Beachtung findet, so das Bundesgericht im Leitfall "Rüti"

weiter, "zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum ändern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen

vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll" (BGE 135 II 209 E. 2.1, vgl. auch

TVR 2015 Nr. 14 E. 2.4.2).

3.5.4

Anders als im Beschwerdeverfahren VG.2025.7 betreffend den Gestaltungsplan E bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht der Erlass eines

Nutzungsplanes, sondern die Erteilung einer Baubewilligung Anfechtungsgegenstand. Dabei handelte die verfahrensbeteiligte Gemeinde im Rahmen einer ihr vom kantonalen Recht zugewiesenen Aufgabe, die nicht die Ausführung einer Bundesaufgabe beinhaltet. Das vorliegend strittige Baugesuch

basiert berechtigterweise noch auf der bisherigen Nutzungsplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde aus dem Jahre 1996 (Zonenplan) bzw. 1999

(Baureglement). Die Liegenschaft Nr. xx ist danach der Zentrumszone zugewiesen und Teil einer überlagernden Zone für archäologische Funde. Abgesehen davon ist die Liegenschaft Nr. xx nicht mit einer zusätzlichen, ortsbildschützerisch begründeten Zone überlagert. Nach der bisherigen und vorliegend anwendbaren Rahmennutzungsplanung besteht für die Liegenschaft

Nr. xx auch keine Gestaltungsplanpflicht. Im Grundsatz unbestritten ist zudem, dass das vorliegend strittige Bauvorhaben der Beschwerdeführerinnen

- im Gegensatz zu den im Gestaltungsplan E vorgesehenen Hochhäusern -

die Vorschriften der Regelbauweise einhält. Die Vorinstanz weist in E. 1c des

angefochtenen Entscheids darauf hin, die Zugehörigkeit eines Gebietes zum

ISOS sei seit der mit dem Leitfall "Rüti" (BGE 139 II 209) begründeten Rechtsprechung auch bei der Erteilung von Baubewilligungen im Rahmen

einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Zwar trifft es grundsätzlich zu,

dass gemäss Bundesgericht die vom ISOS verkörperten öffentlichen Interessen bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im

Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen sind, wobei es sich dabei letztlich um die Anwendung von kommunalem oder kantonalem Recht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom

2. November 2023 E. 3.2). Dies ändert aber nichts daran, dass das ISOS

unmittelbar nur (aber immerhin) beim Erlass einer Rahmennutzungs- oder

Sondernutzungsplanung zwingend zu berücksichtigen ist. Vorliegend geht es

aber weder um den Erlass einer derartigen planungsrechtlichen Massnahme

im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 TG NHG noch um den Erlass einer Anordnung über ein erhaltenswertes Objekt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs.

1bis und Abs. 2 TG NHG, sondern lediglich und die baurechtliche Bewilligung

eines Bauprojekts, bei welchem zum einen kein Eingriff in ein Denkmalschutzobjekt erfolgt und zum ändern die Vorschriften der Regelbauweise

eingehalten werden bzw. nicht von der Grundnutzungsordnung abgewichen

wird. Damit ergibt sich die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1

aber auch nicht aus § 10 TG NHG (i.V. mit § 24 TG NHG).

3.6

3.6.1

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Vorentscheid aus, dass beim Erlass

der Nutzungsplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde in den Jahren

1996/1999 eine nach heutigen Massstäben und nach der seit dem Leitfall

"Rüti" ergangenen Rechtsprechung rechtsgenügliche Auseinandersetzung

mit den Schutzzielen des ISOS bzw. eine hinreichende Beachtung und Berücksichtigung der ISOS-Einträge nicht stattgefunden habe. Eine solche

Auseinandersetzung sei vielmehr erst mit der aktuellen Totalrevision der

Rahmennutzungsplanung vorgenommen worden, welche beim Kanton zur

Genehmigung eingereicht worden sei (vgl. E. ll.1.d/bb f. des angefochtenen

Vorentscheids). Die Vorinstanz folgert daraus, dass dem Verfahrensbeteiligten 1 die Befugnis, sich gegen den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde zur Wehr zu setzen und im

Rahmen des Rekursverfahrens das Fehlen eines rechtsgenüglichen

Schutzes nach § 10 Abs. 1 TG NHG zu rügen und die akzessorische

Überprüfung der Nutzungsplanung bzw. der Zonierung der Liegenschaft

Nr. xx zu verlangen, nicht abgesprochen werden könne (vgl. E. ll.l.e des

angefochtenen Vorentscheids).

