Weisung zur Gewährung von Akteneinsicht, gültig ab Jan. 2022
KANTON
FINANZDIREKTION
Weisung Nr. 5.05
Gewährung von Akteneinsicht
(vom 6. Dezember 2021, gültig ab l. Januar 2022)
Inhalt
l Akteneinsicht im laufenden Veranlagungsverfahren ...................................................................... 2
2 Akteneinsicht nach Rechtskraft der Veranlagung........................................................................... 2
3 Akteneinsicht Dritter......................................................................................................................^
3.1 Ehegatten................................................................................................................................^
3.2 Getrenntlebende Ehegatten.................................................................................................... 2
3.3 Erben........................................................................................................................................ 3
3.4 Willensvollstrecker.................................................................................................................. 3
3.5 Konkursbehörde...................................................................................................................... 3
3.6 Beistandschaft und Vorsorgeauftrag....................................................................................... 3
3.7 Verträgliche Stellvertretung.................................................................................................... 4
3.8 Unbeteiligte Dritte..................................................................................................................^
4 Herausgabe von Steuerakten .......................................................................................................... 4
5 Zuständigkeit der Akteneinsicht...................................................................................................... 4
6 Verfahren bei Verweigerung der Akteneinsicht.............................................................................. 5
Finanzdirektion Sachbearbeitung: Pius Imholz Amt für Steuern Telefon: +41 4l 875 2133 Tellsgasse l E-Mail: Pius.lmholz@ur.ch 6460 Altdorf Internet: www.ur.ch/fd
l Akteneinsicht im laufenden Veranlagungsverfahren
Im laufenden Veranlagungsverfahren ist die steuerpflichtige Person berechtigt, in die von ihr einge- reichten Akten beim Amt für Steuern oder beim zuständigen Gemeindesteueramt Einsicht zu nehmen (Art. 182 Abs. l StG).
Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person nach Artikel 182 Absatz 2 StG zur Einsicht offen, wenn die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und weder öffentliche noch private Interessen entgegenstehen.
Öffentliche Interessen, die eine Verweigerung, Beschränkung oder Verschiebung der Akteneinsicht rechtfertigen, können im Schutz einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung namentlich in einem Nachsteuerverfahren oder beim Vorliegen einer steueramtlichen Meldung bestehen. Die Aktenein- sieht kann auch verweigert werden, wenn die Ermittlung des Sachverhalts noch im Gang ist und dadurch die Veranlagungstätigkeit durch die vorzeitige Gewährung der Akteneinsichtnahme in Frage gestellt würde. Die Sachverhaltsermittlung ist spätestens mit der Eröffnung des Einspracheentscheids abgeschlossen.
Private Interessen können betroffen sein, wenn die steuerpflichtige Person Einblick in Aktenstücke von Drittpersonen erhalten könnte, die von der Behörde für die Veranlagung beigezogen werden (z. B. Erfahrungs- und Vergleichszahlen aus anderen Betrieben). Die Einsichtnahme in vertrauliche tnforma- tionen, die Privatpersonen oder andere Behörden der Steuerbehörde zukommen Hessen, ist zu ver- weigern oder zu beschränken, um diese Auskunftspersonen vor nachteiligen Folgen zu schützen.
Die steuerpflichtige Person hat keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die nur der verwaltungsinternen Mei- nungsbildung dienen (z. B. Notizen, Anträge, Mitberichte usw.).
2 Akteneinsicht nach Rechtskraft der Veranlagung
Nach dem Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung steht der steuerpflichtigen Person das Recht zu, vollständig Einsicht in die Akten zu nehmen, sofern ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. An den Nachweis des schutzwürdigen Interesses werden keine hohen Anforderungen gestellt.
3 Akteneinsicht Dritter
3.1 Ehegatten
Gemeinsam zu veranlagende bzw. veranlagte Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu (vgl. Art. 182 Abs. l StG).
