VG.2024.161
Rubrum
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU
VG.2024.161/E
Das Verwaltungsgericht
des
Kantons Thurgau
in der Besetzung: Dr. M. Randacher, Vizepräsidentin D. Clematide S. Krauter C. Löcher S. Zlabinger J. Laager, Gerichtsschreiber
hat am 11. März 2026
in Sachen
A AG, Beschwerdeführerin 1
B AG, Beschwerdeführerin 2
beide v.d. RA Dr. Mike Gessner
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft Vorinstanz des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld
und
Politische Gemeinde Arbon, verfahrensbeteiligte Gemeinde Hauptstrasse 12, 9320 Arbon
und
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, verfahrensbeteiligtes Amt Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld
sowie
Verein D, Verfahrensbeteiligter 1
und
Verein K Verfahrensbeteiligter 2
v.d. den Verein D,
betreffend Abbruch Wohn- Geschäftshaus Hotel Assek.-Nr. xy sowie Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Liegenschaft Nr. xx, Grundbuch Arbon / Rechtsmittelberechtigung
Entscheid vom 26. November 2024 Beschwerde vom 27. Dezember 2024
entschieden:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Vorentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2024 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 im Rekursverfahren Nr. 187/2023 keine Rekurslegitimation zukommt.
2. Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 6'OQO.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- wird zurückerstattet.
3. Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.~ ausseramtlich zu entschädigen.
4. Mitteilung an: - RA Dr. Mike Gessner, zuhanden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Staubeggstrasse 3, 8510 Frauenfeld
Politische Gemeinde Arbon, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld
Verein D, zubanden der Verfahrensbeteiligten 1 und 2, unter Beilage der Rechnung für die Verfahrensgebühr
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgerieht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Sachverhalt
Die mit dem Hotel F überbaute Liegenschaft Nr. xx, Grundbuch Arbon, steht im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 und ist gemäss bisherigem Rahmennutzungsplan
der verfahrensbeteiligten Gemeinde aus dem Jahre 1996 (Zonenplan) bzw. 1999
(Baureglement; nachfolgend "BauR") mehrheitlich der Zentrumszone Z zugewiesen
und mit der Zone für archäologische Funde überlagert.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 23. Juni 2022 bei der verfahrensbeteiligten
Gemeinde das Baugesuch Nr. vv ein (act. 8.1/3.162 ff. der Akten der Vorinstanz
[nachfolgend "act." zitiert]). Gemäss diesem wird beabsichtigt, das bestehende Hotel
F auf der Liegenschaft Nr. xx abzubrechen und stattdessen zwei Mehrfamilienhäuser
mit Einstellhalle zu errichten. Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen erfüllt dieses Bauvorhaben die Vorschriften der Regelbauweise, wobei es als mögliche Alternative zu den im Gestaltungsplan E vorgesehenen zwei Hochhäusern eingereicht
wurde. Der Gestaltungsplan E bildet Gegenstand eines separaten, vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens (VG.2025.7).
Die verfahrensbeteiligte Gemeinde informierte am 17. August 2022 die rechtsmittelberechtigten Organisationen über den Eingang des Baugesuchs (act. 8.3/3.772 ff.).
Während der öffentlichen Auflage erhob unter anderem der Verfahrensbeteiligte 1
am 6. September 2022 Einsprache mit dem Antrag, dem Baugesuch sei eine Bewilligung zu verweigern (act. 8.3/3.723 ff.). Die Bauherrschaft nahm am 23. September
2022 zu dieser Einsprache Stellung (act. 8.3/3.698 ff.). Gegen eine nachfolgend öffentlich aufgelegte Projektänderung (Baugesuch Nr. ww vom 23. September 2022,
act. 8.1/3.2 f.) erhob der Verfahrensbeteiligte 1 am 17. Oktober 2022 erneut Einspraehe (act. 8.1/3.44), worauf die Bauherrschaft am 17. November 2022 eine weitere
Stellungnahme einreichte (act. 8.1/3.36 ff.).
Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 (versandt am 11. Mai 2023; vgl. act. 8.1/3.65 ff.) erteilte der Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde dem Baugesuch mit Auflagen
und Bedingungen eine Baubewilligung (Dispositiv-Ziff. 1) und wies unter anderem die
Einsprache des Verfahrensbeteiligten 1 ab, soweit im öffentlich-rechtlichen Baugesuchsverfahren darauf eingetreten werden konnte (Dispositiv-Ziff. 6).
Dagegen erhob (unter anderem) der Verfahrensbeteiligte 1 "als Sektion und Vertreter
des Vereins K" mit Eingabe vom 3.Juni 2023 Rekurs beim Departement für Bau und
Umwelt (DBU) mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschluss vom 11. Mai 2023
aufzuheben und es sei festzustellen, dass für einen Neubau auf der Liegenschaft Nr.
xx eine Gestaltungsplanpflicht bestehe (act. 2). Am 22.Juni 2023 überwies das DBU
die Sache infolge Ausstands des Departementschefs (früherer Stadtpräsident der verfahrensbeteiligten Gemeinde) an die Vorinstanz zur Weiterbearbeitung (in act.
30).
Mit Eingabe vom 28. August 2023 stellte die Beschwerdeführerin 1 den Antrag, es
sei vorab ein Entscheid zur Frage der Legitimation des Verfahrensbeteiligten 1 zu
erlassen. Ausserdem wurde geltend gemacht, dass der Verfahrensbeteiligte 1 lediglich im eigenen Namen Einsprache erhoben habe, weshalb er den Rekurs nicht auch
als Vertreter des Verfahrensbeteiligten 2 erheben könne (act. 9).