3.6.2

Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf den Inhalt des KRP: Bereits in

seiner für den Baubewilligungsentscheid relevanten Fassung von 2017 sei

die geltende Arboner Ortsplanung explizit als mit dem ISOS abgestimmt qualifiziert worden. Dem entgegnet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

vom 27.Januar 2025, die von den Beschwerdeführerinnen als Beleg zitierten

Inhalte des KRP gehörten zur Kategorie der "Ausgangslage", welcher keine

Rechtswirkung zukomme und auf die sich die Beschwerdeführerinnen nicht

hätten verlassen dürfen. Der Betrachtung der Vorinstanz kann nicht gefolgt

werden. Zutreffend ist, dass lediglich die Kategorien "Planungsgrundsätze",

"Planungsaufträge", "Festsetzungen", "Zwischenergebnisse" und "Vororientierungen" zum behördenverbindlichen Inhalt des KRP gehören. Dies bedeutet, dass mit den im Richtplan festgelegten Zielen, Grundsätzen und

Festsetzungen verbindliche Aufträge an die zuständigen staatlichen Stellen

(Bund, Kanton, Regionen, Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit raumwirksamen Tätigkeiten) erteilt werden. Die "Ausgangslage"

und die "Erläuterungen" dienen dagegen der Information und entfalten keine

Rechtswirkungen (KRP, Text, Übersicht, Vorbemerkungen, Richtplaninhalt

[S. 1], Stand Juni 2017, abrufbar unter https://raumentwicklung.tg.ch/

aeftig.pdf?fp=5). In Kapitel 1.10 "Kulturdenkmäler" enthält der KRP in der

Fassung vom Juni 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 3) als "Ausgangslage"

Folgendes: "Die Ausgangslage bilden jene Ortsbilder, deren Schutz durch

rechtsgültige Pläne und Vorschriften bereits grundeigentümerverbindlich

gesichert ist (vgl. Anhang A3)". Als "Planungsauftrag" legt das Kapitel 1.10

"Kulturdenkmäler" als "Planungsauftrag 1.10 A" Folgendes fest: "Die Ortsbildschutzgebiete, deren Schutz noch nicht durch rechtsgültige Pläne und

Vorschriften grundeigentümerverbindlich gesichert ist, sind im Rahmen der

Ortsplanungen zu schützen (vgl. Anhang A3)"; als Termin wird die nächste

Ortsplanungsrevision vorgegeben. Anhang A3 in der Fassung vom Juni 2009

erwähnt nur eine Gemeinde (Egnach), an welche sich der Planungsauftrag

1.10

A richtet. Die übrigen Gemeinden, so auch die verfahrensbeteiligte

Gemeinde, erscheinen unter der Überschrift "Ausgangslage", was bedeutet,

dass die entsprechenden Ortsbilder bereits durch rechtsgültige Pläne und

Vorschriften grundeigentümerverbindlich gesichert sind (Beschwerdebeilage 3). Dies bedeutet nichts anderes, als dass für die verfahrensbeteiligte

Gemeinde nach KRP in Sachen Ortsbildschutz keine Pendenzen bestanden,

welche sie mit der nächsten Ortsplanungsrevision zu erledigen gehabt hätte.

Die Ansicht der Vorinstanz, die bestehende Nutzungsplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde sei noch nicht rechtsgenüglich mit dem ISOS

abgestimmt, erweist sich darum als unzutreffend.

3.6.3

Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 zu verneinen.

4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 2 von derVorinstanz zu Recht bejaht wurde.

4.2

Gemäss Art. 12 NHG steht das Beschwerderecht gegen Verfügungen der

kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden nebst den Gemeinden auch

den Organisationen zu, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der

Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (Ziff. 1) die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig

und (Ziff. 2) sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. Beim Verfahrensbeteiligten 2 handelt es sich unbestrittenermassen um eine gesamtschweizerisch tätige Organisation im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG. Der

Beschwerde nach Art. 12 Abs. 1 NHG unterliegen sodann nur Verfügungen,

die "in Erfüllung einer Bundesaufgabe" ergangen sind (BGE 139 II 271 E. 3,

vgl. auch Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar NHG, 2. Aufl.

2019, N. 5 zu Art. 12 NHG mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.3

Gemäss Art. 12 Abs. 5 NHG können die im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG

beschwerdeberechtigten Organisationen ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. Eine derartige allgemeine Ermächtigung ist in Art. 7 Ziff. 1. der Statuten des Verfahrensbeteiligten 2 enthalten

(abrufbar unter https://www.heimatschutz.ch/fileadmin/downloads/01_wer

wir_sind/organisation/statuten-schweizer-heimatschutz.pdf). Gemäss dieser

Statutenbestimmung sind die Sektionen des Verfahrensbeteiligten 2 befugt,

"in ihrem Gebiet im Namen des SHS Einsprache zu erheben". Art. 12c NHG

legt fest, dass sich Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen können,

wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind (Satz 1). Hat

sich eine Gemeinde oder Organisation an einem Einspracheverfahren nach

Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie nach Art.12c

Abs. 2 NHG keine Beschwerde mehr erheben.