3.2 Getrenntlebende Ehegatten
Getrenntiebende und geschiedene Ehegatten haben Akteneinsicht in die Steuerakten aus den gemein- sam veranlagten Steuerperioden. Das gegenseitige Einsichtsrecht entfällt ab jener Steuerperiode, für
welche die Ehegatten getrennt veranlagt werden. Im Steuerverfahren des anderen Ehegatten nehmen sie die Stellung eines Dritten ohne Akteneinsichtsrecht ein.
3.3 Erben
Die Steuerpflicht der natürlichen Person endet mit dem Tod. Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person treten die Erben in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Folglich steht das Akteneinsichtsrecht den gesetzlichen oder eingesetzten Erben zu. Ein gemeinsames Handeln aller Er- ben ist nicht erforderlich. Die Einsicht in die Akten kann von jeder Erbin oder jedem Erben einzeln verlangt werden.
Das Akteneinsichtsrecht gilt auch, wenn die Erblasserin oder der Erblasser verheiratet war und die Einsicht in die Steuerakten gegebenenfalls Aufschluss über Einkommen und Vermögen des überleben- den Ehegatten gibt.
Erben, die auf den Nachlass verzichten oder die Erbschaft ausschlagen, haben kein Recht auf Akten- einsicht. Gleiches gilt auch für die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer oder andere von der Erblasserin oder dem Erblasser bedachte Personen. In Zweifelsfällen hat sich die Erbin oder der Erbe mit einer Erbbescheinigung nach Artikel 559 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; ZGB) auszuweisen.
Während der Dauer des Inventarisationsverfahrens gemäss Artikel 218 ff. StG besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Die Inventarisation des Nachlassvermögens einer verstorbenen Person dient der Prüfung, ob die Erblasserin oder der Erblasser den Steuerpflichten nachkam. Folglich soll sich das Steu- erinventar nicht nach den Steuerakten ausrichten (vgl. dazu BGE 2A_276/1998).
3.4 Willensvollstrecker
Bei Personen, die mit der gesetzlichen Vertretung, der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB)oder der Willensvollstreckung (Art. 517 ZGB) betraut sind, besteht die Vermutung, dass sie zur Akteneinsicht bevollmächtigt sind.
3.5 Konkursbehörde
Das Konkursamt und die Konkursverwaltung können die gleichen Einsichtsrechte in Anspruch nehmen wie die konkursite Person. Sie übernimmt (in Erfüllung ihrer Amtspflicht) die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse.
3.6 Beistandschaft und Vorsorgeauftrag
Den mit einer Beistandschaft betrauten Personen (Art. 390 ff. ZGB), die aufgrund ihres Auftrags zur Vertretung in Steuerangelegenheiten bestellt sind, steht das Akteneinsichtsrecht im gleichen Umfang
wie den steuerpflichtigen Personen zu. Das sinngemäss Gleiche gilt für mit einem Vorsorgeauftrag be- traute Personen gemäss Artikel 365 ZGB.
3.7 Verträgliche Stellvertretung
Verträgliche Stellvertretungen (Anwälte, Treuhänder, etc. aber auch Private) vertreten die steuer- pflichtige Person bei der Ausübung ihrer Rechte. Sie können sich mit einer Vollmacht über das Vertre- tungsverhältnis ausweisen. Innerhalb der Vertretungsvollmacht haben sie dieselben Akteneinsichts- rechte wie die steuerpflichtige Person.
3.8 Unbeteiligte Dritte
Nach dem Offentlichkeitsgesetz hat jede volljährige Person das Recht, amtliche Dokumente einzuse- hen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Bei Steuerunterlagen stehen re- gelmässig die Geheimhaltungspflichten des Steuergesetzes und der Datenschutz entgegen.
4 Herausgabe von Steuerakten
Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet nur eine Einsichtnahme bei der zuständigen Steuerbehörde. Es be- steht aber kein Anspruch auf Herausgabe der eingereichten Originalsteuerakten. Der einsichtsberech- tigten Person können auf schriftlichen Antrag nur Fotokopien der eingereichten Steuererklärung her- ausgegeben werden, da ab der Steuerperiode 2020 alle Steuerakten nur noch in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Daher erfolgt bei Akteneinsichtsgesuchen ein Ausdruck der eingereichten Steu- ererklärung aus dem elektronischen Archivsystem. Der Versand von Steuererklärungen, Veranlagun- gen usw. erfolgt entweder per Post oder per verschlüsselter E-Mail.