Mit Vorentscheid vom 26. November 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass der Verfahrensbeteiligte 1 und der Verfahrensbeteiligte 2 zur Rekurserhebung legitimiert
seien.
Gegen diesen Vorentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Der Vorentscheid Nr. 187/2023 vom 26. November 2024 sei aufzuheben.
2.
Die Legitimation des privatrechtlichen Vereins D wie auch jene des privatrechtlichen Vereins K seien stattdessen zu verneinen, womit auf den Rekurs vom 3. Juni 2023 nicht einzutreten bzw. dieser abzuweisen ist; eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten, verbesserten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Vereins D sowie, eventualiter, des Vereins K."
Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, dass
es auf der Liegenschaft Nr. xx weder ein NHG-Schutzobjekt gebe noch diese Liegenschaft als rechtlich relevante Umgebung eines NHG-Schutzobjektes geschützt
sei. Aus § 24 des (kantonalen) Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und
der Heimat (TG NHG, RB 450.1) könne der Verfahrensbeteiligte 1 keine Legitimation ableiten, wobei irrelevant sei, dass die Liegenschaft Nr. xx im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufscheine. Für die Liegenschaft Nr. xx sei die Zuweisung zu bzw. die Uberlagerung mit einer
Schutzzone, wie sie sowohl das aktuelle als auch das neue BauR kenne, als nicht
erforderlich bezeichnet worden. Das Grundstück gehöre vielmehr nach bestehender
Rahmennutzungsplanung zur Zentrumszone Z, deren Zonenvorschriften keinerlei
Anhaltspunkte für ein einzuhaltendes Schutzziel enthielten. Dass die auf der anderen
Seite der L-Strasse geschützten Objekte (M-Komplex) einen bis zur Liegenschaft Nr.
xx reichenden Umgebungsschutz begründen sollten, sei eine unbelegte Behauptung
der Vorinstanz. Nach dem TG NHG sei ein Einzelobjekt und allenfalls noch der Vorgarten dieser Gebäude geschützt, was aber keine grundeigentümerverbindlichen
Auswirkungen auf andere Grundstücke haben könne. Bestritten und unbelegt sei,
dass die bestehende Rahmennutzungsplanung aus dem Jahre 1996 bzw. 1999 das
ISOS schon aus zeitlichen Gründen nicht habe berücksichtigen können. Richtig sei,
dass das ISOS für den Kanton Thurgau ursprünglich von 1987 datiere und dass der
Kantonale Richtplan (KRP) in der relevanten Fassung von 2017 die geltende Arboner
Ortsplanung explizit als mit dem ISOS abgestimmt qualifiziert habe. Die Legitimation des Verfahrensbeteiligten 2 sei zusätzlich aus dem Umstand zu verneinen, dass er
weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren als Rechtsmittelkläger aufgetreten
sei. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise die Rechtsfigur der "stillschweigenden
Vertretung im öffentlichrechtlichen Verfahren" konstruiert, obwohl der Verfahrensbeteiligte 1 ausschliesslich in eigenem Namen, nicht aber im Namen der Schweizer Organisation aufgetreten sei. Zu verneinen sei auch, dass es sich beim vorliegenden
Baubewilligungsverfahren um die Erfüllung einer Bundesaufgabe handle, was für
eine Legitimation des Verfahrensbeteiligten 2 nach Art. 12 des Bundesgesetzes über
den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) vorausgesetzt werde.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 teilte das verfahrensbeteiligte Amt mit, dass auf
eine Stellungnahme verzichtet werde.
Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels wurde geklärt, dass der im separaten Beschwerdeverfahren VG.2025.7 betreffend den Gestaltungsplan E als
Rechtsvertreter des Verfahrensbeteiligten 1 auftretende RA Dr. Andreas Brauchli im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten auftritt (vgl. namentlich das Schreiben des verfahrensleitenden Vorsitzenden vom
16. Januar 2025 und die Eingaben von RA Dr. A. Brauchli vom 15. Januar 2025 und
12. Februar 2025).
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Unberechtigt sei der Vorwurf, der angefochtene Vorentscheid sei unzureichend begründet. Als nahe der Liegenschaft Nr. xx liegende Schutzobjekte seien nicht nur der M-Komplex auf der anderen Seite der L-Strasse, sondern ausdrücklich auch die nördlich an die Bauparzelle angrenzende Liegenschaft Nr. zz mit einem
geschützten Gebäude erwähnt worden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sei die massgebliche Umgebung eines Schutzobjektes nicht per se auf
dessen Vorgartenbereich beschränkt, sondern umfasse denjenigen Bereich, der zum
Wert des Denkmals beitrage und für die Wirkung des Denkmals erforderlich sei. Ob
die Bauparzelle tatsächlich zur relevanten Umgebung (Wirkungsbereich) der umliegenden Schutzobjekte gehöre bzw. ob das strittige Bauvorhaben die umliegenden
Schutzobjekte tatsächlich beeinträchtige und/oder deren Umgebungsschutz missachte, sei nicht eine Frage des Eintretens bzw. der Legitimation, sondern bilde Gegenstand der materiellen Beurteilung. Der Umstand, dass das ISOS nach der Genehmigung der Rahmennutzungsplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde in Kraft gesetzt worden sei, sei für die Beurteilung der strittigen Frage nicht von Relevanz. Die
im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Rahmennutzungsplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde herrschende Meinung, wonach den Bundesinventaren nach Art. 5
NHG ausschliesslich dort Bedeutung zukomme, wo es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe gehe, sei erst mit dem Bundesgerichtsurteil "Rüti" aus dem Jahre 2009
korrigiert worden. Die revidierte Rahmennutzungsplanung bzw. die entsprechenden
Erläuterungen im Planungsbericht legten den Schluss nahe, dass selbst die verfahrensbeteiligte Gemeinde die Anliegen des Ortsbildschutzes in der geltenden Rahmennutzugsplanung als nicht oder zumindest als nicht hinreichend umgesetzt erachte. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf den KRP beriefen, sei ihnen entgegenzuhalten, dass der behördenverbindliche Richtplaninhalt auf die "Planungsgrund-
Sätze", die "Planungsaufträge", die "Festsetzungen", die "Zwischenergebnisse" und
die "Vororientierungen" beschränkt sei. Die von den Beschwerdeführerinnen angerufenen und im Anhang 3 zum KRP aufgeführten Ortsbilder bildeten demgegenüber
eine "Ausgangslage", welche nicht behördenverbindlich sei.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit, dass
auf eine Stellungnahme verzichtet werde.