4.4

Das Recht des Kantons Thurgau sieht im Baubewilligungsverfahren ein

Einspracheverfahren vor (§ 103 PBG). Der Verfahrensbeteiligte 2 wurde in

den Einsprachen vom 6. September 2022 (act. 8.3/3.723 ff.) und 17. Oktober

2022 (act. 8.1/3.44) nicht erwähnt. Die Einsprachen wurden vielmehr nur und

ausdrücklich im Namen des Verfahrensbeteiligten 1 erhoben. Nachdem sich

der Verfahrensbeteiligte 2 an beiden Einspracheverfahren betreffend das

vorliegend strittige Baugesuch nicht beteiligt hat, hat er seine Beteiligung an

den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (Rekurs und Beschwerde)

aufgrund von Art. 12c Abs. 2 NHG verwirkt. Dies steht im Einklang mit der

verfahrensrechtlichen Regelung des VRG, wonach die Rekursberechtigung

als Teilgehalt einerseits eine sogenannte "materielle Beschwer" (Berührtsein

durch den angefochtenen Entscheid und schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung entsprechend § 44 Abs. 1 Ziff. 1 VRG)

erfordert. Die sogenannte "formelle Beschwer" bildet einen weiteren Teilgehalt der Legitimation. Formell beschwert ist, wer am Verfahren vor der

Vorinstanz teilgenommen hat (WR 2017 Nr. 5 E. 2.3). Anders als in Art. 48

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG,

SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist das Erfordernis der formellen

Beschwer im kantonalen VRG nicht ausdrücklich festgehalten. Dessen

ungeachtet bildet sie - wie die materielle Beschwer - unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung der Rechtsmittellegitimation QTVR 2017 Nr. 5 E. 2.3). Auf das Erfordernis der formellen Beschwer kann einzig verzichtet

werden, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden am

vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnte, etwa weil ihm das

Verfahren nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, oder wenn

ihm zu Unrecht die Parteistellung versagt wurde oder wenn diese erst durch

den angefochtenen Entscheid begründet wurde. Ein Anwendungsfall bildet

mitunter die rechtswidrig unterbliebene Eröffnung eines Entscheids an eine

Behörde oder einen Verein wie den Verein D (Müller, a.a.0., § 44 N. 4).

4.5

Im vorliegenden Fall wurde dem Verfahrensbeteiligten 1 die öffentliche Aufläge des strittigen Baugesuchs sowie der Projektänderung durch die verfahrensbeteiligte Gemeinde rechtzeitig mitgeteilt. Es wäre am Verfahrensbeteiligten 1 gewesen, gestützt auf die in den Statuten des Verfahrensbeteiligten

2 statuierte Ermächtigung im Sinne von Art. 12 Abs. 5 NHG auch im Namen

des Verfahrensbeteiligten 2 Einsprache zu erheben. Dies ist unterblieben

und kann durch nachträgliche Erklärungsversuche, die beiden Verfahrensbeteiligten seien schon im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage betreffend das

strittige Baugesuch in Kontakt gewesen, oder durch die Fiktion einer "stillschweigenden Vertretung" nicht korrigiert werden. Unmassgeblich ist diesbezüglich auch die nachträgliche Erklärung des Verfahrensbeteiligten 2 vom

6. Mai 2025 (eingereicht vom Verfahrensbeteiligten 1 mit Eingabe vom

18. Mai 2025), in welcher unter anderem ausgeführt wird, dass der Verfahrensbeteiligte 1 den Verfahrensbeteiligten 2 über seine im Jahr 2022 Einsprachen informiert habe. Die Einsprachen wurden ausdrücklich im Namen

des Verfahrensbeteiligten 1 erhoben, nicht aber auch im Namen des Verfahrensbeteiligten 2 (act. 8.3/3.723 und act. 8.1/3.44). Um den "Verlust der Beschwerdelegitimation" gemäss der Überschrift zu Art. 12c NHG abzuwenden,

hätten die Einsprachen auch im Namen des Verfahrensbeteiligten 2 erhoben

werden müssen.