Die zuständige Steuerbehörde kann für die ihr entstehenden Kosten eine Gebühr verlangen. In einem laufenden Verfahren ist die Akteneinsicht in der Regel kostenlos.
5 Zuständigkeit der Akteneinsicht
Für die Einsichtsgewährung ist grundsätzlich das Amt für Steuern zuständig. Dieses kann in Zweifels- fällen die Empfehlung des kantonalen Rechtsdienstes einholen.
Die zuständigen Gemeindesteuerbehörden sind nur berechtigt, der steuerpflichtigen Person selbst o- der ihrer verträglichen Vertretung Einsicht in die Steuerakten zu gewähren. Sie müssen sich entspre- chend ausweisen. Für weitergehende Akteneinsichtsbegehren ist das Amt für Steuern zuständig.
6 Verfahren bei Verweigerung der Akteneinsicht
Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil der steuerpflichtigen Person nur abgestellt werden, wenn ihr vom wesentlichen Inhalt münd- lich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Art. 182 Abs. 3 StG).
Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt das Amt für Steuern die Verweigerung der Akten- einsicht durch eine Verfügung (Art. 182 Abs. 4 StG).
Finanzdirektion
UrsJanett, Finanzdirektor
Anhang: Zusammenfassender Überblick zum Umfang der Berechtigung und zur Zuständigkeit
Verteilen Einwohnergemeinden
Anhang: Zusammenfassender Überblick zum Umfang der Berechtigung und zur Zuständigkeit
Person | Umfang der Berechtigung | Besondere Voraussetzungen | Zuständigkeit |
Kanton Gemeinde
Steuerpflichtige Per- | Eigene Steuerakten | Identitätsnachweis durch Vor- | |
son inkl. ungetrennt | läge von Ausweispapieren | x x | |
lebender Ehegatte | |||
(Ziff. 3.1) | |||
Vertreter wie Beistand | Steuerakten des Auftragge- | - Legitimationsnachweis durch | |
oder verträgliche Ver- | bers | Vorlage einer schriftlichen Ori- ginalvollmacht | x x |
tretung |
Identitätsnachweis durch Vor-
(Ziff. 3.6 und 3.7) | läge von Ausweispapieren | ||
Getrennt lebender | Akten des anderen Ehegat- | Identitätsnachweis durch Vor- | |
oder geschiedener | ten, jedoch nur für die Zeit | läge von Ausweispapieren | x |
Ehegatte (Ziff. 3.2) | der gemeinsamen Veranla- |
gung
Erben und Willens- | Akten des Erblassers | - Erbenvertretung (Vollmacht) | |
vollstrecker | (Todesjahr) | - Vorlage einer amtlichen Erben- | |
(Ziff. 3.3 und 3.4) | bescheinigung | x |
Identitätsnachweis durch Vor- läge von Ausweispapieren
Akten des Erblassers | - Glaubhaftmachen eines be- | ||
(frühere Jahre) | rechtigten Interesses (z. B. Führen eines Zivil- oder Straf- Prozesses) | x |
Vorlage einer amtlichen Erben- bescheinigung
Identitätsnachweis durch Vor- läge von Ausweispapieren
Unbeteiligte Dritte | Akten dersteuerpflichtigen | - Zur Wahrung des Steuerge- | |
(Ziff. 3.8) | Person | heimnisses und des Daten- Schutzes kann in der Regel keine Akteneinsicht gewährt werden | x |
Identitätsnachweis durch Vor- läge von Ausweispapieren
Für Auskünfte an Behörden nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 178 f. StG ist das Amt für Steuern zu-
ständig. Darunter fällt auch die erwähnte Konkursbehörde gemäss Ziffer 3.5.