Am 13. Februar 2025 erstattete der Verfahrensbeteiligte 1 sowohl für sich als auch
für den Verfahrensbeteiligten 2 eine Vernehmlassung und beantragte unter Verweis
auf den angefochtenen Vorentscheid, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne.
Am 19. Februar 2025 wurde der Verfahrensbeteiligte 1 vom verfahrensleitenden Vorsitzenden unter anderem aufgefordert, eine Vollmacht des Verfahrensbeteiligten 2
einzureichen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 reichte der Verfahrensbeteiligte 2 dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Vollmacht ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 beantragte der Verfahrensbeteiligte 1,
die Beschwerde sei abzuweisen. Sowohl er als auch der Verfahrensbeteiligte 2 seien
berechtigt, die erteilte Baubewilligung anzufechten Das Bauvorhaben beeinträchtige
einerseits das ISOS und andererseits auch zahlreiche in unmittelbarer Nähe gelegene Kulturobjekte. Zudem bedürfte es sogar einer Ausnahmebewilligung gemäss Gewässerschutzgesetzgebung.
Mit Eingabe vom 24. April 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Replik ein
und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. Zudem wurde darauf hingewiesen,
dass die vom Verfahrensbeteiligten 2 eingereichte Vollmacht vom 21. Februar 2025
nicht rechtsgenüglich unterzeichnet sei.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 teilte das verfahrensbeteiligte Amt mit, dass weiterhin
auf eine Stellungnahme verzichtet werde.
Die Vorinstanz und die verfahrensbeteiligte Gemeinde erklärten je mit Eingaben vom
7. Mai 2025 den Verzicht auf eine Duplik.
Am 18. Mai 2025 reichte der Verfahrensbeteiligte 1 eine "umfassende Erklärung" des
Verfahrensbeteiligten 2 ein.
Das verfahrensbeteiligte Amt verzichtete am 3. Juni 2025 auf Bemerkungen.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Stellung.
Der verfahrensleitende Vorsitzende teilte den Parteien am 17. September 2025 mit,
dass im Beschwerdeverfahren VG.2025.7 betreffend den Gestaltungsplan E bei der
Vorinstanz die Planungsunterlagen samt Sonderbauvorschriften beigezogen worden
seien. Während die Gestaltungsplanunterlagen für das vorliegende Verfahren nicht
relevant seien, seien es jedoch jene betreffend die Gewässerraumfestlegung. Kopien
des Gewässerraumlinienplanes Bodensee, Abschnitt E, und der entsprechenden
Ausführungen im Planungsbericht zum Gestaltungsplan E wurden den Parteien zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG.
1.2
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vorentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2024, welcher sich nur zur Legitimation der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 zur Erhebung eines Rekurses gegen die Baubewilligung und den Einspracheentscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 8. Mai 2023 äussert. Soweit die Beschwerdeführerinnen
in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens eventualiter die Abweisung des Rekurses
beantragen, sprengt dies den Verfahrensgegenstand, da im vorliegenden
Beschwerdeverfahren kein materieller Entscheid über den Rekurs zu ergehen hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 62 VRG ist zur Beschwerde berechtigt,
wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung hat. Ein besonderes Berührtsein ist gegeben, wenn eine
Person in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht.
Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid ansonsten mit sich bringen würde. Dabei genügt ein tatsächliches (faktisches), wirtschaftliches oder ideelles Interesse, wobei konkrete persönliche Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen zu stehen haben; es genügt nicht, wenn lediglich allgemeine Nachteile
drohen, die jedermann treffen (TVR 2018 Nr. 7 E. 2.1 mit Hinweisen, vgl.
auch Müller, in: Fedi/Kradolfer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 44 N. 12). Die
Beschwerdeführerin 1 ist als Grundeigentümerin der Liegenschaft Nr. xx ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Als Baugesuchstellerin kommt der
Beschwerdeführerin 2 ebenfalls ein besonderes Berührtsein durch den angefochtenen Vorentscheid und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung zu, womit auch ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist sowohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 als auch auf diejenige der Beschwerdeführerin 2 einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen
des angefochtenen Vorentscheids die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 und diejenige des Verfahrensbeteiligten 2 zu Recht bejaht hat.
3.
3.1
Als erstes ist auf die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 einzugehen. Gemäss § 44 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (Ziff. 1) sowie jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte
Person, Organisation oder Behörde (Ziff. 2). Zur Diskussion steht vorliegend
die (spezialgesetzliche) Rekursberechtigung des Verfahrensbeteiligten 1
nach § 44 Ziff. 2 VRG.
