30.2317

Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

Vom 23.10.2009 (Stand 01.01.2010)

Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone,

in Ausführung von Art. 5 lit. l des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (RB 30.2315),

beschliesst:

Artikel 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.

Artikel 2 Kantone

Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:

  1. Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh1

  2. Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts2

  3. Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht3

  4. Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild4

  5. Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest5

  6. Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen6

  7. Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose7

  8. Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere8. Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung9 bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein

  9. Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben10

  10. Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung11. Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes

Artikel 3 Verfahren

Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

Artikel 4 Schlussbestimmungen

Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft12. Die Ausführungsbestimmungen werden veröffentlicht.

AB 05.02.2010