176.2

Gesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

vom 14.11.2008 (Stand 01.03.2009)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 8 bis 12 und Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG);

eingesehen den Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG);

auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Gesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik und des gesetzlich vorgeschriebenen Austauschs von Personendaten zwischen den Registern durch die Harmonisierung dieser Register.

Dazu sieht das Gesetz eine kantonale Informatikplattform vor, auf der die Daten der Einwohnerregister gespeichert werden, und es regelt den Austausch der Daten und die entsprechenden Zugriffe.

Art. 2 Geltungsbereich

Das vorliegende Gesetz gilt für:

  1. die Einwohnerregister der Gemeinden;

  2. die Stimmregister;

  3. die Steuerregister der Gemeinden;

  4. die Informatikplattform des Einwohnerregisters nach Artikel 5;

  5. die anderen amtlichen Register, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg bezeichnet werden und die Zugriff zur Informatikplattform des Einwohnerregisters haben.

2 Aufgaben der Gemeinden

Art. 3 Elektronische Registerführung

Die Gemeinden führen das Einwohnerregister und das Stimmregister elektronisch.

Der Inhalt des Einwohnerregisters entspricht dem Artikel 6 RHG und den Identifikatoren und Merkmalen, die vom Bundesamt für Statistik festgelegt werden.

Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg vorschreiben, dass weitere Daten im Einwohnerregister gespeichert werden müssen, wenn dies aus amtlichen oder statistischen Gründen notwendig ist. Er legt in diesem Fall die Identifikatoren und Merkmale fest, falls diese nicht bereits vom Bundesamt für Statistik bestimmt wurden.

Art. 4 Weiterleitung der Daten

Die Gemeinden führen die Daten des Einwohnerregisters nach und leiten sie zusammen mit allen neuen Eintragungen und Änderungen unentgeltlich der kantonalen Informatikplattform des Einwohnerregisters weiter.

Sie leiten diese Daten ebenfalls von Zeit zu Zeit an das Bundesamt für Statistik weiter.

Bei einem Zuzug oder einem Wegzug leitet die Einwohnerkontrolle der neuen Gemeinde und der kantonalen Informatikplattform des Einwohnerregisters die von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Daten weiter.

Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Gemeinden auch verpflichten, die nachgeführten Daten des Stimmregisters ganz oder teilweise an die kantonale Informatikplattform des Einwohnerregisters weiterzuleiten.

Die Gemeinden sind für die Daten verantwortlich, die sie an die kantonale Informatikplattform des Einwohnerregisters weiterleiten.

Die Daten werden elektronisch und verschlüsselt ausgetauscht sowie gemäss den Bestimmungen des Bundesrates über die Modalitäten und die Schnittstellen. Die Daten werden auf der Informatik- und Kommunikationsplattform ausgetauscht, die dafür vom Bund zur Verfügung gestellt wird.

3 Aufgaben des Kantons

Art. 5 Informatikplattform des Einwohnerregisters

Der Kanton betreibt eine Informatikplattform des Einwohnerregisters, auf welcher die gemäss Artikel 4 weitergeleiteten Daten gespeichert werden.

Mit dieser Informatikplattform des Einwohnerregisters sollen die Aufgaben der Gemeinden und des Kantons bei der Einwohnerkontrolle vereinfacht werden.

Inhaber der Datensammlung ist die Dienststelle für Bevölkerung und Migration.

Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg fest, welche Dienststellen des Kantons und der Gemeinden aus amtlichen Gründen und ausschliesslich für die Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf die Daten der Informatikplattform des Einwohnerregisters haben und diese Daten verwenden dürfen.

Art. 6 Aufsicht

Das Departement, das mit der Aufsicht über die Einwohnerkontrolle beauftragt ist, muss:

  1. die Koordination zwischen der kantonalen Informatikplattform und den Einwohnerregistern der Gemeinden, den Dienststellen des Kantons und der Gemeinden sowie den anderen Kantonen und dem Bund sicherstellen;

  2. die Harmonisierungsmassnahmen koordinieren und die entsprechenden Qualitätskontrollen durchführen.

4 Weitere Bestimmungen

Art. 7 Gebäude- und Wohnungsidentifikator

Die städtischen Werke und alle weiteren registerführenden Dienststellen, die über Daten verfügen, mit denen der Wohnungsidentifikator einer Person, die im Einwohnerregister steht, bestimmt oder nachgeführt wird, müssen diese Daten den Dienststellen der Einwohnerkontrolle der Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Die Gemeinden können eine physische Nummerierung der Wohnungen einführen.

Art. 8 Systematische Verwendung der Versicherungsnummer gemäss AHVG

Die Dienststellen und Institutionen, die mit dem Vollzug des kantonalen Rechts beauftragt sind, können systematisch die Versicherungsnummer gemäss AHVG verwenden, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind.

Art. 9 Verordnung

Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die nötigen Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.

Er legt auch die nötigen Bestimmungen zur Registrierung und zur Nachführung der Daten gemäss der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai 2000 (GWR) fest.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Frist

Die Gemeinden führen die elektronische Registerführung gemäss Artikel 3 und die Weitergabe der Daten im Sinn von Artikel 4 bis zum 31. Dezember 2009 ein.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

CSW BO/Abl. 49/2008