3.2
Verbände, welche die Wahrung öffentlicher Interessen zum Zweck haben,
sind in verschiedenen Spezialgesetzen ausdrücklich zu einem Rechtsmittel
ermächtigt (sogenannte "ideelle Verbandsbeschwerde"); die Voraussetzungen für die Legitimation bestimmen sich nach den spezialgesetzlichen Vor-
Schriften (Müller, a.a.0., § 44 N. 17). Die vorliegend massgebende spezialgesetzliche Regelung für die Frage der Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 findet sich in § 24 Abs. 1 TG NHG. Gemäss dieser Bestimmung
steht kantonal tätigen Organisationen, welche sich gemäss ihren Statuten
seit mindestens zehn Jahren dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, die Rechtsmittelberechtigung im Rahmen
von § 7 Abs. 1 erster Satz und § 10, 12 und 13 TG NHG zu, soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind. Unbestritten ist, dass es
sich beim Verfahrensbeteiligten 1 um eine kantonal tätige und damit, sofern
die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich rechtsmittelberechtigte Organisation handelt (Anhang 1 zur Verordnung zum Gesetz und zur
Pflege der Natur und der Heimat, TG NHV, RB 450.11). Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Verfahrensbeteiligten 1 mit Blick auf § 7 Abs. 1 erster Satz,
§ 10, 12 und/oder 13 TG NHG, aufweiche § 24 Abs. 1 TG NHG verweist, die
Rekurslegitimation zukommt.
3.3
Als erstes ist zu prüfen, ob sich eine Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 aus § 7 Abs. 1 erster Satz TG NHG (i.V. mit § 24 TG NHG) ergibt.
3.3.1
§ 7 Abs. 1 erster Satz TG NHG bestimmt, dass Eingriffe in Objekte, die nach
§ 10, § 12 oder § 16 geschützt sind, einer Bewilligung bedürfen. Es ist unbestritten, dass sich auf der Bauparzelle Nr. xx kein Objekt befindet, welches
nach § 10, § 12 oder § 16 TG NHG geschützt ist. Nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 erster Satz NHG TG betrifft die darin statuierte Bewilligungspflicht direkte Eingriffe in geschützte Objekte. Indirekte Eingriffe in Form der Erstellung neuer Bauten in der Umgebung von geschützten Objekten (ohne dass
die Objekte selber mittels baulicher Massnahmen tangiert würden) sind mit
§ 7 Abs. 1 erster Satz NHG TG nicht angesprochen. Diese Bestimmung fällt
bereits unter diesem Gesichtspunkt als Grundlage für eine Beschwerdelegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 ausser Betracht.
3.3.2
Selbst wenn unter "Eingriffe in Objekte, die nach § 10, § 12 oder § 16 geschützt sind", auch die Erstellung von Bauten in der Umgebung von
Schutzobjekten verstanden würde, könnte vorliegend nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der Umgebung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes ausgegangen werden. Zur Diskussion stehen einerseits die
sich auf der anderen Seite der L-Strasse befindende Häuserreihe westlich
der Liegenschaft Nr. xx (M-Komplex) sowie das nördlich des Baugrundstücks
gelegene Gebäude, inklusive Garten und Gerätehaus, auf der Liegenschaft
Nr. zz. Wie sich aus den Erläuterungen des Regierungsrates in der Botschaft
zum Gesetz betreffend die Änderung des TG NHG vom 2. November 2021
(abrufbar unter https://grgeko.tg.ch/o/grgekoportlet/activity/5151185/Botschaft+vom+02.11.2021 +%2820-GE+12-239%29.
pdf?csrt=5820420294699498594) entnehmen lässt, erfasst der Schutz eines denkmalgeschützten Objektes nur die "massgebliche Umgebung", das heisst
jenen Umgebungsbereich, der zum Wert des Denkmals beiträgt und für die
Wirkung des Denkmals erforderlich ist (z.B. ortsbauliche Bezüge zu anderen
bedeutenden Objekten des Orts, freie Blickachsen bei besonders wertvollen
Objekten wie Z.B. dem Schloss Frauenfeld). Bei herkömmlichen Schutzobjekten (Einzelbauten) beschränkt sich der Umgebungsschutz in der Regel auf
die unmittelbare Umgebung und zeitigt kaum Auswirkungen über die betroffene Parzelle hinaus. Unter Umständen ist bei besonders bedeutenden
Objekten - analog wie beim Schutz von Ortsbildern - die Umgebung mit
raumplanerischen Massnahmen (z.B. Erlass einer entsprechenden Schutzzone oder Freihaltezone) zu sichern (vgl. S. 15 der Botschaft des Regierungsrates zum Gesetz betreffend die Änderung des TG NHG vom
2. November 2021). Eine unzulässige Beeinträchtigung der Umgebung eines
Schutzobjektes liegt nicht vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten
Beschaffenheit und Wirkung durch Veränderungen innerhalb seines Wirkungskreises nicht oder nur unerheblich eingeschränkt wird (vgl. Engeler, in:
Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht, 2020, § 7 N.176;
Urteil des Bundesgerichtes 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3).