4.6

Nichts anderes iässt sich für den vorliegenden Fall auch aus dem von der

Vorinstanz angeführten Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2016,

1C_J79/2016 vom 10. Mai 2017 ableiten. In jenem Fall ging es um die

Rechtsmittelberechtigung der Organisation Pro Natura. Gemäss dem zitierten bundesgerichtlichen Urteil sieht Pro Natura in ihren internen Richtlinien

vor, dass ihre Sektionen generell zur Erhebung von Einsprachen für ihr örtliches Tätigkeitsgebiet ermächtigt" seien (vgl. E. 3.1 des bundesgerichtlichen

Urteils sowie Art. 11 der Statuten von Pro Natura aus dem Jahr 2022). In

Art. 7 Ziff. 1 der Statuten des Verfahrensbeteiligten 2 werden demgegenüber

die Sektionen als befugt bezeichnet, in ihrem Gebiet "im Namen" des Verfahrensbeteiligten 2 Einsprache zu erheben. Wenn aber, wie vorliegend, eine

derartige Einspracheerhebung im Namen des Verfahrensbeteiligten 2 unterbleibt, besteht in der Folge aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 12c

Abs. 2 NHG (und der oben zitierten Rechtsprechung zur formellen Beschwer;

vgl. WR 2017 Nr. 5) auch keine Rechtsmittelberechtigung des Verfahrensbeteiligten 2. Dem zitierten bundesgerichtlichen Urteil lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen bzw. der jenem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt

stimmt nicht mit demjenigen des vorliegenden Falles überein. Unbehelflich ist

damit auch der Verweis der Vorinstanz auf Keller, a.a.0., N. 17 zu Art. 12

NHG, der in diesem Zusammenhang auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C 176/2016,10 179/2016 vom 10. Mai 2017 verweist. Das Erfordernis einer Einspracheerhebung im Namen der jeweiligen gesamtschweizerisehen Organisation stellt insbesondere auch keinen überspitzten Formalismus dar. Andernfalls würden das Institut der formellen Beschwer bzw. die

Bestimmung von Art. 12c Abs. 1 und 2 NHG ihres Sinnes entleert. Es ist

denn auch nicht einzusehen, was den Verfahrensbeteiligten 1 gehindert hätte, auch im Namen des Verfahrensbeteiligten 2 Einsprache zu erheben, zumal die Folge einer entsprechenden Unterlassung aus dem Wortlaut von

Art. 12cAbs. 2 NHG klar hervorgeht.

4.7

Folglich ist auch die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 2 nicht gegeben. Damit ist auf die Frage, inwiefern die Baubewilligung für das Projekt

der Beschwerdeführerinnen bzw. die entsprechenden Einspracheentscheide

"in Erfüllung einer Bundesaufgabe" ergangen sind, nicht weiter einzugehen.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, begründet und gutzuheissen ist. Der angefochtene Vorentscheid der

Vorinstanz vom 26. November 2024 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 im Rekursverfahren

Nr. 187/2023 keine Rekurslegitimation zukommt.

6.

6.1

Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten

(§ 77 VRG). Die Verfahrensgebühr wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 6'000.- festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des

Grossen Rats über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]). Das Nichteintreten auf die Beschwerde ist nur von untergeordneter Natur (E. 1.2 vorstehend). Ausgangsgemäss wird die Verfahrensgebühr daher den im Wesentlichen unterliegenden Verfahrensbeteiligten

1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- wird ihnen

zurückerstattet.

6.2

Aufgrund ihres Obsiegens steht den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gegenüber den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zu (§ 80 Abs. 1 VRG). Wird Ersatz ausseramtlicher Kosten zugesprochen, sind die unterliegende Partei

oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Entschädigung

verpflichtet. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) wird sinngemäss angewendet (§ 80 Abs. 3 VRG). Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgerieht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen (AWG, RB 176.61) nach Bedeutung und Schwierigkeit

der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand

und den (ausgewiesenen) Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen

Fr. 400.- und Fr. 10'OQO.-, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und

der Mehrwertsteuer. Eine Kostennote für die anwaltliche Vertretung wurde

von den Beschwerdeführerinnen bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erweist sich eine

ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.~ (10 Stunden ä

Fr. 250.-) als angemessen. Die unterliegenden Verfahrensbeteiligten 1 und

2 haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 somit unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.~ ausseramtlich zu entschädigen, ohne Zuschlag der

Mehrwertsteuer, nachdem die Beschwerdeführerinnen mehrwertsteuerpflichtig und somit vorsteuerabzugsberechtigt sind (Urteil des Bundesgerichts

4A_465/2016 vom 15. November 2016).

Die Vizepräsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

versandt: