60.3231

Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine

Vom 26.05.2009 (Stand 01.06.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 178 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1), Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung, SR 916.140) und auf Artikel 15 Absatz 1 und 34 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 24. Mai 2000 (KLWV, RB 60.1111),

beschliesst:

1 Allgemeines

Artikel 1 Zweck

Dieses Reglement führt die bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Rebbaus aus und legt die Anforderungen an die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine fest.

Artikel 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Reglements richtet sich nach der Weinverordnung.

Artikel 3 Zuständigkeiten

Das zuständige Amt1 vollzieht die Weinverordnung und dieses Reglement, soweit die Landwirtschaftsgesetzgebung oder dieses Reglement nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.

2 Rebbau

Artikel 4 Neuanpflanzung: für die Weinerzeugung bestimmt

Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Weinverordnung sind bewilligungspflichtig.

Das Bewilligungsgesuch ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung mit Beilage eines Grundbuchplans beim zuständigen Amt2 einzureichen.

Das zuständige Amt3 hört vor seinem Entscheid die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz an.

Artikel 5 Neuanpflanzung: nicht für die Weinerzeugung bestimmt

Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.

Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung dem zuständigen Amt4 einzureichen.

Artikel 6 Erneuerung von Rebflächen

Die Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Weinverordnung ist meldepflichtig.

Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Erneuerung dem zuständigen Amt5 einzureichen.

Artikel 7 Rebbaukataster

Das zuständige Amt führt den Rebbaukataster gemäss Artikel 4 der Weinverordnung.

Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Weinverordnung gepflanzt wurden, werden im Rebbaukataster nicht erfasst.

3 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Artikel 8 Weinbezeichnung

Zulässige Bezeichnungen sind «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «Appellation d'Origine Contrôlée» und deren Abkürzungen «KUB» sowie «AOC».

Weine werden mit dem Namen des Kantons bezeichnet, wenn die Trauben aus Uri stammen.

Weine aus Traubengut, das aus einer Gemeinde oder Lage stammt, dürfen zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Lage gekennzeichnet werden.

Als «Auslese» oder «Réserve» kann ein Wein bezeichnet werden, den die Produzierenden mit besonderen Qualitätsmerkmalen hergestellt haben. Je Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese bezeichnet werden. Es muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden zu dokumentieren. Sie unterliegen der Zustimmung des zuständigen Amts6.

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss auf der Hauptetikette zusammen mit den anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Daten aufgeführt werden.

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss der Kantons- beziehungsweise der Gemeinde- oder Lagebezeichnung nachgestellt werden.

Artikel 9 Produktionsgebiet und Lagen

Produktionsgebiete sind der Kanton sowie die einzelnen Gemeinden.

Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnungen.

Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein.

Artikel 10 Rebsorten

Das zuständige Amt7 führt ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten.

Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet werden.

Artikel 11 Anbaumethoden

Das zuständige Amt8 führt ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden.

Artikel 12 Natürlicher Mindestzuckergehalt

Das zuständige Amt9 setzt jährlich den natürlichen Mindestzuckergehalt fest.

Artikel 13 Höchstertrag pro Flächeneinheit

Das zuständige Amt10 setzt jährlich den Höchstertrag pro Flächeneinheit fest.

Artikel 14 Methoden der Weinbereitung

Das zuständige Amt11 führt ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung.

Artikel 15 Analyse und sensorische Prüfung

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung werden stichprobenweise einer Analyse und einer sensorischen Prüfung unterzogen.

Die Weinproduzierenden sind verpflichtet, Stichproben ihrer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kostenlos für die Analyse und sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen verkaufsfertigen Wein beinhalten.

Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure.

Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck.

Artikel 16 Kosten

Die Kosten für die Kontrolle der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, insbesondere die analytische und die sensorische Prüfung, gehen zulasten der Produzentinnen und Produzenten.

Artikel 17 Mitwirkung anderer Kantone

Der Regierungsrat kann mit einer Vereinbarung einzelne Aufgaben des zuständigen Amts12 nach diesem Reglement an einen anderen Kanton übertragen.

4 Schlussbestimmungen

Artikel 18 Strafbestimmung

Wer gegen Bewilligungs- oder Meldepflichten nach diesem Reglement verstösst, wird nach Artikel 173 Absatz 3 LwG (SR 910.1) mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

Artikel 19 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2009 in Kraft.

AB 12.08.2011