Unbestrittenermassen sind mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Bauprojektes keinerlei bauliche Massnahmen/Eingriffe auf
den Liegenschaften Nrn. qq - tt (M-Komplex) oder Nr. zz (Villa mit Gerätehaus und Garten) vorgesehen. Der M-Komplex ist vom Baugrundstück Nr. xx
durch die relativ breite und vielbefahrene L-Strasse getrennt. Die Villa auf der
Liegenschaft Nr. zz ist als Einzelobjekt umgeben von einer grosszügigen
Gartenanlage; der Abstand von der Südfassade zum Baugrundstück beträgt
mehr als 10 Meter. Der "Wirkungskreis" dieser Objekte wird nicht oder
höchstens unerheblich eingeschränkt. Mit anderen Worten wird die massgebliche Umgebung dieser Einzelschutzobjekte durch das geplante Bauprojekt der Beschwerdeführerinnen nicht tangiert. Würde die Umgebung der Gebäude des M-Komplexes oder des Objektes auf der Liegenschaft Nr. zz eines
umfassenderen, über die jeweilige(n) Liegenschaft(en) hinausgehenden Umgebungsschutzes bedürfen, wäre dies mittels raumplanerischer Massnahmen, etwa in Form einer entsprechenden Schutzzone oder Freihaltezone zu
bewerkstelligen gewesen. Derartige raumplanerischen Massnahmen wurden
jedoch hinsichtlich der erwähnten Schutzobjekte nicht festgelegt, insbesondere nicht zulasten der Liegenschaft Nr. xx. Selbst wenn mit "Eingriffen in
Objekte" im Sinne von § 7 Abs. 1 TG NHG auch die Erstellung von Bauten in
der Umgebung von Schutzobjekten gemeint wäre, würde das Projekt der Beschwerdeführerinnen auf der Liegenschaft Nr. xx die massgebliche Umgebung der betreffenden Schutzobjekte (M-Komplex und Objekt auf der Liegenschaft Nr. zz) nicht tangieren.
3.3.3
Die Rechtsmittellegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 ergibt sich somit
nicht aus § 7 Abs. 1 erster Satz i.V. mit § 24 Abs. 1 TG NHG.
3.4
§ 12 TG NHG regelt den Erlass vorsorglicher Massnahmen und § 13 TG
NHG die Möglichkeit, einen Entscheid über den Erlass einer Schutzanordnung zu verlangen. Beides steht vorliegend nicht zur Diskussion, womit diese
Bestimmungen (i.V. mit § 24 TG NHG) ebenfalls keine Grundlage für eine
Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 bilden.
3.5
Zu prüfen ist weiter, ob sich eine Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 aus § 10TG NHG (i.V. mit § 24 TG NHG) ergibt.
3.5.1
Nach § 10 Abs. 1 TG NHG sichern die Gemeinden Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch Reglemente oder Nutzungspläne
nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700). Zum gleichen Zweck
können die Gemeindebehörden Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid fällen. Gemäss § 10 Abs. 2 TG NHG können die An-
Ordnungen der Gemeinde in Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften,
Abbruchverboten, Nutzungsbeschränkungen, umfassenden Eingriffsverboten
oder Bewirtschaftungsvorschriften bestehen (Satz 1). Sie haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren,
wobei insbesondere die übergeordneten raumplanerischen Ziele, die noch
vorhandene Bausubstanz und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind (Satz 2). Das bestehende Hotel F auf der Liegenschaft Nr. xx
steht nicht (mehr) unter Denkmalschutz. Jedoch figuriert die Ortschaft Arbon
im ISOS. Soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind,
muss die Rechtsmittelberechtigung der ideellen Organisationen im Einzelfall
bei der Anfechtung von planerischen Massnahmen gemäss § 24 Abs. 1
TG NHG grundsätzlich bejaht werden (vgl. TVR 2010 Nr. 5 E. 2.7). Ob dies
auch im Rahmen ordentlicher Baubewilligungsverfahren Geltung hat, bei
dem es weder um den Abbruch eines Schutzobjekts oder einen direkten Eingriff in ein solches geht, ist fraglich. Es ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich
damit im konkreten Fall aufgrund der Zugehörigkeit eines Gebietes zum
ISOS - und dabei insbesondere mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit dem Urteil Rüti (BGE 135 U 208) - verhält.
3.5.2
Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar
des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung bedarf, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs-
und angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in
Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige
Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2
NHG). Der von den Inventaren ausgehende Schutz ist damit im Grundsatz
an eine Interessenabwägung geknüpft; diese fällt umso strenger aus, als
Eingriffe in Schutzobjekte von nationaler Bedeutung einer qualifizierten
Rechtfertigung im Sinne von gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung bedürfen (BGE 135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Das
Schutzkonzept des Natur- und Heimatschutzes, SJZ 104/2008, S. 85).
3.5.3
Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von
kantonalen (und kommunalen) Aufgaben - wozu im Grundsatz die Nutzungs-
Planung zählt - wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus
Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz
zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen)
Aufgaben sind indessen Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese
die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6
RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von
Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der
Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG), insbesondere in Form der Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und der Anordnung von anderen Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die derart ausgestaltete Nutzungsplanung ist
auch für die Eigentümer verbindlich. Insoweit besteht für die Kantone (und
Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren (BGE
135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Bundesinventare - eigenständige
Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzes, URP
2005 S. 634 ff., und Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, Rz. 527 ff. und
565). Die Pflicht zur Beachtung findet, so das Bundesgericht im Leitfall "Rüti"
weiter, "zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum ändern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen
vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll" (BGE 135 II 209 E. 2.1, vgl. auch
TVR 2015 Nr. 14 E. 2.4.2).
