611.6
Dekret über die Obergrenze und Einlage des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen
vom 15.03.2023 (Stand 15.03.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
eingesehen die Artikel 32, 38 und 42 der Kantonsverfassung;
auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
Art. 1 Obergrenze
Die auf 10 Prozent festgelegte Obergrenze des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen, die in Artikel 22b Absatz 4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, wird auf 20 Prozent erhöht.
Art. 2 Einlage
Die Einlage in den Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen die in Artikel 22b Absatz 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, kann auch durch Zuweisungen aus dem Eigenkapital beim Rechnungsabschluss erfolgen.
CSW RO/AGS 2023-046