Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2018_OG S 15 12

2018_OG S 15 12. Strafgesetzbuch. Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.

Strafgesetzbuch. Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Bestehen mehr als theoretische Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Tat, ist von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Teilweise Gutheissung der Berufung. Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 141 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 147 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 StPO. Verwertbarkeit von belastenden Aussagen trotz nicht umfassender Aktenkenntnisse der beschuldigten Person. In der ersten Einvernahme der Auskunftsperson, welche vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO erfolgte, war die beschuldigte Person nicht zugegen. Indessen waren sie und ihre Verteidigung in einer zweiten Einvernahme anwesend, und sie erhielten im Vorfeld teilweise Akteneinsicht. Auch fasste der einvernehmende Staatsanwalt die wesentlichen belastenden Aussagen zusammen. Die beschuldigte Person sowie ihr Rechtsbeistand hätten die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Somit konnte die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte EMRK-konform ausüben, und die belastenden Aussagen sind verwertbar.

Obergericht, 31. Juli 2018, OG S 15 12

Erwägungen

4. In seiner Berufungserklärung vom 27. Oktober 2015 und vorfrageweise in seiner Eingabe vom 13. Juli 2017 beantragte der Berufungskläger, die vorne im Sachverhalt unter den Buchstaben B. und H. aufgelisteten Aktenstücke aus den Verfahrensakten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO).

4.1 Zur Begründung führte er aus, dass zum Nachteil des Beschuldigten auf die belastende Zeugenaussage X’ nicht abgestellt werden dürfe. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien belastende Zeugenaussagen nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Eine solch angemessene und hinreichende Gelegenheit habe es im bisherigen Verfahrensverlauf in Bezug auf den Belastungszeugen X nie gegeben. Dessen Aussagen dürften nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden.

4.2 In den polizeilichen Einvernahmen von X X vom 3. November 2010 und 16. Dezember 2010, somit vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO, waren weder der Berufungskläger noch sein Verteidiger zugegen. In diesen Einvernahmen machte X X Aussagen, die den Berufungskläger belasten. Am 26. Januar 2011, somit kurz nach Inkrafttreten der eidgenössischen StPO, wurde X X nochmals von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri einvernommen (Ordner 1, Dossier 2/9 der Vorakten). Dabei waren – wie gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO vorgeschrieben – der Berufungskläger sowie sein Verteidiger anwesend. Bereits im Vorfeld der Einvernahme wurde Letzterem teilweise Akteneinsicht gewährt. Sodann fasste der einvernehmende Staatsanwalt die wesentlichen Aussagen von X X aus den Einvernahmen vom 3. November 2010 und 16. Dezember 2010 zusammen. Namentlich hielt er in Frage 10 vor, X X habe ausgesagt, er wäre zusammen mit Goran Grujic und ZZ nach Zürich, Luzern, Bern, Zug, Biel, Steffisburg und Thun gefahren. X X

bestätigte dies. In den Antworten zu den Folgefragen 18, 19, 20 sowie den Ergänzungsfragen 25.1 und 25.5 von RA Heinz Ottiger machte X X weitere inhaltliche Aussagen, die den Berufungskläger belasteten. Dass der Berufungskläger nicht umfassende Aktenkenntnisse hatte, hinderte ihn nicht an der ihm gewährten Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf Ergänzungsfragen. Der Berufungskläger und sein Rechtsbeistand hätten die Möglichkeit gehabt, bei Unklarheiten oder bei zweifelhaften Aussagen oder auch ganz allgemein Ergänzungsfragen zu stellen, um allenfalls falsche Anschuldigungen aus dem Weg zu räumen oder zumindest darauf hinzuweisen. Die Zusammenfassung des Staatsanwaltes enthielt die belastenden Aussagen von X X. Weitere Details, welche zu zusätzlichen Fragen Anlass gegeben hätten, sind für das Obergericht aus den schriftlichen Einvernahmeprotokollen vom 3. November 2010 und 16. Dezember 2010 nicht erkennbar und wurden auch von der Verteidigung nie erwähnt. Die damals vom einvernehmenden Staatsanwalt gemachte Zusammenfassung war genügend umfassend. Faktisch schränkte sie die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers nicht ein. Somit war es für den Berufungskläger möglich, seine Verteidigungsrechte EMRK-konform auszuüben. Der Umstand, dass der Verteidiger keine Ergänzungsfragen gestellt hat, kann bei der gemachten Zusammenfassung daher nicht auf die unvollständige Akteneinsicht zurückgeführt werden. Es kamen dem Obergericht keine Fragen auf, die an dieser Stelle hätten gestellt werden müssen, um die Position des Beschuldigten zu verbessern und die Verteidigung zu optimieren. Auch der Verteidiger hatte im Verfahren nie entsprechende Fragen aufgeworfen, welche er zur wirksameren Verteidigung hätte stellen wollen oder müssen. Dies ist für das Obergericht ein weiteres Indiz, dass die Verteidigungsrechte durch die vorgetragene Zusammenfassung faktisch nicht eingeschränkt war und der Beschuldigte ein faires Verfahren im Sinne der EMRK erhalten hat. Rein formalistische Einwände ohne praktische Auswirkungen dürfen nach der Überzeugung des Obergerichts keinen Rechtsschutz erhalten. Die Ziele der EMRK sind ohne Abstriche zu verfolgen. Formalistische Auslegungen ohne Berücksichtigung der praktischen Auswirkungen sind nicht zu unterstützen, da sie die Zielerreichung gemäss EMRK tendenziell schwächen statt fördern.

4.3 Aus diesem Grund darf auf die Zeugenaussagen von X X abgestellt werden, und die betreffenden Aktenstücke sind verwertbar.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 144 und Art. 186 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 141 und Art. 147 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.