3.5.4
Anders als im Beschwerdeverfahren VG.2025.7 betreffend den Gestaltungsplan E bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht der Erlass eines
Nutzungsplanes, sondern die Erteilung einer Baubewilligung Anfechtungsgegenstand. Dabei handelte die verfahrensbeteiligte Gemeinde im Rahmen einer ihr vom kantonalen Recht zugewiesenen Aufgabe, die nicht die Ausführung einer Bundesaufgabe beinhaltet. Das vorliegend strittige Baugesuch
basiert berechtigterweise noch auf der bisherigen Nutzungsplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde aus dem Jahre 1996 (Zonenplan) bzw. 1999
(Baureglement). Die Liegenschaft Nr. xx ist danach der Zentrumszone zugewiesen und Teil einer überlagernden Zone für archäologische Funde. Abgesehen davon ist die Liegenschaft Nr. xx nicht mit einer zusätzlichen, ortsbildschützerisch begründeten Zone überlagert. Nach der bisherigen und vorliegend anwendbaren Rahmennutzungsplanung besteht für die Liegenschaft
Nr. xx auch keine Gestaltungsplanpflicht. Im Grundsatz unbestritten ist zudem, dass das vorliegend strittige Bauvorhaben der Beschwerdeführerinnen
- im Gegensatz zu den im Gestaltungsplan E vorgesehenen Hochhäusern -
die Vorschriften der Regelbauweise einhält. Die Vorinstanz weist in E. 1c des
angefochtenen Entscheids darauf hin, die Zugehörigkeit eines Gebietes zum
ISOS sei seit der mit dem Leitfall "Rüti" (BGE 139 II 209) begründeten Rechtsprechung auch bei der Erteilung von Baubewilligungen im Rahmen
einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Zwar trifft es grundsätzlich zu,
dass gemäss Bundesgericht die vom ISOS verkörperten öffentlichen Interessen bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im
Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen sind, wobei es sich dabei letztlich um die Anwendung von kommunalem oder kantonalem Recht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom
2. November 2023 E. 3.2). Dies ändert aber nichts daran, dass das ISOS
unmittelbar nur (aber immerhin) beim Erlass einer Rahmennutzungs- oder
Sondernutzungsplanung zwingend zu berücksichtigen ist. Vorliegend geht es
aber weder um den Erlass einer derartigen planungsrechtlichen Massnahme
im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 TG NHG noch um den Erlass einer Anordnung über ein erhaltenswertes Objekt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs.
1bis und Abs. 2 TG NHG, sondern lediglich und die baurechtliche Bewilligung
eines Bauprojekts, bei welchem zum einen kein Eingriff in ein Denkmalschutzobjekt erfolgt und zum ändern die Vorschriften der Regelbauweise
eingehalten werden bzw. nicht von der Grundnutzungsordnung abgewichen
wird. Damit ergibt sich die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1
aber auch nicht aus § 10 TG NHG (i.V. mit § 24 TG NHG).
3.6
3.6.1
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Vorentscheid aus, dass beim Erlass
der Nutzungsplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde in den Jahren
1996/1999 eine nach heutigen Massstäben und nach der seit dem Leitfall
"Rüti" ergangenen Rechtsprechung rechtsgenügliche Auseinandersetzung
mit den Schutzzielen des ISOS bzw. eine hinreichende Beachtung und Berücksichtigung der ISOS-Einträge nicht stattgefunden habe. Eine solche
Auseinandersetzung sei vielmehr erst mit der aktuellen Totalrevision der
Rahmennutzungsplanung vorgenommen worden, welche beim Kanton zur
Genehmigung eingereicht worden sei (vgl. E. ll.1.d/bb f. des angefochtenen
Vorentscheids). Die Vorinstanz folgert daraus, dass dem Verfahrensbeteiligten 1 die Befugnis, sich gegen den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde zur Wehr zu setzen und im
Rahmen des Rekursverfahrens das Fehlen eines rechtsgenüglichen
Schutzes nach § 10 Abs. 1 TG NHG zu rügen und die akzessorische
Überprüfung der Nutzungsplanung bzw. der Zonierung der Liegenschaft
Nr. xx zu verlangen, nicht abgesprochen werden könne (vgl. E. ll.l.e des
angefochtenen Vorentscheids).
3.6.2
Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf den Inhalt des KRP: Bereits in
seiner für den Baubewilligungsentscheid relevanten Fassung von 2017 sei
die geltende Arboner Ortsplanung explizit als mit dem ISOS abgestimmt qualifiziert worden. Dem entgegnet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 27.Januar 2025, die von den Beschwerdeführerinnen als Beleg zitierten
Inhalte des KRP gehörten zur Kategorie der "Ausgangslage", welcher keine
Rechtswirkung zukomme und auf die sich die Beschwerdeführerinnen nicht
hätten verlassen dürfen. Der Betrachtung der Vorinstanz kann nicht gefolgt
werden. Zutreffend ist, dass lediglich die Kategorien "Planungsgrundsätze",
"Planungsaufträge", "Festsetzungen", "Zwischenergebnisse" und "Vororientierungen" zum behördenverbindlichen Inhalt des KRP gehören. Dies bedeutet, dass mit den im Richtplan festgelegten Zielen, Grundsätzen und
Festsetzungen verbindliche Aufträge an die zuständigen staatlichen Stellen
(Bund, Kanton, Regionen, Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit raumwirksamen Tätigkeiten) erteilt werden. Die "Ausgangslage"
und die "Erläuterungen" dienen dagegen der Information und entfalten keine
Rechtswirkungen (KRP, Text, Übersicht, Vorbemerkungen, Richtplaninhalt
[S. 1], Stand Juni 2017, abrufbar unter https://raumentwicklung.tg.ch/
aeftig.pdf?fp=5). In Kapitel 1.10 "Kulturdenkmäler" enthält der KRP in der
Fassung vom Juni 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 3) als "Ausgangslage"
Folgendes: "Die Ausgangslage bilden jene Ortsbilder, deren Schutz durch
rechtsgültige Pläne und Vorschriften bereits grundeigentümerverbindlich
gesichert ist (vgl. Anhang A3)". Als "Planungsauftrag" legt das Kapitel 1.10
"Kulturdenkmäler" als "Planungsauftrag 1.10 A" Folgendes fest: "Die Ortsbildschutzgebiete, deren Schutz noch nicht durch rechtsgültige Pläne und
Vorschriften grundeigentümerverbindlich gesichert ist, sind im Rahmen der
Ortsplanungen zu schützen (vgl. Anhang A3)"; als Termin wird die nächste
Ortsplanungsrevision vorgegeben. Anhang A3 in der Fassung vom Juni 2009
erwähnt nur eine Gemeinde (Egnach), an welche sich der Planungsauftrag
1.10
A richtet. Die übrigen Gemeinden, so auch die verfahrensbeteiligte
Gemeinde, erscheinen unter der Überschrift "Ausgangslage", was bedeutet,
dass die entsprechenden Ortsbilder bereits durch rechtsgültige Pläne und
Vorschriften grundeigentümerverbindlich gesichert sind (Beschwerdebeilage 3). Dies bedeutet nichts anderes, als dass für die verfahrensbeteiligte
Gemeinde nach KRP in Sachen Ortsbildschutz keine Pendenzen bestanden,
welche sie mit der nächsten Ortsplanungsrevision zu erledigen gehabt hätte.
Die Ansicht der Vorinstanz, die bestehende Nutzungsplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde sei noch nicht rechtsgenüglich mit dem ISOS
abgestimmt, erweist sich darum als unzutreffend.
3.6.3
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 1 zu verneinen.
4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 2 von derVorinstanz zu Recht bejaht wurde.
4.2
Gemäss Art. 12 NHG steht das Beschwerderecht gegen Verfügungen der
kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden nebst den Gemeinden auch
den Organisationen zu, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der
Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (Ziff. 1) die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig
und (Ziff. 2) sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. Beim Verfahrensbeteiligten 2 handelt es sich unbestrittenermassen um eine gesamtschweizerisch tätige Organisation im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG. Der
Beschwerde nach Art. 12 Abs. 1 NHG unterliegen sodann nur Verfügungen,
die "in Erfüllung einer Bundesaufgabe" ergangen sind (BGE 139 II 271 E. 3,
vgl. auch Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar NHG, 2. Aufl.
2019, N. 5 zu Art. 12 NHG mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.3
Gemäss Art. 12 Abs. 5 NHG können die im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG
beschwerdeberechtigten Organisationen ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. Eine derartige allgemeine Ermächtigung ist in Art. 7 Ziff. 1. der Statuten des Verfahrensbeteiligten 2 enthalten
(abrufbar unter https://www.heimatschutz.ch/fileadmin/downloads/01_wer
wir_sind/organisation/statuten-schweizer-heimatschutz.pdf). Gemäss dieser
Statutenbestimmung sind die Sektionen des Verfahrensbeteiligten 2 befugt,
"in ihrem Gebiet im Namen des SHS Einsprache zu erheben". Art. 12c NHG
legt fest, dass sich Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen können,
wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind (Satz 1). Hat
sich eine Gemeinde oder Organisation an einem Einspracheverfahren nach
Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie nach Art.12c
Abs. 2 NHG keine Beschwerde mehr erheben.
4.4
Das Recht des Kantons Thurgau sieht im Baubewilligungsverfahren ein
Einspracheverfahren vor (§ 103 PBG). Der Verfahrensbeteiligte 2 wurde in
den Einsprachen vom 6. September 2022 (act. 8.3/3.723 ff.) und 17. Oktober
2022 (act. 8.1/3.44) nicht erwähnt. Die Einsprachen wurden vielmehr nur und
ausdrücklich im Namen des Verfahrensbeteiligten 1 erhoben. Nachdem sich
der Verfahrensbeteiligte 2 an beiden Einspracheverfahren betreffend das
vorliegend strittige Baugesuch nicht beteiligt hat, hat er seine Beteiligung an
den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (Rekurs und Beschwerde)
aufgrund von Art. 12c Abs. 2 NHG verwirkt. Dies steht im Einklang mit der
verfahrensrechtlichen Regelung des VRG, wonach die Rekursberechtigung
als Teilgehalt einerseits eine sogenannte "materielle Beschwer" (Berührtsein
durch den angefochtenen Entscheid und schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung entsprechend § 44 Abs. 1 Ziff. 1 VRG)
erfordert. Die sogenannte "formelle Beschwer" bildet einen weiteren Teilgehalt der Legitimation. Formell beschwert ist, wer am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen hat (WR 2017 Nr. 5 E. 2.3). Anders als in Art. 48
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist das Erfordernis der formellen
Beschwer im kantonalen VRG nicht ausdrücklich festgehalten. Dessen
ungeachtet bildet sie - wie die materielle Beschwer - unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung der Rechtsmittellegitimation QTVR 2017 Nr. 5 E. 2.3). Auf das Erfordernis der formellen Beschwer kann einzig verzichtet
werden, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden am
vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnte, etwa weil ihm das
Verfahren nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, oder wenn
ihm zu Unrecht die Parteistellung versagt wurde oder wenn diese erst durch
den angefochtenen Entscheid begründet wurde. Ein Anwendungsfall bildet
mitunter die rechtswidrig unterbliebene Eröffnung eines Entscheids an eine
Behörde oder einen Verein wie den Verein D (Müller, a.a.0., § 44 N. 4).
4.5
Im vorliegenden Fall wurde dem Verfahrensbeteiligten 1 die öffentliche Aufläge des strittigen Baugesuchs sowie der Projektänderung durch die verfahrensbeteiligte Gemeinde rechtzeitig mitgeteilt. Es wäre am Verfahrensbeteiligten 1 gewesen, gestützt auf die in den Statuten des Verfahrensbeteiligten
2 statuierte Ermächtigung im Sinne von Art. 12 Abs. 5 NHG auch im Namen
des Verfahrensbeteiligten 2 Einsprache zu erheben. Dies ist unterblieben
und kann durch nachträgliche Erklärungsversuche, die beiden Verfahrensbeteiligten seien schon im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage betreffend das
strittige Baugesuch in Kontakt gewesen, oder durch die Fiktion einer "stillschweigenden Vertretung" nicht korrigiert werden. Unmassgeblich ist diesbezüglich auch die nachträgliche Erklärung des Verfahrensbeteiligten 2 vom
6. Mai 2025 (eingereicht vom Verfahrensbeteiligten 1 mit Eingabe vom
18. Mai 2025), in welcher unter anderem ausgeführt wird, dass der Verfahrensbeteiligte 1 den Verfahrensbeteiligten 2 über seine im Jahr 2022 Einsprachen informiert habe. Die Einsprachen wurden ausdrücklich im Namen
des Verfahrensbeteiligten 1 erhoben, nicht aber auch im Namen des Verfahrensbeteiligten 2 (act. 8.3/3.723 und act. 8.1/3.44). Um den "Verlust der Beschwerdelegitimation" gemäss der Überschrift zu Art. 12c NHG abzuwenden,
hätten die Einsprachen auch im Namen des Verfahrensbeteiligten 2 erhoben
werden müssen.
4.6
Nichts anderes iässt sich für den vorliegenden Fall auch aus dem von der
Vorinstanz angeführten Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2016,
1C_J79/2016 vom 10. Mai 2017 ableiten. In jenem Fall ging es um die
Rechtsmittelberechtigung der Organisation Pro Natura. Gemäss dem zitierten bundesgerichtlichen Urteil sieht Pro Natura in ihren internen Richtlinien
vor, dass ihre Sektionen generell zur Erhebung von Einsprachen für ihr örtliches Tätigkeitsgebiet ermächtigt" seien (vgl. E. 3.1 des bundesgerichtlichen
Urteils sowie Art. 11 der Statuten von Pro Natura aus dem Jahr 2022). In
Art. 7 Ziff. 1 der Statuten des Verfahrensbeteiligten 2 werden demgegenüber
die Sektionen als befugt bezeichnet, in ihrem Gebiet "im Namen" des Verfahrensbeteiligten 2 Einsprache zu erheben. Wenn aber, wie vorliegend, eine
derartige Einspracheerhebung im Namen des Verfahrensbeteiligten 2 unterbleibt, besteht in der Folge aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 12c
Abs. 2 NHG (und der oben zitierten Rechtsprechung zur formellen Beschwer;
vgl. WR 2017 Nr. 5) auch keine Rechtsmittelberechtigung des Verfahrensbeteiligten 2. Dem zitierten bundesgerichtlichen Urteil lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen bzw. der jenem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt
stimmt nicht mit demjenigen des vorliegenden Falles überein. Unbehelflich ist
damit auch der Verweis der Vorinstanz auf Keller, a.a.0., N. 17 zu Art. 12
NHG, der in diesem Zusammenhang auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C 176/2016,10 179/2016 vom 10. Mai 2017 verweist. Das Erfordernis einer Einspracheerhebung im Namen der jeweiligen gesamtschweizerisehen Organisation stellt insbesondere auch keinen überspitzten Formalismus dar. Andernfalls würden das Institut der formellen Beschwer bzw. die
Bestimmung von Art. 12c Abs. 1 und 2 NHG ihres Sinnes entleert. Es ist
denn auch nicht einzusehen, was den Verfahrensbeteiligten 1 gehindert hätte, auch im Namen des Verfahrensbeteiligten 2 Einsprache zu erheben, zumal die Folge einer entsprechenden Unterlassung aus dem Wortlaut von
Art. 12cAbs. 2 NHG klar hervorgeht.
4.7
Folglich ist auch die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten 2 nicht gegeben. Damit ist auf die Frage, inwiefern die Baubewilligung für das Projekt
der Beschwerdeführerinnen bzw. die entsprechenden Einspracheentscheide
"in Erfüllung einer Bundesaufgabe" ergangen sind, nicht weiter einzugehen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, begründet und gutzuheissen ist. Der angefochtene Vorentscheid der
Vorinstanz vom 26. November 2024 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 im Rekursverfahren
Nr. 187/2023 keine Rekurslegitimation zukommt.
6.
6.1
Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten
(§ 77 VRG). Die Verfahrensgebühr wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 6'000.- festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des
Grossen Rats über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]). Das Nichteintreten auf die Beschwerde ist nur von untergeordneter Natur (E. 1.2 vorstehend). Ausgangsgemäss wird die Verfahrensgebühr daher den im Wesentlichen unterliegenden Verfahrensbeteiligten
1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- wird ihnen
zurückerstattet.
6.2
Aufgrund ihres Obsiegens steht den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gegenüber den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zu (§ 80 Abs. 1 VRG). Wird Ersatz ausseramtlicher Kosten zugesprochen, sind die unterliegende Partei
oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Entschädigung
verpflichtet. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) wird sinngemäss angewendet (§ 80 Abs. 3 VRG). Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgerieht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen (AWG, RB 176.61) nach Bedeutung und Schwierigkeit
der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand
und den (ausgewiesenen) Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen
Fr. 400.- und Fr. 10'OQO.-, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und
der Mehrwertsteuer. Eine Kostennote für die anwaltliche Vertretung wurde
von den Beschwerdeführerinnen bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erweist sich eine
ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.~ (10 Stunden ä
Fr. 250.-) als angemessen. Die unterliegenden Verfahrensbeteiligten 1 und
2 haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 somit unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.~ ausseramtlich zu entschädigen, ohne Zuschlag der
Mehrwertsteuer, nachdem die Beschwerdeführerinnen mehrwertsteuerpflichtig und somit vorsteuerabzugsberechtigt sind (Urteil des Bundesgerichts
4A_465/2016 vom 15. November 2016).
Die Vizepräsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
versandt: